Energiepreispauschale: 300 Euro winken mit der Steuererklärung
06.02.2023Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro steht allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 zu. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Geld im September 2022 automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt bekommen. So hatte es die Bundesregierung im Jahr 2022 in ihrem Entlastungspaket II beschlossen.
VLH-Tipp: Steuererklärung abgeben und EPP erhalten
Etliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die EPP bisher allerdings nicht erhalten. Die VLH empfiehlt ihnen, ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt gewährt die 300 Euro Energiepreispauschale dann automatisch, ohne dass ein Kreuz gemacht oder eine zusätzliche Information angegeben werden muss.
Minijobber/innen aufgepasst!
Vor allem geringfügig Beschäftigte sollten prüfen, ob die Auszahlung der 300 Euro über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgte oder nicht. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben haben.
Ist das nicht der Fall – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird –, muss sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen.
Minijobberinnen und Minijobber ohne weitere Einkünfte haben dafür lediglich den Mantelbogen sowie die „Anlage Sonstiges“ auszufüllen und darin die letzten beiden Zeilen 13 und 14. Dann rechnet ihnen das Finanzamt die volle EPP in Höhe von 300 Euro an.
Die EPP ist einkommensteuerpflichtig
Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Das heißt: Die 300 Euro werden auf das Bruttogehalt hinzugerechnet und versteuert. Es handelt sich hierbei also um einen steuerpflichtigen Zuschlag.