Steuererklärung für Ehepaare
Ehepaare können sich, die Steuererklärung von der VLH machen lassen und so ganz entspannt das optimale Steuerergebnis rausholen.
Wir sichern Ihnen alle Steuervorteile, die ihnen zustehen und beraten auch zur Steuerklassenwahl.
Jetzt Steuererklärung machen lassen
Häufige Steuerfragen von Ehepaaren
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Wenn Sie und Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in ausschließlich Arbeitslohn bezogen haben und eine/r von Ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wird, dann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Dasselbe gilt, wenn Sie und Ihr/e Partner/in Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben. Nur mit Steuerklasse IV ohne Faktor könnten Sie auf die Abgabe der Steuererklärung verzichten, wenn nicht andere Gründe zu einer Abgabepflicht führen. Allerdings lohnt es sich fast immer, eine freiwillige Steuererklärung zu machen.
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Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dann können Sie die Steuererklärung gemeinsam abgeben. Das heißt: Sie werden steuerlich zu einer Person, erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid und auch die eventuelle Rückerstattung fließt auf nur ein Konto. In den meisten Fällen ist diese sogenannte Zusammenveranlagung steuerlich günstiger, denn hierbei wird die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berechnet. So geht es:
- Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen von Ehemann/-frau und Ehefrau/-mann zusammen.
- Die Beamten und Beamtinnen halbieren den Betrag und berechnen für diese eine Hälfte die Einkommensteuer.
- Die errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt – das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die ein Ehepaar zahlen muss.
In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt. Das liegt grob erklärt, am progressiven Steuertarif. Durch das Halbieren rutschen beide Ehepartner/innen in einen niedrigeren Steuersatz und müssen so weniger Steuern zahlen.
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Ja, das geht. Sie haben die Wahl.
Wenn Sie sich für die Einzelveranlagung mit dem Grundtarif entscheiden, dann gibt jede/r Partner/in eine eigene Steuererklärung ab und jede/r bekommt auch einen eigenen Steuerbescheid. Zudem sollten Sie beide auf Seite 1 Ihres Hauptvordrucks ein Kreuz bei „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern“ setzen. Vorteil der Einzelveranlagung ist, dass das Finanzamt damit die Einnahmen und Ausgaben jeder Eheperson direkt zuordnet. So profitiert genau der- oder diejenige von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, der beziehungsweise die auch tatsächlich dafür gezahlt hat. Das kann in verschiedenen Fällen sinnvoll für Sie sein, zum Beispiel dann, wenn Sie Verluste gemacht oder Arbeitslosengeld bezogen haben.
Grundsätzlich sollten Ehepartner/innen bei der Erstellung der Steuererklärung immer prüfen, welche Veranlagungsform am günstigen für sie ist, damit wenig, bis gar keine Steuer zurückgezahlt werden muss.
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Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann mehrmals im Jahr die Lohnsteuerklasse wechseln. Das geht entweder über den zweiseitigen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern", den es online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums gibt oder über Elster, das Online-Portal des Finanzamts.
Sie haben die Wahl zwischen drei Steuerklassen-Kombinationen, nämlich entweder IV (4) und IV (4), IV (4) und IV (4) mit Faktor oder III (3) und V (5). Wann sich welche Kombination lohnt, hängt davon ab, wie viel beide Ehepartner/innen jeweils verdienen:
- Erhalten beide in etwa das gleiche Gehalt, eignet sich Kombination IV und IV ohne Faktor.
- Verdient eine/r der beiden viel und der/die andere wenig oder gar nichts, lohnt sich die Steuerklassen-Kombination IV und IV mit Faktor.
- Liegt das Verhältnis bei 60:40, dann ist Kombination III und V ideal. Denn ist der Unterschied zu groß, kommt es oft zu einer Steuernachzahlung.
