Pressemitteilung

10 Steuertipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

05.08.2024
Welche Art von Kosten lassen sich von der Steuer absetzen und in welcher Höhe? Wann werden Belege benötigt und wann nicht? Wie senke ich meine Steuerlast? Bis 2. September 2024 müssen alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, selbige beim Finanzamt abgeliefert haben. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt 10 Steuertipps, die mit der Steuererklärung recht einfach umzusetzen sind.
10 Steuertipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Fahrtkosten: Steuerersparnis dank der Entfernungspauschale

Fahrtkosten gehören zu den Werbungskosten. Und die Werbungskostenpauschale, die bei Abgabe einer Steuererklärung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird, liegt für die Steuerjahre 2023 und 2024 bei 1.230 Euro. In vielen Fällen lohnt es sich aber, die absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung anzugeben. Denn mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bereits auf 1.290 Euro (215 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro). Und je weiter die Strecke ist, desto höher fällt der Betrag aus, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Zumal seit dem Steuerjahr 2022 ab dem 21. Kilometer der einfachen Entfernung sogar 38 Cent pro Kilometer angerechnet werden.

2. Homeoffice-Pauschale: Bis zu 1.260 Euro im Jahr absetzen

Seit dem Steuerjahr 2023 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag und darf für maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 Euro steuerlich geltend machen – und liegt damit schon über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Wer an manchen Tagen zur Arbeit fährt (erste Tätigkeitsstätte) und an anderen Tagen im Homeoffice arbeitet, kann in der Regel an den „Bürotagen“ die Entfernungspauschale und an den „Heimtagen“ die Homeoffice-Pauschale nutzen. Und wer dauerhaft keinen Arbeitsplatz beispielsweise für Schreibarbeiten im Betrieb hat, kann ab dem Steuerjahr 2023 die Homeoffice-Pauschale sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen. Das ist möglich, wenn er oder sie an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause gearbeitet hat. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer.

3. Arbeitsmittel: Als Werbungskosten steuerlich geltend machen

Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 Euro netto gekostet und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 Prozent), können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer. Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze, und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen, als in den AfA-Tabellen angegeben, müssen sie dies besonders begründen.

4. Krankheitskosten: Außergewöhnliche Belastungen auflisten

Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Dazu können Ausgaben oder Zuzahlungen unter anderem für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis zählen. Das Finanzamt erkennt aber nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das sind Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen, nicht aber für die Krankheitsvorbeugung. Die Behandlungen müssen gezielt angeordnet worden sein, und das Finanzamt errechnet zunächst eine zumutbare Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen. Was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.

5. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fiskus an den Kosten beteiligen

Ob Putzkraft, Haushaltshilfe, Hausmeisterdienst, Unterstützung bei der Gartenpflege, Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt oder sogar Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück: Beauftragt man für Arbeiten in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, die man gewöhnlich selbst oder ein anderes Mitglied des Haushalts erledigen könnten, einen Dienstleister oder eine Dienstleisterin, lässt sich ein Teil der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Und zwar in Form einer Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr. Wichtig ist, dass die Rechnungen unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg zum Beispiel für die Überweisung vorliegt. Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden – denn für Letztere gibt es keine Steuerermäßigung.

6. Handwerkerleistungen: Können direkt die Steuerbelastung senken

Bad renovieren, Bodenbelag austauschen, Garten anlegen, Hof oder Terrasse pflastern und einiges mehr: Wer für solche Arbeiten einen Handwerker oder eine Handwerkerin beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Und zwar bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten und bis zur Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. Handwerkerleistungen werden nicht bei der Berechnung des Einkommens abgezogen, sondern reduzieren direkt die festgesetzte Einkommensteuer. Wichtig: Es muss sich um eine bestehende Wohnung oder ein bestehendes Haus handeln, die oder das selbst bewohnt wird. Die Rechnungen müssen unbar beglichen werden, beispielsweise per Überweisung. Materialkosten werden nicht anerkannt, aber zu den Arbeitskosten gehören neben den Lohnkosten auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel.

7. Kinderbetreuungskosten: Bis zu 4.000 Euro im Jahr möglich

Bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr – also bis zu 4.000 Euro. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort und Krippe sowie eine Babysitterin oder einen Babysitter, ein Au-Pair, eine Nanny beziehungsweise ein Kindermädchen. Es muss eine Rechnung vorliegen und diese unbar beglichen worden sein, also beispielsweise per Banküberweisung. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebenso wenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen. Und: Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.

8. Spenden: Bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis

Für Spenden bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis, um diese steuerlich geltend zu machen. Das kann ein Kontoauszug sein oder der Screenshot einer Überweisung beziehungsweise ein anderer Überweisungsbeleg. Spenden von mehr als 300 Euro erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten, steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt üblicherweise die gemeinnützige Organisation aus, die die Spende erhalten hat. Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, können auch Spenden von mehr als 300 Euro mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein.

9. Versicherungen: Keine Höchstgrenze bei beruflichen Policen

Altersvorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 Euro für Ledige und 53.056 Euro für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind es 27.566 und 55.132 Euro (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen). Bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro können Beiträge für Riesterverträge angesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze hierfür liegt bei 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 Euro für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen ¬– somit ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht. Unbegrenzt als Werbungskosten werden berufliche Policen steuerlich anerkannt, etwa eine Berufshaftpflicht- oder Arbeitsrechtsschutzversicherung.

10. Umzugskosten: Tatsächliche Ausgaben und Pauschale absetzbar

Ausgaben für einen beruflich bedingten Umzug zählen zu den Werbungskosten. Sogenannte allgemeine Umzugskosten wie Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung sowie zum Einzug, Umzugsfirma und für bis zu sechs Monate die Miete für die bisherige Wohnung, wenn diese zusätzlich zur neuen Wohnung gezahlt werden muss, können mit entsprechenden Belegen und Rechnungen in tatsächlich angefallener Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dazu kommen sonstige Ausgaben, zum Beispiel für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, den Telefonanschluss in der neuen Wohnung, Gebühren für das neue Kfz-Kennzeichen oder Ummelden und Ändern des Personalausweises. Diese können entweder durch Nachweise mit den tatsächlichen angefallenen Kosten oder ohne Nachweise mit der Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden. Für Umzüge bis 29. Februar 2024 (seit 1. April 2022) beträgt die Umzugskostenpauschale 886 Euro für die berechtigte Person sowie jeweils 590 Euro für Angehörige wie Ehefrau/Ehemann, Lebenspartner/in, eigene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder. Für Umzüge ab 1. März 2024 beläuft sich die Pauschale auf 964 Euro beziehungsweise 643 Euro für Angehörige.

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