Steuer-Tipp

Differenzbesteuerung: Vorteile beim Verkauf von Gebrauchtwagen und Second-Hand-Waren

31.10.2024
Wer gewerbsmäßig gebrauchte Waren erwirbt, um sie anschließend wieder zu verkaufen, kann von der sogenannten Differenzbesteuerung profitieren. Was bedeutet das?

Wer als Händlerin oder Händler Waren verkauft, muss dafür zusätzlich Umsatzsteuer einnehmen und diese dann ans Finanzamt abführen. Der aktuelle Umsatzsteuersatz liegt bei 19 Prozent. Für gewerbliche Händler/innen, die sich auf Gebrauchtwaren spezialisiert haben, gibt es jedoch eine Sonderregelung: die sogenannte Differenzbesteuerung. 

Was ist die Differenzbesteuerung? 

Die Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) wird angewendet, wenn gewerbliche Händler/innen gebrauchte Waren von Privatpersonen erwerben und diese weiterverkaufen. Anders als bei der Regelbesteuerung, bei der auf den gesamten Verkaufspreis Umsatzsteuer anfällt, wird bei der Differenzbesteuerung nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis besteuert. Dadurch fällt die Umsatzsteuer deutlich geringer aus, was den Verkaufspreis für Käufer/innen attraktiver machen kann. Denn durch diese Regelung kann ein Händler oder eine Händlerin vom Preis her mit privaten Verkaufenden mithalten.

ÜBRIGENS:

Für Gebrauchtwagenhändler/innen ist diese Regelung besonders hilfreich, deshalb wird sie auch häufig „Gebrauchtwagenbesteuerung“ genannt.

Beispiel zur Berechnung der Umsatzsteuer

Ein Gebrauchtwagenhändler kauft von einer Privatperson ein Auto für 8.000 Euro und verkauft es für 12.500 Euro. Die Differenz beträgt 4.500 Euro. Nur auf diese 4.500 Euro wird Umsatzsteuer berechnet. Somit beträgt die abzuführende Steuer 718 Euro (19 Prozent von 4.500 Euro). Ohne Differenzbesteuerung müsste der Händler auf den gesamten Verkaufspreis Umsatzsteuer zahlen, was deutlich teurer wäre.

Wann gilt die Differenzbesteuerung?

  • die Ware von einem Privatverkäufer erworben wurde, der keine Umsatzsteuer ausweist,
  • der Wiederverkauf der gebrauchten Waren gewerblich erfolgt,
  • die Waren keine Edelmetalle oder Edelsteine sind, da diese von der Differenzbesteuerung ausgenommen sind.

Ebenso können beispielsweise Wiederverkäufer/innen von Antiquitäten und Kunstgegenständen sowie Second-Hand-Läden, die Mode anbieten, davon profitieren. Der Wiederverkauf der Waren kann auch online über das Internet abgewickelt werden. Ebenso ist eine Versteigerung der Waren mit Blick auf die Differenzbesteuerung erlaubt. Mehr zum Handel über Onlineportale und Steuern und erfahren Sie in unserem Artikel Ebay & Co: Verkaufsportale müssen Daten offen legen.

Händler können dank der Differenzbesteuerung Geld sparen

Die Differenzbesteuerung kann ausschließlich beim Verkauf von sogenannten beweglichen Gebrauchtgegenständen angewendet werden. Immobilien scheiden damit aus. Die Regelung sorgt dafür, dass beim Wiederverkauf einer gebrauchten Ware nicht auf den vollen Wert die Umsatzsteuer von der Käuferin oder dem Käufer bezahlt werden muss. Das ist möglich, weil der entsprechende Gegenstand ja bereits beim erstmaligen Verkauf als Neuware zu 100 Prozent mit Umsatzsteuer verkauft worden war. 

Wichtig: Der gebrauchte Gegenstand muss ohne erneute Umsatzsteuer wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Also zum Beispiel von Privatleuten an die Händlerin verkauft werden. Das gilt auch, wenn die Verkäufer sogenannte Kleinunternehmer oder bestimmte Berufsgruppen angehören, zum Beispiel Medizinerinnen. Als weitere Folge darf der Wiederverkäufer oder die Wiederverkäuferin für den Ankauf dann auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Geregelt ist die Differenzbesteuerung in Paragraf 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Wie wird bei der Differenzbesteuerung die Umsatzsteuer berechnet?

Beispiel 1: Ein Antiquitätenhändler kauft von einer Privatperson einen antiken Schrank und bezahlt dafür 2.500 Euro. Er restauriert den Schrank, bietet ihn anschließend zum Verkauf an und veräußert ihn letztlich für 4.000 Euro. Sein Verkaufserlös beläuft sich somit auf 1.500 Euro – und nur diese Summe ist ausschlaggebend für die Höhe der Umsatzsteuer, die er ans Finanzamt abführen muss. Das heißt: Aus den 1.500 Euro müssen 19 Prozent Umsatzsteuer herausgerechnet werden – der Antiquitätenhändler muss somit für den Verkauf 239 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen.

Beispiel 2: Eine Gebrauchtwagenhändlerin erwirbt von einer Privatperson ein Auto für 8.000 Euro. Sie investiert 1.000 Euro, um das Kfz auf Vordermann zu bringen, und verkauft es schließlich für 12.500 Euro. Die 1.000 Euro kürzen nicht die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer. Diese ergibt sich ausschließlich aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Das sind 4.500 Euro (12.500 – 8.000 Euro) – somit muss sie 718 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Ohne Differenzbesteuerung: Müsste die Gebrauchtwagenhändlerin als Wiederverkäuferin auf den vollen Verkaufspreis von 12.500 Euro für das Kfz die Umsatzsteuer bezahlen, wären 1.995 Euro fällig. Dank der Differenzbesteuerung spart sie bei dieser Transaktion also 1.277 Euro. Verkauft man als Privatperson den gebrauchten Wagen, entsteht natürlich keine Umsatzsteuer.

UNSER TIPP:

Second-Hand-Verkäufer/innen kaufen nicht selten viele kleinere Gegenstände, um sie anschließend wieder zu verkaufen. Beispielsweise bei Mode und Kleidung ist das häufig der Fall. Dann kann es sehr aufwändig sein, für jeden einzelnen Artikel die Differenzbesteuerung auszurechnen. Die Lösung: Für zum Wiederverkauf bestimmte Gebrauchtwaren mit einem Einkaufspreis von bis zu 500 Euro kann statt der Einzeldifferenz auch die Gesamtdifferenz errechnet werden. Dafür müssen Sie als Wiederverkäufer/in alle Artikel zusammenrechnen, die Sie innerhalb eines Kalenderjahres für jeweils höchstens 500 Euro eingekauft haben. Dann bezahlen Sie die Umsatzsteuer für diese vielen kleineren Artikel in einem Rutsch und nicht jeweils einzeln, wenn Sie diese angeschafft haben.

Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung

Zusammenfassend nochmals wichtige Voraussetzungen, damit die Differenzbesteuerung angewendet werden darf: Die wiederverkaufende Person...

  • hat die Gebrauchtwaren von jemandem erworben, der oder die für diesen Verkauf keine Umsatzsteuer abführen muss.
  • handelt gewerblich und es sind gebrauchte bewegliche Güter (Edelsteine und Edelmetalle sind ausgeschlossen).
  • hat die Waren in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union erworben.
  • hat die gebrauchte Ware nicht für den persönlichen Gebrauch erworben, sondern um sie zum Verkauf anzubieten.
  • hat genaue Aufzeichnungen über die Ein- und Verkäufe.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder einem Gewerbe nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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