Mitgliedsbeitrag
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Wir erlassen die Aufnahmegebühr in folgenden Fällen:
- Rentner/innen (nach Vorlage des Rentenausweises und unseres Rentnergutscheins in Ihrer Beratungsstelle).
- Mitgliedern unserer Kooperationspartner (wie z.B. bei der IG Metall nach Vorlage des Mitgliedsausweises) und
- Wiedereintritt u.a.
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Unsere jährlichen Mitgliedsbeiträge sind sozial nach Ihren Jahreseinnahmen gestaffelt, nämlich zwischen 39 und 385 Euro. Dafür stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater das ganze Jahr über zur Verfügung. Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro.
Hier finden Sie unsere detaillierte Beitragstabelle
Hinweis: Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, unsere Leistungen im Rahmen einer Mitgliedschaft anzubieten. Daraus ergibt sich, dass Ihr Mitgliedsbeitrag jedes Jahr fällig wird – unabhängig davon, ob Sie unseren Service in Anspruch nehmen oder nicht.
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Der Beitrag richtet sich bei Nichtberatung immer nach der zuletzt ermittelten Beitragsgruppe einer Beratung. Die weiteren Kosten (Mahngebühr und ggf. Einwohnermeldeamtsanfrage) sind im Schreiben selbst aufgelistet. Eventuelle Teilzahlungen oder sonstiges Guthaben sind in der Aufstellung im Schreiben berücksichtigt.
Weitere Informationen können Sie unserer Beitragsordnung und/oder Satzung entnehmen. Die Beitragsordnung steht Ihnen außerdem in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
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Ich habe einen niedrigeren bzw. höheren Beitrag bezahlt, als angemahnt wurde. Welcher Beitrag ist korrekt?
Als Ihre Einkommensteuererklärung gefertigt wurde, hat Ihre Beratungsstelle einen neuen Beitrag anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt. Dieser neu berechnete Beitrag ist maßgebend. Zum Zeitpunkt der Erinnerung war der Hauptverwaltung die neue Beitragshöhe noch nicht bekannt.
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Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Bemessungsgrundlage, die sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder – wenn die Einnahmen nicht bekannt sind – aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen zusammensetzt. Außerdem gibt es Anpassungen der Beitragsstufen in besonderen Fällen. Weitere Informationen können Sie der Beitragsordnung entnehmen.
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Darum kümmern wir uns selbstverständlich. Bitte schicken Sie uns eine Kopie des kompletten Steuerbescheids an die Hauptverwaltung. Bitte beachten Sie, dass wir zur Neuberechnung des Mitgliedsbeitrages immer den Steuerbescheid aus dem vorherigen Veranlagungszeitraum benötigen. Wichtig: Bitte schicken Sie uns alle Seiten des Bescheids zu. Dazu gehören auch die Textseiten.
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Einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erhalten Sie, wenn Sie offene Mitgliedsbeiträge nicht ausgeglichen haben. Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung jährlich zum 02.01. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig; ab dem 01.07. eines Jahres befinden Sie sich im Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es nicht; trotzdem werden vor der Beantragung eines Mahnbescheides etliche Schreiben an säumige Mitglieder verschickt. Da Sie aufgrund dieser Mahnschreiben die Forderung nicht oder nicht vollständig beglichen haben, war ein gerichtliches Mahnverfahren notwendig.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Mahnabteilung unter der E-mail-Adresse: mahnung@vlh.de.
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Die Hauptverwaltung schreibt keine Beitragsrechnungen, da in der Vereinssatzung § 5 Absatz 2 ein Fixtermin für die Zahlung festgelegt ist, zu dem der Mitgliedsbeitrag überwiesen sein muss. Ihr genauer Mitgliedsbeitrag wird von Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater anhand der Beitragsordnung ermittelt.
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An die Hauptverwaltung geleistete Beitragszahlungen werden auf Wunsch schriftlich bestätigt. An die Beratungsstelle geleistete Zahlungen kann nur die Beratungsstelle bestätigen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihre Beratungsstelle.