Energiepreispauschale von 300 Euro: Wer bekommt sie und wie wird sie versteuert?
30.04.2024Der Krieg in der Ukraine trieb 2022 die Energiepreise in die Höhe. Benzin und Diesel, Heizung und Strom – alles war deutlich teurer geworden. Um die gestiegenen Kosten der Bürgerinnen und Bürger etwas abzumildern, beschloss die Bundesregierung eine Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende und Fachschülerinnen bzw. Fachschüler. Sie wurde einmalig ausgezahlt und belief sich auf 300 Euro beziehungsweise 200 Euro. Dazu weiter unten mehr.
Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen
Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige in Höhe von 300 Euro wurde an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 ausgezahlt. Das galt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmer/innen erhielten das Geld automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt im September/Oktober 2022.
Selbstständige profitierten ebenfalls
Auch Selbstständige konnten von der Energiepreispauschale profitieren. Ihre Einkommensteuervorauszahlung wurde bei einer der nächsten Zahlungen in um 300 Euro gekürzt.
Wie die Energiepreispauschale versteuert wird
Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelte es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Das heißt: Die 300 Euro wurden auf das Bruttogehalt im Monat der EPP-Auszahlung draufgepackt und anschließend mit versteuert. Es war also kein steuerfreier Zuschlag.
Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kam, hing allerdings von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab.
ÜBRIGENS:
Lag zum 1. September 2022 kein aktives Dienstverhältnis vor und die EPP wurde somit nicht über den Lohn ausgezahlt, erhöhte das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR (kein Großbuchstabe E auf der Lohnsteuerbescheinigung). In diesen besonderen Fällen kam der Härteausgleich zur Anwendung. Das heißt: Nebeneinkünfte bis zu einer Höhe von 410 Euro bleiben steuerfrei und somit in der Regel auch die EPP von 300 Euro. Festsetzungen, die bereits bestandskräftig waren und bei denen der Härteausgleich nicht berücksichtigt wurde, konnten jedoch nicht mehr geändert werden.
Das heißt für alle, die noch keine EEP bekommen haben, dass Sie mit der Angabe der Steuererklärung 2022 noch eine bekommen können. Unsere VLH-Berater/innen helfen Ihnen gerne dabei.
Was von der Energiepreispauschale übrig bleibt
Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig war, erhöhte sie im Monat der Auszahlung das Bruttogehalt um 300 Euro. Der Gesamtbetrag wurde dann versteuert, und das führte dazu, dass nicht bei jeder Arbeitnehmerin beziehungsweise jedem Arbeitnehmer der gleiche Betrag ankam. Soll heißen: Bei Beschäftigten mit einem hohen Steuersatz blieben von den 300 Euro EPP weniger übrig als bei Erwerbstätigen mit einem geringeren Einkommen.
ÜBRIGENS:
Die Energiepreispauschale von 300 Euro bekamen wirklich alle Erwerbstätigen und Rentner/innen ausgezahlt. Auch bei Verheirateten erhielt jeder Ehepartner beziehungsweise jede Ehepartnerin jeweils 300 Euro, sofern er oder sie erwerbstätig oder in Rente waren. Dabei spielte es keine Rolle, ob man eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung gewählt hatte.
Auch Geringverdienende erhielten die Energiepreispauschale
Die Auszahlung der EPP konnte auch bei geringfügig Beschäftigten über die oder den Arbeitgeber/in erfolgen. Voraussetzung: Sie oder er gab eine Lohnsteuer-Anmeldung ab. War das nicht der Fall – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird –, musste sich der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin die Energiepreispauschale über die Steuererklärung 2022 holen. Minijobberinnen und Minijobber ohne weitere Einkünfte hatten dafür lediglich den Hauptvordruck sowie die „Anlage Sonstiges“ auszufüllen und darin die letzten beiden Zeilen 13 und 14. Dann rechnete ihnen das Finanzamt die volle EPP in Höhe von 300 Euro an.
EPP nur vom ersten Dienstverhältnis
Wer mehrere Jobs, also mehrere Dienstverhältnisse hatte, erhielt die Energiepreispauschale von 300 Euro dennoch nur einmal. Ausgezahlt wurde sie dann mit dem Gehalt von dem Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin, bei dem oder der das erste Dienstverhältnis bestand.
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Auch Rentnerinnen und Rentner erhielten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Wer am 1. Dezember 2022 Bezieherin oder Bezieher einer Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung war oder Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten hat, bekam in der Regel die EPP automatisch bis zum 15. Dezember 2022 von den Rentenzahlstellen ausgezahlt. Ein Anspruch bestand allerdings nur bei einem Wohnsitz im Inland. Ein Antrag musste nicht gestellt werden.
Bei der EPP für Rentnerinnen und Rentner handelte es sich um eine gesonderte Einmalzahlung, die nicht zusammen mit der laufenden Rente überwiesen wurde. Sie war einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Weitere Informationen finden Sie hier: Deutsche Rentenversicherung: EPP.
Rentner/innen mit Minijob
Wer in Rente war und sich beispielsweise mit einem Minijob etwas dazuverdiente, erhielt die EPP doppelt. Denn wie bereits oben erwähnt, wurde die Pauschale auch für geringfügig Beschäftigte beschlossen. Ebenso galt das natürlich für alle 0,9 Millionen Rentnerinnen und Rentnern, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten sowie alle Rentner/innen, die nach September 2022, aber vor Dezember 2022 in Rente gegangen waren – immerhin 95.000 Versicherte. Laut Sozialministerium konnten sich so insgesamt mehr als zwei Millionen Rentner/innen über eine doppelte Auszahlung der EPP freuen.
Wichtiger Hinweis: Wer sich als Rentner/in etwas dazuverdient, sollte sich über die verschiedenen Regelungen informieren. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Flexirente: Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick.
Energiepreispauschale für Studierende ab 2023
Die knapp drei Millionen Studierenden sowie 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen in Deutschland, die am 01. Dezember 2022 immatrikuliert bzw. Schüler/in waren, erhielten die ihnen versprochene 200-Euro-Energiepreispauschale ab 15. März 2023, und sie mussten diese vorher beantragen. Dafür unterliegt die EPP für Studierende und Fachschüler/innen nicht der Besteuerung und sie ist weder bei einkommensabhängigen Leistungen, bei Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen.
Eine Beantragung war bis zum 2. Oktober 2023 möglich und ist nun abgelaufen. Für die Authentifizierung der Antragstellenden wurde die BundID, das Nutzerkonto des Bundes, eingesetzt. Insgesamt gab es 2,84 Millionen Anträge, so das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
ÜBRIGENS:
Übt eine Studentin oder ein Student beispielsweise einen Minijob aus oder ist als Werkstudent/in tätig, kam sie oder er zusätzlich in den Genuss der 300-Euro-EPP. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler im Ferienjob.