Überblick

Pflegebedürftig oder hilflos – das sind die Unterschiede

01.07.2024
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen pflegebedürftigen und hilflosen Menschen. Was das bedeutet? Wir erklären es Ihnen.

Pflegebedürftige Menschen brauchen aufgrund von Krankheit oder Behinderung unterschiedlich viel Hilfe. Deshalb stuft die Pflegekasse sie in sogenannte Pflegegrade ein. Die fünf Pflegegrade orientieren sich daran, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist – unabhängig davon, ob die Einschränkung körperlicher oder geistiger Natur ist.

Ist man pflegebedürftig oder hilflos, muss das dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das geht zum Beispiel mit dem Bescheid der Pflegekasse oder des Versorgungsamtes oder auch mit dem Schwerbehindertenausweis.

1. Pflegebedürftigkeit

Per Definition ist ein Mensch pflegebedürftig, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Maß Hilfe braucht, also zum Beispiel beim Waschen, Kochen oder Einkaufen. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem Menschen, die in Pflegegrad 1, 2 oder 3 eingestuft sind.

Es spielt keine Rolle, ob ein Unfall, eine Krankheit, eine Behinderung oder das Alter die Ursache für die Pflegebedürftigkeit ist.

ÜBRIGENS:

Bis Ende 2016 galt als pflegebedürftig, wer in Pflegestufe I, II oder III eingestuft, demenzkrank war, einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H oder Bl hatte, oder in einem Alten- oder Pflegeheim mit Pflegesatzstufe 0 lebte. Durch die differenziertere Einteilung in Pflegegrade entfiel diese Regelung ab 2017.

Steuererleichterungen für pflegebedürftige Menschen

Kosten zum Beispiel für den erhöhten Wäschebedarf, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit entstehen, können Sie als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung eintragen. Aber nur, wenn die Ausgaben höher sind als das erhaltene Pflegegeld und Sie eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.

2. Hilflosigkeit

Menschen sind hilflos, wenn sie für eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten und Erledigungen "jeden Tag dauernd fremde Hilfe benötigen", so die Definition. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Menschen in den Pflegegraden 4 oder 5. Das hat das Bundesministerium der Finanzen in einem BMF-Schreiben vom 19. August 2016 so festgelegt.
  • Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind).

ÜBRIGENS:

Bei Kindern und Jugendlichen kann bereits bei einem niedrigen Grad der Behinderung Hilflosigkeit vorliegen, denn Kinder müssen erst lernen, mit ihrer Behinderung umzugehen. Eltern sollten daher damit rechnen, dass die Behörden häufig überprüfen, ob sich die Verhältnisse durch die Entwicklung des Kindes so verändert haben, dass eine Aberkennung des Merkzeichens H gerechtfertigt ist. Es kann dann zu einem entsprechenden Änderungsbescheid kommen, auch wenn der eigentliche Grad der Behinderung beibehalten wird.

Steuererleichterungen für hilflose Menschen

Aufwendungen, die höher sind als das Pflegegeld, sind bei Hilflosigkeit ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Außerdem steht hilflosen Menschen ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.400 Euro zu. Wichtig: In diesem Fall kann der Behinderten-Pauschbetrag nach dem Grad der Behinderung nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich kann die Person, die den hilflosen Menschen pflegt, den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen – natürlich nur wenn sie keine Vergütung für die Tätigkeit erhält.

 

ÜBRIGENS:

Menschen in Pflegegrad 4 oder 5 oder mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H oder Bl sind sowohl pflegebedürftig als auch hilflos. Dagegen sind Menschen in den Pflegegraden 1, 2 oder 3 nur pflegebedürftig.

Sie sehen: Wenn es um Pflegebedürftigkeit geht, gibt es im Steuerrecht viele und teils uneinheitliche Regelungen. 

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