PKV und Steuer - das müssen Sie beachten
30.05.2024Egal ob gesetzlich oder privat versichert: Krankheitskosten, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, können Sie von der Steuer absetzen – und zwar als außergewöhnliche Belastung.
Ebenso absetzbar sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Diese können Versicherte als Sonderausgaben in die "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen. Achtung: Es gibt in der Steuererklärung jeweils eine Zeile für Arbeitnehmer/innen sowie eine für Rentner/innen und freiwillig Versicherte!
Besonderheit für privat Versicherte
Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, zahlen Sie alle Arztrechnungen, Ausgaben für Medikamente oder die Fahrten zum Arzt oder der Ärztin zunächst aus eigener Tasche. Danach schicken Sie sämtliche Belege an Ihre Krankenkasse, die – je nach Versicherungsgrad – alles oder einen Teil der Kosten übernimmt.
Erst wenn Ihre Versicherung nicht zahlt, können Sie die verbleibenden Kosten als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angeben. Welche Ausgaben anerkannt werden und welche Belege Sie dafür benötigen, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Krankheitskosten.
Strittig war lange, ob die Rechnungen zuerst immer bei der privaten Krankenversicherung eingereicht werden müssen, um sie steuerlich geltend machen zu können, oder ob man diese auch freiwillig selbst zahlen und dennoch absetzen darf. Im November 2017 dann das Urteil des Bundesfinanzhofes dazu: “Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von” der Beitragserstattung abgezogen werden.
So kam es zu diesem Urteil:
Kosten der Allgemeinheit aufbürden ist nicht gerechtfertigt
2011 hatte ein Ehepaar geklagt, das in einem Jahr Arzt- und Medikamentenrechnungen von fast 5.000 Euro zahlen musste. Das Paar schickte die Rechnungen nicht an seine private Krankenversicherung, sondern gab die Kosten direkt als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung an.
Den Richterinnen und Richtern des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zufolge besteht eine "außergewöhnliche Belastung" in der Regel nur dann, wenn die Kosten den Steuerzahler oder die Steuerzahlerin tatsächlich wirtschaftlich belasten. Das sei im Falle des Ehepaares nicht so: Die private Krankenversicherung hätte die Kosten zu 80 bzw. zu 100 Prozent übernommen, wenn das Paar die Rechnungen eingereicht hätte. Stattdessen wollten die beiden nicht nur die Rückerstattung ihrer knapp 5.000 Euro Arztkosten vom Staat, sondern auch die Prämie ihrer Versicherung.
Aber die eigenen Kosten auf die Allgemeinheit abwälzen und dabei doppelt Geld sparen, sei nicht gerechtfertigt, so die Richter/innen (2 V 1883/11).
Kosten lassen sich auch nicht als Sonderausgaben absetzen
Ein ähnlicher Fall wurde vor dem Finanzgericht Münster verhandelt (5 K 149/14 E). Die Kläger hatten Krankheitskosten von knapp 250 Euro selbst getragen und der privaten Krankenversicherung nicht zur Abrechnung vorgelegt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Diese 250 Euro wollten sie nun, wie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung, als Sonderausgaben absetzen.
Doch die Richter/innen urteilten, dass die von den Klägern selbst getragenen Kosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Durch den Bundesfinanzhof sei bereits geklärt, dass Zahlungen von Krankheitskosten aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen nicht zu den Beiträgen gehören. Diese Rechtsprechung des BFHs gelte entsprechend für das Tragen von Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung.
Der Bundesfinanzhof musste die Sache klären
Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (6 K 864/15) und das Finanzgerichte Düsseldorf (1 K 2873/13 E) entschieden in zwei Fällen ähnlich wie das Finanzgericht Münster. Da das Verfahren in Baden-Württemberg zur Revision zugelassen wurde, musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden, und dieser wies die Revision als unbegründet zurück. Somit steht fest, dass selbst getragene Krankheitskosten nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden können. Das Aktenzeichen: X R 3/16.