Ausländische Betreuungs- oder Pflegekraft im Privathaushalt
29.02.2024Die Anzahl ausländischer Betreuungskräfte oder Pflegekräfte in deutschen Privathaushalten wächst seit Jahren. Häufig kommen diese aus Osteuropa – zum Beispiel aus Polen, Bulgarien oder Rumänien –, um deutsche Seniorinnen und Senioren zu unterstützen. Dank der sogenannten Arbeitnehmerfreizügigkeit können EU-Bürger aus anderen Ländern problemlos in einem Privathaushalt beschäftigt werden. Denn die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten das Recht, ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU frei zu wählen. Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis und haben in jedem anderen Mitgliedstaat den gleichen Zugang zu Beschäftigung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats.
Mindestlohn nach deutschem Arbeitsrecht für ausländische Betreuungskraft
Dennoch sollten Sie einige Punkte beachten, wenn Sie eine ausländische Betreuungskraft oder Haushaltshilfe bei sich zu Hause einstellen. Zum Beispiel den Mindestlohn nach deutschem Arbeitsrecht, denn dieser steht ausländischen Betreuungskräften zu.
ÜBRIGENS:
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro.
Gesetzlicher Mindestlohn auch im Bereitschaftsdienst
Im Juni 2021 hat das Bundesarbeitsgericht zudem entschieden, dass eine ausländische Betreuungskraft, die in Deutschland in einem Privathaushalt beschäftigt ist, nicht nur für die von ihr tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat, sondern auch für Zeiten, in denen sie in Bereitschaft ist. Also für alle Tages- und Nachtzeiten, in denen sie bei Bedarf Arbeiten erledigen soll.
Geklagt hatte eine bulgarische Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in ihrem Heimatland. Sie war von einem bulgarischen Unternehmen als Sozialassistentin zu einer Seniorin in Berlin entsandt worden. Ihr Arbeitsvertrag umfasste eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden, die Wochenenden sollten frei sein. Allerdings hatte sie ein Zimmer im Haus der Seniorin und musste quasi zu jeder Tages- und Nachtzeit in Bereitschaft sein, um der Dame im Notfall Hilfe leisten zu können. Sie klagte auf Zahlung von entgangenem Lohn für diese Zeiten der Bereitschaft, und war damit vor Gericht erfolgreich (Aktenzeichen: 5 AZR 505/20).
Privathaushalt als Arbeitgeber für eine Betreuungskraft
Die ausländische Betreuungskraft im beschriebenen Fall war zwar von einem Unternehmen entsandt, also bei diesem angestellt. Ist die Betreuungs- oder Pflegekraft direkt von einem deutschen Privathaushalt angestellt, ändert das aber nichts an der Tatsache, dass ihr ebenfalls für Bereitschaftszeiten entsprechender Lohn zusteht.
Arbeitgeber/in ist dann die zu pflegende Person oder ein/e Angehörige/r, der oder die die Kraft einstellt. Und für diese/n Arbeitgeber/in werden neben dem jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn auch Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Diese muss der Privathaushalt für die bei ihm angestellte Hilfskraft abführen. Einige Kosten kann er aber immerhin steuerlich geltend machen, mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Haushaltshilfe anmelden, Kosten absetzen
ÜBRIGENS:
Beschäftigen Sie eine Betreuungskraft, die Sie zu Hause pflegt, fällt das nicht unter die Kategorie „Betreutes Wohnen“. Letzteres findet nämlich nicht im Privathaushalt, sondern beispielsweise in einer Seniorenresidenz statt. Einen Teil der Kosten für betreutes Wohnen können Sie steuerlich geltend machen, mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Betreutes Wohnen zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Keine Sozialversicherungsbeiträge bei Beauftragung eines Dienstleisters
Beauftragt ein Privathaushalt einen ausländischen Dienstleister, also ein Unternehmen, das dann eine Betreuungskraft entsendet, muss der Privathaushalt natürlich keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das ist dann Sache des Dienstleisters, ebenso wie die Entlohnung der Betreuungskraft.
Solche Verträge werden häufig über deutsche Vermittlungsagenturen abgeschlossen, die zahlreich am Markt vertreten sind. Wichtige Bedingungen und Informationen für die legale Beschäftigung einer ausländischen Betreuungskraft hat die Verbraucherzentrale in einem Ratgeber zusammengestellt. Diesen können Sie hier herunterladen: Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in Privathaushalten
Selbstständige Betreuungskraft aus dem Ausland
Eine weitere Möglichkeit: Sie sichern sich die Dienste einer selbstständigen Betreuungs- oder Pflegekraft aus dem Ausland direkt, also nicht über ein Unternehmen. Grundsätzlich müssen Sie sich auch in diesem Fall nicht um Sozialversicherungsbeiträge kümmern, das macht die selbstständige Pflegkraft selbst. Die Verbraucherzentrale hält diese Variante jedoch für „nur sehr eingeschränkt zu empfehlen“, weil sich Selbstständige oft in einer rechtlichen Grauzone zur Scheinselbstständigkeit bewegen.
ÜBRIGENS:
In unserem Artikel Haushaltshilfe anmelden, Kosten absetzen erfahren Sie nicht nur, welche Ausgaben Sie absetzen können, sondern auch etwas über das Arbeitgeber- beziehungsweise das Entsendungsmodell. Und die Möglichkeit, das Ganze über einen Mini- oder Midijob zu regeln, wird ebenfalls erläutert. Gerne helfen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater dabei, alle Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen.