Steuer ABC

Festsetzungsfrist – was ist das?

31.10.2024
Die Festsetzungsfrist, auch Festsetzungsverjährung genannt, ist eine Verjährungsfrist im Steuerrecht. Wann sie greift und was Sie beachten müssen, erklären wir hier.

Sobald die sogenannte Festsetzungsfrist abgelaufen ist, kann das Finanzamt weder ein Steuerbescheid erlassen und auch nicht ändern oder aufheben. So steht es in § 169 der Abgabenordnung. Die Festsetzungsfrist ist also eine Verjährungsfrist.

Die Festsetzungsverjährung bietet somit einen wichtigen Rechtschutz für Steuerpflichtige. Denn das Finanzamt kann Ihren Steuerbescheid also nicht mehr zu Ihrem Nachteil ändern, Sie können aber auch keine Steuervorteile mehr durchboxen.

ÜBRIGENS:

Häufig wird die Festsetzungsfrist auch Festsetzungsverjährung Festsetzungsverjährung oder generell Verjährungsfrist genannt. Gemeint ist aber immer der gleiche Sachverhalt. Daneben gibt es auch noch die Zahlungsverjährung und die Strafverfolgungsverjährung, mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Wann verjähren Steuerschulden?

Wie lange gilt die Festsetzungsfrist?

Die Festsetzungsfrist ist unterschiedlich:

  • Allgemeine Frist: 4 Jahre für die meisten Steuern (z. B.
  • Einkommensteuer).Verkürzte Frist: 1 Jahr bei Zöllen und Verbrauchssteuern (z. B. Biersteuer).
  • Verlängerte Frist: 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (wenn Sie Sorgfaltspflichten verletzt haben).
  • Längste Frist: 10 Jahre bei Steuerhinterziehung.

Wann beginnt die Festsetzungsverjährung?

Die Festsetzungsfrist beginnt in der Regel mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Also für das Steuerjahr 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2024.

Ausnahme sind Besitz- und Verkehrssteuern – dazu zählt beispielsweise die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer oder der Zoll – , für die eine Steuererklärung abzugeben sind. In diesen Fällen gibt es Sonderregelungen.

Wann startet die Festsetzungsfrist bei Einkommensteuererklärungen?

Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde. Um das aber zeitlich zu begrenzen, beginnt die Festsetzungsverjährung, spätestens nach drei Jahren auf jeden Fall. 

Der steuerliche Fachbegriff dafür ist Anlaufhemmung. Er bedeutet, dass die Verjährungsfrist von vier Jahren nicht sofort nach Ablauf des Steuerjahres beginnt. Sie ist abhängig davon – oder gehemmt –, wann die Steuererklärung tatsächlich eingereicht wird. 

Dazu zwei Beispiele:

  1. Frieda muss eine Steuererklärung abgeben. Sie gibt die Steuererklärung 2022 im Juli 2023 ab. Die Festsetzungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Jahres 2022 und endet vier Jahre später, also Ende 2026.
     
  2. Auch Matteo ist verpflichtet eine Steuererklärung zu machen. Er gibt die Steuererklärung 2019 aber erst im Juli 2023 ab. 2022 waren bereits drei Jahre vorbei (Anlaufhemmung). Daher begann die Verjährung bereits Ende 2022 und geht bis zum Ablauf des Jahres 2026.

ÜBRIGENS:

Bei einer Antragsveranlagung, also einer freiwilligen Abgabe der Einkommensteuererklärung, gilt die Regelung mit der Anlaufhemmung nicht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil von 2011 bestätigt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Was ist die sogenannte Ablaufhemmung?

Neben einer Anlaufhemmung gibt es auch noch den steuerlichen Begriff der Ablaufhemmung. Er bedeutet, dass die vier Jahre Festsetzungsverjährung in bestimmten Fällen nicht ablaufen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel: 

  • Sie legen Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein. Solange noch nicht über den Einspruch und eine eventuelle Klage entschieden wurde, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab.
  • Stellen Sie kurz vor Ende der Festsetzungsverjährung einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids, läuft die Frist so lange weiter, bis das Finanzamt darüber entschieden hat und auch ein Einspruch nicht mehr möglich ist.
  • Ermittelt die Steuerfahndung, läuft die Festsetzungsfrist ebenfalls nicht ab, bis das Verfahren komplett abgeschlossen wurde.
  • Unterläuft dem Finanzamt eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit, kann es den Fehler innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids korrigieren. Das gilt auch, wenn die Festsetzungsfrist in diesem Zeitraum bereits abläuft.

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