Pflege-Pauschbetrag entlastet Angehörige
30.05.2024Der Pflege-Pauschbetrag soll Menschen entlasten, die hilflose oder schwerstpflegebedürftige Angehörige oder nahe stehenden Mensch betreuen und die laufenden Kosten für zum Beispiel Fahrten, Kleidung und Pflege decken. Es gibt allerdings einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen:
- Bei der Person, die Sie pflegen, muss es sich um eine/n Angehörige/n – wie Eltern, Geschwister, Onkel und Tante – oder um eine nahe stehende Person wie zum Beispiel die Schwiegermutter handeln.
- Der/Die von Ihnen gepflegte Angehörige ist hilflos (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "H") oder schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 2, 3, 4 und 5).
- Sie pflegen Ihre/n Angehörige/n in Ihrer eigenen oder seiner/ihrer Wohnung.
- Sie pflegen selbst. Das bedeutet: Sie können sich zwar von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen, Ihr Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen.
- Für die Betreuung erhalten Sie keine Gegenleistung, also keine Einnahmen – auch nicht in Form des Pflegegelds.
ÜBRIGENS:
Am 1. Januar 2017 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Seither gibt es nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade.
Pflege-Pauschbetrag wurde 2021 angehoben
Seit 2022 können Sie sich über einen höheren Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro freuen. Außerdem wurden auch für die Pflegegrade 2 und 3 Pauschbeträge eingeführt:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4: 1.800 Euro
- Pflegegrad 5: 1.800 Euro
Das Pflegegeld darf keine Bezahlung sein
Wie gesagt: Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen nur zu, wenn Sie keine Gegenleistung für die Pflege bekommen – auch nicht in Form des Pflegegelds aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Sie können das Pflegegeld zwar verwalten, dürfen es aber ausschließlich zugunsten des/der Pflegebedürftigen verwenden – zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst oder die Anschaffung eines Spezialbetts. Das müssen Sie auch belegen können.
Leitet der/die Pflegebedürftige das Pflegegeld als Vergütung an Sie weiter, ist es für Sie zwar steuerfrei, dafür entfällt aber Ihr Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag.
ÜBRIGENS:
Wenn die zu pflegende Person das eigene Kind ist, erhalten Eltern den Pflege-Pauschbetrag auch wenn sie parallel Pflegegeld bekommen.
Bei mehreren Pflegenden wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt
Teilen sich mehrere Personen die häusliche Pflege eines/einer Angehörigen, wird der Pflege-Pauschbetrag entsprechend ihrer Anzahl aufgeteilt. Pflegen zum Beispiel 2024 zwei Brüder die schwerstpflegebedürftige Mutter mit Pflegegrad 5, steht jedem Bruder ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 900 Euro zu.
Werden zwei Angehörige gepflegt, verdoppelt sich der Betrag
Pflegen Sie hingegen alleine beispielsweise Ihren Vater und Ihre Mutter, können Sie pro schwerstpflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 oder 5 je 1.800 Euro geltend machen. In diesem Fall also 3.600 Euro.
Pflege-Pauschbetrag bei Heimunterbringung
Auch bei einer Heimunterbringung kann Ihnen unter Umständen der Pflege-Pauschbetrag zustehen. Das funktioniert allerdings nur, wenn der/die Betroffene bereits vor Eintritt der Hilflosigkeit oder Schwerstpflegebedürftigkeit in einem möblierten Zimmer in einem Pflegeheim gewohnt hat. Und Sie müssen sich zu mindestens 10 Prozent an der Pflege beteiligen, also zum Beispiel beim Essen helfen und damit das Pflegepersonal entlasten.
Gegebenenfalls steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag auch zu, wenn Sie Ihre/n im Heim untergebrachten Angehörige/n an den Wochenenden zu sich nach Hause holen und pflegen. Aber in beiden Fällen – bei der Unterbringung im Heim und bei Besuchen an den Wochenenden – entscheidet das Finanzamt individuell, ob Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zusteht oder nicht.
UNSER TIPP:
Ihre Ausgaben für zum Beispiel die Wäsche oder Pflegeprodukte sind höher als der Pflege-Pauschbetrag? Dann können Sie auch auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Aber Achtung: Zum einen müssen Sie dann alle Kosten nachweisen können, zum anderen lohnt sich das nur, wenn die Kosten eine sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.