Mitgliedsbeitrag

  • Gibt es Fälle, bei denen die Aufnahmegebühr erlassen wird?

    Wir erlassen die Aufnahmegebühr in folgenden Fällen:

    • Rentner/innen (nach Vorlage des Rentenausweises und unseres Rentnergutscheins in Ihrer Beratungsstelle).
    • Mitgliedern unserer Kooperationspartner (wie z.B. bei der IG Metall nach Vorlage des Mitgliedsausweises) und
    • Wiedereintritt u.a.
  • Wie lautet die Bankverbindung für Mitglieder der VLH?

    Die Bankverbindung der VLH für alle VLH-Mitglieder lautet:

    IBAN: DE84 5451 0067 0127 3256 79
    BIC: PBNKDEFF

    Bitte geben Sie als Referenz Ihre Mitgliedsnummer sowie Ihren Vor- und Nachnamen an.

  • Ich habe meinen Beitrag schon an die Beratungsstelle bezahlt, habe aber dennoch eine Zahlungserinnerung erhalten. Was kann ich tun?

    Bitte schicken Sie uns einen schriftlichen Nachweis Ihrer Zahlung zu. Wir klären den Sachverhalt mit Ihrer Beratungsstelle.

  • Was kostet eine Mitgliedschaft bei der VLH?

    Unsere jährlichen Mitgliedsbeiträge sind sozial nach Ihren Jahreseinnahmen gestaffelt, nämlich zwischen 39 und 385 Euro. Dafür stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater das ganze Jahr über zur Verfügung. Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro.

    Hier finden Sie unsere detaillierte Beitragstabelle

    Hinweis: Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, unsere Leistungen im Rahmen einer Mitgliedschaft anzubieten. Daraus ergibt sich, dass Ihr Mitgliedsbeitrag jedes Jahr fällig wird – unabhängig davon, ob Sie unseren Service in Anspruch nehmen oder nicht.

  • Wie wird meine Beitragshöhe berechnet? Wo ist diese festgelegt?

    Der Beitrag richtet sich bei Nichtberatung immer nach der zuletzt ermittelten Beitragsgruppe einer Beratung. Die weiteren Kosten (Mahngebühr und ggf. Einwohnermeldeamtsanfrage) sind im Schreiben selbst aufgelistet. Eventuelle Teilzahlungen oder sonstiges Guthaben sind in der Aufstellung im Schreiben berücksichtigt.

    Weitere Informationen können Sie unserer Beitragsordnung und/oder Satzung entnehmen. Die Beitragsordnung steht Ihnen außerdem in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.

  • Ich habe einen niedrigeren bzw. höheren Beitrag bezahlt, als angemahnt wurde. Welcher Beitrag ist korrekt?

    Als Ihre Einkommensteuererklärung gefertigt wurde, hat Ihre Beratungsstelle einen neuen Beitrag anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt. Dieser neu berechnete Beitrag ist maßgebend. Zum Zeitpunkt der Erinnerung war der Hauptverwaltung die neue Beitragshöhe noch nicht bekannt.

  • Wie kommen Sie auf die genannte Summe?

    Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Bemessungsgrundlage, die sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder – wenn die Einnahmen nicht bekannt sind – aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen zusammensetzt. Außerdem gibt es Anpassungen der Beitragsstufen in besonderen Fällen. Weitere Informationen können Sie der Beitragsordnung entnehmen.

  • Der Beitrag erscheint mir zu hoch. Wie kann ich eine Neuberechnung beantragen?

    Darum kümmern wir uns selbstverständlich. Bitte schicken Sie uns eine Kopie des kompletten Steuerbescheids an die Hauptverwaltung. Bitte beachten Sie, dass wir zur Neuberechnung des Mitgliedsbeitrages immer den Steuerbescheid aus dem vorherigen Veranlagungszeitraum benötigen. Wichtig: Bitte schicken Sie uns alle Seiten des Bescheids zu. Dazu gehören auch die Textseiten.

  • Ich habe keine Mitteilung erhalten, dass die Beiträge erhöht werden. Kann das wirklich sein?

    Eventuelle Beitragserhöhungen werden im Mitgliederjournal mitgeteilt. Das Mitgliederjournal erhalten Sie einmal pro Jahr per Post.

  • Wieso habe ich einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid erhalten?

    Einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erhalten Sie, wenn Sie offene Mitgliedsbeiträge nicht ausgeglichen haben. Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung jährlich zum 02.01. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig; ab dem 01.07. eines Jahres befinden Sie sich im Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es nicht; trotzdem werden vor der Beantragung eines Mahnbescheides etliche Schreiben an säumige Mitglieder verschickt. Da Sie aufgrund dieser Mahnschreiben die Forderung nicht oder nicht vollständig beglichen haben, war ein gerichtliches Mahnverfahren notwendig.

    Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Mahnabteilung unter der E-mail-Adresse: mahnung@vlh.de.

  • Ist eine Ratenzahlung möglich?

    Eine Ratenzahlung ist bei uns nicht möglich. Wir können Ihnen gerne einen Zahlungsaufschub anbieten. Bitte kontaktieren Sie uns dazu.

  • Darf ich meinen Beitrag auch zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen?

    Grundsätzlich ja. Setzen Sie sich dafür bitte mit uns in Verbindung. Wir finden eine individuelle Lösung für Sie.

  • Ich habe keine Rechnung erhalten, aber eine Zahlungserinnerung. Kann das sein?

    Die Hauptverwaltung schreibt keine Beitragsrechnungen, da in der Vereinssatzung § 5 Absatz 2 ein Fixtermin für die Zahlung festgelegt ist, zu dem der Mitgliedsbeitrag überwiesen sein muss. Ihr genauer Mitgliedsbeitrag wird von Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater anhand der Beitragsordnung ermittelt.

  • Wie kann ich eine Bestätigung über meine an die Hauptverwaltung geleistete Zahlung bekommen?

    An die Hauptverwaltung geleistete Beitragszahlungen werden auf Wunsch schriftlich bestätigt. An die Beratungsstelle geleistete Zahlungen kann nur die Beratungsstelle bestätigen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihre Beratungsstelle.

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