Rente und Steuern: Der Ruhestand im Ausland
06.07.2020Fast 1,8 Millionen Renten überwies die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Jahr 2018 ins Ausland und damit beinahe sieben Prozent aller Rentenzahlungen. Viele der Zahlungen gingen dem Rentenatlas 2019 der DRV zufolge nach Österreich und Spanien, in die Schweiz oder nach Frankreich.
Doch auch im Ausland sind Bezieher einer deutschen Rente durchaus zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden sämtliche Auslandsrentner nach und nach erfasst und angeschrieben.
Übrigens: Wie viele Rentner zwischen zwei Ländern pendeln, lässt sich nicht erfassen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich für den Sommer in Griechenland oder das Überwintern in Italien nirgendwo abmelden.
Auslandsrenter sind "beschränkt steuerpflichtig"
Deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig". Diese Bezeichnung beschreibt einen Nachteil: Den deutschen Rentnern im Ausland steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu.
Stattdessen müssen sie den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern – schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an. Zum Vergleich: Ab 2020 darf ein allein lebender Rentner in Deutschland 9.408 Euro jährlich steuerfrei beziehen, das sind immerhin 784 Euro im Monat. Für verheiratete oder verpartnerte Rentner ist der doppelte Betrag steuerfrei.
Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" stellen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das Formular dazu gibt es entweder auf den Internetseiten des zuständigen Finanzamts zum Download, oder das Finanzamt schickt auf Nachfrage das Formular per Post. Wenn dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stattgegeben wird, wird der Auslandsrentner vom Fiskus genauso behandelt, als würde er in Deutschland leben – und ihm steht der Grundfreibetrag zu.
Das sind die Voraussetzungen, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu erhalten:
Der Auslandsrentner besteuert sein Einkommen entweder zum weitaus größten Teil – nämlich 90 Prozent – in Deutschland und hat daneben nur kleine Einkünfte. Oder aber seine Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, liegen nicht über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro. In diesem Fall sollte der Auslandsrentner seinem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einen Nachweis darüber beilegen, wie viele Einnahmen er außerhalb Deutschlands tatsächlich bezieht. Ist das zum Beispiel eine Rente aus dem Land, in dem er aktuell wohnt, muss dieser Nachweis von der Auszahlungsstelle dieses Landes kommen.
Aber Achtung: Das Bundesfinanzministerium hat die Staaten außerhalb der EU in sogenannte Ländergruppen eingeteilt. Je nach Ländergruppe wird der Grundfreibetrag angepasst, da das Finanzamt davon ausgeht, dass in anderen Ländern ein anderes Einkommensniveau herrscht und damit in der Regel auch die Lebenshaltungskosten nicht den deutschen Verhältnissen entsprechen. So wird auf den Philippinen beispielsweise der Grundfreibetrag um 75 Prozent gekürzt. In welcher Höhe der Grundfreibetrag im jeweiligen Land gekürzt wird, lässt sich dem Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Finanzministeriums entnehmen.
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten
Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. So müssen Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie zum Beispiel in folgenden Ländern ihren neuen Wohnsitz haben:
• Belgien
• Dänemark
• Großbritannien
• Irland
• Italien
• Kroatien
• Österreich
• Polen
Wer beispielsweise in Griechenland oder in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen. Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.
Rentner im Ausland schicken ihre Steuererklärung nach Neubrandenburg
Das Finanzamt Neubrandenburg ist die zentrale steuerrechtliche Behörde für Auslandsrenten. Auslandsrentner schicken ihre Steuererklärung – für alle steuerpflichtigen Rentner ist das die Anlage R – deshalb an folgende Adresse:
Finanzamt Neubrandenburg, Postfach 110 140, 17041 Neubrandenburg
Nicht zuständig sind die Neubrandenburger Finanzbeamten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Auslandsrentner aus Deutschland beziehen. Hierfür müssen sie die Anlage V ausgefüllt an das Finanzamt schicken, in dessen Bereich die Immobilie liegt.