Lässt sich eine Tomatis-Therapie absetzen?
25.11.2024Manche Therapien werden komplett von den Krankenkassen bezahlt. Das ist für die Betroffenen die einfachste Variante. Dann wiederum gibt es Behandlungen, deren Kosten die Krankenkasse nur zum Teil übernimmt. In diesen Fällen können Betroffene die Kosten, die sie selbst tragen müssen, in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen eintragen und absetzen. Welche das sind und welche steuerlichen Regeln dabei gelten, erfahren Sie in unserem Artikel Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können.
Die oben genannten Fälle treffen aber eher auf geläufige Therapieformen zu wie Krankengymnastik oder eine Kur. Eine Tomatis-Therapie gehört nicht dazu. Zur Erklärung: Bei der Tomatis-Methode handelt es sich um eine Audio-Therapie – es geht also ums Hören. Hörprogramme mit Musik und Stimmen sollen sich positiv auf motorische, emotionale und kognitive Fähigkeiten auswirken. Gedacht ist das für Menschen mit Konzentrationsstörungen, Lernschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen oder emotionalen Problemen. Entwickelt wurde das Ganze von Alfred Tomatis, einem französischen Arzt und Wissenschaftler.
Tomatis-Therapie zählt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Die Tomatis-Therapie ist allerdings wissenschaftlich bislang nicht anerkannt, und die Kosten dafür werden von den Krankenkassen in Deutschland daher nicht übernommen. Ein Ehepaar aus Niedersachen wollte auf den rund 4.000 Euro, die es für eine Tomatis-Behandlung seines Sohns ausgegeben hatte, aber nicht sitzen bleiben und trug die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ein. Das zuständige Finanzamt lehnte jedoch ab, und so zog das Paar vor Gericht.
Doch auch dort hatte es keinen Erfolg: Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts (Urteil vom 16.06.2020, 9 K 182/19). Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei Tomatis um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele, heißt es in der Urteilsbegründung. Zudem konnten die Kläger kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Diensts der Krankenversicherung über die Zwangsläufigkeit der Behandlung vorlegen. Ohne diese könnten die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, urteilte das Finanzgericht. Die Kläger hatten lediglich den Bericht eines behandelnden HNO-Arztes vorzuweisen, in dem dieser „eine Hörtherapie im Sinne einer Wahrnehmungstherapie mit den Ideen von Tomatis“ vorgeschlagen hatte.
Kosten für Tomatis-Therapie können nicht abgesetzt werden
Die klagenden Eheleute berichtete, dass sie die gesundheitlichen Probleme ihres Sohns – er litt unter einer krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall – zunächst orthopädisch abgeklärt und es auch mit einer Ergotherapie versucht hatten. Zum gewünschten Erfolg habe aber letztlich nur die Tomatis-Therapie geführt – ihr Sohn sei dadurch völlig beschwerdefrei. Das Gericht lehnte die Klage dennoch ab und ließ auch keine Revision zu. Das heißt: Das Urteil ist rechtskräftig, und die Kosten für eine Tomatis-Therapie können somit nach aktuellem Stand nicht von der Steuer abgesetzt werden.