Steuer-ABC

Bauabzugsteuer – was ist das, und wer bezahlt sie?

31.10.2024
Die Bauabzugsteuer ist eine Quellensteuer auf Bauleistungen. Auch Vermieter/innen können davon betroffen sein. Wer muss die Steuer bezahlen – und warum gibt es sie überhaupt?

Im “Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe” ist geregelt, dass Unternehmer/innen nur 85 Prozent des Rechnungsbetrags für Bauleistungen an das Bauunternehmen überwiesen werden dürfen. Die restlichen 15 Prozent müssen einbehalten und direkt an das Finanzamt abführt werden. Das ist die sogenannte Bauabzugsteuer, die zur Gruppe der Quellensteuern gehört. 

Die 15 Prozent sind eine Art Steuervorauszahlung, die der Auftraggeber oder die Auftraggeberin für die Arbeiten des Bauunternehmens an das Finanzamt überweist.

Wen betrifft die Bauabzugsteuer?

Die Bauabzugsteuer betrifft folgende Personen und Unternehmen:

  • Unternehmer/innen, die Bauleistungen beauftragen: Unternehmen jeder Größe müssen die Steuer abführen, unabhängig davon, ob sie Gewinne oder Verluste erzielen.
  • Vermieter/innen von mehr als zwei Wohnungen: Wenn mehr als zwei Wohnungen vermietet werden, greift die Steuerpflicht ebenfalls.
  • Kleinunternehmer/innen und Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen: Auch wenn keine Umsatzsteuer gezahlt wird, müssen Kleinunternehmer/innen die Bauabzugsteuer abführen, wenn sie Bauleistungen in Auftrag geben.
     

Wichtig:

Ihr Eigenheim wird gebaut oder renoviert und Sie sind einfach nur Arbeitnehmer/in? Dann müssen Sie auch keine Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Und zwar egal, wie hoch die Kosten für die Bauarbeiten ausfallen. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie Vermieter/in von höchstens zwei Wohnungen sind.

Warum gibt es die Bauabzugsteuer?

Eingeführt wurde die Bauabzugsteuer, um illegale Beschäftigung im Baugewerbe zu unterbinden oder zumindest einzudämmen. Zudem erfüllt sie den Zweck, dem Fiskus seinen Anspruch auf die Einkommensteuer sowie die Körperschaftsteuer des Bauunternehmens zu sichern. Und natürlich auf die Lohnsteuer der bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter/innen. Die offizielle Bezeichnung dafür lautet "Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen". Nachzulesen sind die Regelungen zur Bauabzugsteuer in den Paragrafen 48 bis 48d EStG.

Gibt es Ausnahmen von der Bauabzugsteuer?

Ja, in einigen Fällen entfällt die Pflicht zur Bauabzugsteuer:

  • Bauunternehmen können eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Liegt diese vor, muss der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin keine Bauabzugsteuer abführen.
  • Bei jährlichen Bauleistungen unter 15.000 Euro für Vermieter/innen oder 5.000 Euro für Unternehmen entfällt die Steuerpflicht.
  • Vermieter/innen, die maximal zwei Wohnungen vermieten, müssen ebenfalls keine Bauabzugsteuer abführe
  • Ausschlaggebend ist dabei immer der Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer. 
     

Wichtig: Die Bauabzugsteuer muss nur dann einbehalten und an das Finanzamt überwiesen werden, wenn die Bauleistung an Gebäuden des Unternehmens oder an vermieteten Wohnungen ausgeführt wird. Wird hingegen das private Eigenheim renoviert, fällt keine Bauabzugsteuer an. 

Wird ein Gebäude, teilweise privat und teilweise für das Unternehmen genutzt, müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt werden. Für den unternehmerisch genutzten Teil, wird die Bauabzugsteuer fällig, für den privaten Teil nicht.

ÜBRIGENS:

Ob Sie als Unternehmer/in eine inländische oder eine ausländische Firma mit einer Bauleistung betrauen, spielt keine Rolle. Die Bauabzugsteuer ist in beiden Fällen zu entrichten.

Ist eine Freistellung von der Bauabzugsteuer möglich?

Ja, eine Freistellung von der Bauabzugsteuer ist möglich – aber nur für Bauunternehmen und nicht für Auftraggeber/innen. Das bedeutet: Wenn das von Ihnen beauftragte Bauunternehmen eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegt, müssen Sie keine Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.

Bauunternehmen können diese Freistellung beim für sie zuständigen Finanzamt beantragen. Das Finanzamt stimmt dem jedoch nur zu, wenn die Steueransprüche des Staates nicht gefährdet sind. Alle Details dazu finden Sie in einem Merkblatt des Bundesfinanzministeriums, dass beim Bundeszentralamt für Steuern erhältlich ist.

Wichtig: Als Auftraggeber/in müssen Sie sich vom Bauunternehmen die Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen und sollten eine Kopie verlangen – und zwar bevor Sie die Rechnung begleichen.

ÜBRIGENS:

Das jeweilige Finanzamt rechnet die einbehaltene Bauabzugsteuer dem ausführenden Bauunternehmen natürlich auf seine Steuer an. Dazu muss dieses lediglich einen Abrechnungsbeleg des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin einreichen. Sie als Auftraggeber/in überweisen die einbehaltene Steuer sozusagen nur vorab als Steuervorauszahlung für das von Ihnen beauftragte Bauunternehmen.

Beispiele für die Errechnung der Bauabzugsteuer

Über der Bagatellgrenze: 

Sie vermieten sechs Wohnungen und lassen daran Renovierungsarbeiten in Höhe von 20.000 Euro durchführen. Damit ist die sogenannte Bagatellgrenze von 15.000 Euro überschritten. Wenn die Baufirma keine Freistellungsbescheinigung für den Steuerabzug vorlegt, müssen Sie 15 Prozent der Rechnung einbehalten und an das Finanzamt zahlen. Das sind dann 3.000 Euro Bauabzugsteuer. Der Baufirma überweisen Sie somit lediglich 85 Prozent des Rechnungsbetrags, also 17.000 Euro.

Unter der Bagatellgrenze: 

Sie vermieten sechs Wohnungen, haben aber auch noch eine zusätzliche Wohnung privat. Zwar liegt der Rechnungsbetrag bei 20.000 Euro, allerdings entfallen davon 8.000 Euro auf Ihre eigene Wohnung. Für diese Bauleistungen müssen Sie keine Bauabzugsteuer abführen. Bleiben also 12.000 Euro (20.000 – 8.000 Euro) für die vermieteten Wohnungen – aber auch dafür wird keine Bauabzugsteuer fällig, weil der Rechnungsbetrag die Bagatellgrenze von 15.000 Euro unterschreitet.

WICHTIG:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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