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Zum 1. Januar 2030 soll die Steuerklassenkombination 3 und 5 abgeschafft werden. Allen Betroffenen wird dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. So steht es im “Steuerfortentwicklungsgesetz” der Bundesregierung. Allerdings gilt: Längst nicht alle Punkte in Gesetzesentwürfen werden auch tatsächlich umgesetzt. Bevor der Entwurf zum Gesetz wird, muss er mehrere Stationen durchlaufen und dabei auch von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. Es ist also derzeit nicht sicher, dass die geplante Änderung auch wirklich in Kraft treten wird.
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Ein Steuerklassenwechsel lohnt sich immer dann, wenn sich Ihre Einkommenssituation ändert. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den Job wechseln und nun sehr viel mehr oder weniger verdienen als Ihr/e Partner/in, oder wenn Sie bald ein Kind bekommen. Elterngeld und Mutterschaftsgeld richten sich nämlich nach dem Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt – und zwar dem Nettoverdienst des Elternteils, der/die das Kind nach der Geburt überwiegend betreuen wird. Der Nettoverdienst kann höher werden, wenn man frühzeitig die Steuerklasse ändert. Je höher der Nettoverdienst, desto höher fällt auch das Elterngeld aus. Mehr dazu in unserem Artikel: Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.
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Durch die Heirat erhalten Sie einen Anspruch auf Witwenrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Partners oder Ihrer Partnerin verheiratet waren. Zudem dürfen Eheleute, deren Partner/innen verstorben sind, im laufenden und darauffolgenden Jahr die günstige Steuerklasse III (3) nutzen. Erst danach verlieren sie dieses Privileg und werden vom Staat wieder als alleinstehend betrachtet und Steuerklasse I (1) zugeordnet – es sei denn, sie heiraten erneut.
Wussten Sie, dass
auch eingetragene Lebenspartner/innen die Zusammenveranlagung nutzen können und so vom Splittingtarif profitieren. Es gilt exakt der gleiche Steuervorteil wie für verheiratete Paare.
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Ihre Vorteile mit der VLH
Optimierung
Sichern Sie sich die Vorteile, die Ihnen zustehen und erzielen Sie das bestmögliche Steuerergebnis.
Persönliche Beratung
Bei Fragen zur Einkommensteuer ist Ihre VLH-Beratungsstelle für Sie da – ohne Zusatzkosten.
Rückerstattung
In Erstattungsfällen erhalten VLH-Mitglieder im Schnitt 1.400 Euro vom Finanzamt zurück. (Jahr: 2023)
Das sagen die Mitglieder der VLH
Daher werden die VLH-Mitglieder von uns regelmäßig um ihre Meinung gebeten.
Was Ehepaare bei der Steuererklärung beachten müssen:
Ehepaare haben nach der Heirat die Wahl zwischen drei Steuerklassen-Kombinationen: IV (4) und IV (4), IV (4) und IV (4) mit Faktor oder III (3) und V (5). Diese können sie mehrfach im Jahr wechseln. Wann sich welche Kombination lohnt, hängt davon ab, wie viel beide Ehepartner/innen jeweils verdienen. Wählen sie eine für sie ungünstige Variante, kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
Haben Paare die Kombination IV (4) und IV (4) mit Faktor oder III (3) und V (5) gewählt, sind sie außerdem zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Und hier haben sie die Wahl, ob sie sich für die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung entscheiden. Was jeweils besser ist, hängt von der Lebenssituation des Ehepaares ab und sollte während der Erstellung der Steuererklärung geprüft werden. Denn es gilt: Nur wenn sie sich zusammen veranlagen lassen, profitieren Ehepaare auch vom Ehegattensplittung.
Wenn Sie unsicher sind, welche Steuerklasse Sie wählen sollen und welche Veranlagungsart für Sie die richtige ist, können Sie sich an unsere VLH-Berater/innen wenden. Diese machen nicht nur Ihre Steuererklärung für Sie, sondern beraten Sie das ganze Jahr über zu allen Einkommensteuerfragen. So sichern wir Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Finden Sie jetzt eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe!