GbR: Wie funktioniert das mit der Steuererklärung?
23.09.2024Für kleine Unternehmen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz: GbR – eine recht einfache Möglichkeit, eine Personengesellschaft zu gründen. Entsprechend beliebt ist diese Form der Betriebsgründung in Deutschland. Es gibt lediglich zwei Voraussetzungen: Mindestens zwei Gesellschafter/innen sind erforderlich, und diese müssen einen gemeinsamen Zweck erklären, zu dem die GbR gegründet werden soll.
Die GbR kann als Gewerbebetrieb oder als Gesellschaft von Freiberuflern bzw. Freiberuflerinnen fungieren. Mehr zur Abgrenzung der beiden Begriffe lesen Sie in unserem Artikel Was ist der Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden?
Muss eine GbR Steuern zahlen?
Das kommt darauf an. Bei einer gewerblichen GbR können Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Wobei Letztere nicht erhoben wird, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr bei höchstens 22.000 Euro lag (bis 31.12.2019 galten 17.500 Euro als Grenze) und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Denn dann greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung.
Es besteht auch eine Meldepflicht einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt. Und eine GbR erhält eine eigene Steuernummer. Zudem muss sie jährlich eine Feststellungserklärung einreichen.
Muss die GbR eine Einkommensteuererklärung machen?
Nein, das muss sie nicht. Versteuert werden müssen die Einkünfte der GbR natürlich trotzdem – und zwar über die einzelnen Gesellschafter/innen. Das funktioniert so: Die Einkünfte der GbR werden auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt, und das Ergebnis wird auf alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter verteilt. Diese Einkünfte müssen dann in der jeweils persönlichen und privaten Einkommensteuererklärung der einzelnen Personen angegeben werden.
Die Einnahmen und Ausgaben der GbR müssen dem Finanzamt aber dennoch mitgeteilt werden. Am einfachsten geht das mit der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung – kurz: EÜR, und zwar auf elektronischem Weg über ELSTER. Die EÜR ist bei gewerblichen Einkünften aber nur bis zu einer bestimmten finanziellen Grenze erlaubt: Liegt der Jahresumsatz der GbR bei über 600.000 Euro oder erwirtschaftet sie einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro im Jahr, muss im darauf folgenden Jahr eine Bilanz erstellt werden.
Die MoPeG-Reform macht die GbR nun rechtsfähig
Zum 1. Januar 2024 ist das “Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)” in Kraft getreten. Dies gilt unter Fachleuten als Jahrhundertreform: Mehr als 130 Gesetze und Verordnungen sind von den Neuerungen betroffen. Für die GbR bringt das MoPeG die Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, sie kann Verträge abschließen oder Klage vor Gericht einreichen. Voraussetzung ist, dass sie sich – freiwillig – in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lässt, so wie sich GmbHs ins Handelsregister eintragen lassen. Eine GbR kann, muss aber nicht eingetragen werden.
Steuerlich ändert sich durch die Reform nichts: Eine GbR bleibt weiterhin “steuerlich transparent”. Das heißt, dass Einkünfte weiterhin auf Ebene der Gesellschafter/innen besteuert werden. Daher müssen GbR nach wie vor eine Feststellungserklärung abgeben, um die Einkünfte korrekt auf die Gesellschafter/innen zu verteilen.
WICHTIG:
Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatergesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.