Steuer ABC

Hinzurechnungsbetrag - was ist das?

30.05.2024
Wer mehrere Jobs hat und im ersten unter dem lohnsteuerfreien Betrag der Steuerklasse bleibt, kann diesen auf die anderen Arbeitsverhältnisse übertragen.

Der Hinzurechnungsbetrag ist für alle Arbeitnehmer/innen interessant, die mehrere Beschäftigungen und trotzdem ein geringes Einkommen haben. Denn ab dem zweiten Job gilt immer die ungünstige Steuerklasse VI (6), bei der ab dem ersten Euro Lohnsteuer zu zahlen ist. Diese würden sie am Ende des Jahre durch die Einkommensteuererklärung ohnehin wieder zurückbekommen. Der Hinzurechnungsbetrag verhindert daher, dass Arbeitnehmer/innen mit geringem Einkommen für ihren zweiten oder dritten Job jeden Monat zu viel Lohnsteuer zahlen.

ÜBRIGENS:

Welcher Job Ihr erstes Beschäftigungsverhältnis ist, entscheidet sich in der Regel danach, in welcher Reihenfolge Sie Ihre Arbeitsverträge unterschrieben haben. Sie können diese Reihenfolge allerdings dadurch ändern, dass Sie Ihrer zweiten Firma mitteilen, dass sie Hauptarbeitgeberin sein soll. Durch die Meldung bei ELStAM wird dann automatisch Ihr erster Job zum zweiten Beschäftigungsverhältnis und Ihr/e bisherige/r Hauptarbeitgeber/in über diese Änderung informiert.

Wie funktioniert der Hinzurechnungsbetrag?

Ein/e Arbeitnehmende/r, deren oder dessen Jahresarbeitslohn im ersten Dienstverhältnis unterhalb des Betrages bleibt, der in der Steuerklasse lohnsteuerfrei bezogen werden darf, kann den nicht ausgeschöpften Restbetrag auf eine andere Lohnsteuerkarte aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis übertragen lassen.

Dabei muss der/die Arbeitgebende des ersten Dienstverhältnisses für Lohnsteuerzwecke den Lohn rechnerisch um genau den Betrag erhöhen, den der/die andere Arbeitgebende aufgrund der Eintragung auf der zweiten Lohnsteuerkarte steuerfrei belassen darf. Dieser Betrag wird dann lohnsteuerlich als Hinzurechnungsbetrag bezeichnet.

Zu kompliziert? Ein Beispiel:

Herr Doppler arbeitet bei der Firma A als Angestellter und hat dort Steuerklasse I (1). In dieser Steuerklasse könnte er monatlich 1.072 Euro verdienen, ohne Lohnsteuer zahlen zu müssen. Herr Doppler verdient nur 482 Euro. Zudem arbeitet er bei Firma B und bekommt hier 500 Euro pro Monat. Da es sich bei Job B um Herrn Dopplers zweiten Job handelt, wird er mit Steuerklasse VI (6) versteuert und er müsste eigentlich ab dem ersten Euro Lohnsteuer zahlen.

Nun hat Herr Doppler aber in seinem ersten Job den steuerfreien Betrag von 1.072 Euro nicht ausgeschöpft, sondern nur 482 Euro. Die verbliebenen 590 Euro darf er auf seinen zweiten Job bei Firma B übertragen lassen. Dazu sind zwei Schritte nötig: Erstens muss beim ersten Job ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen werden. Danach kann beim zweiten Job in gleicher Höhe ein Freibetrag verwendet werden. Für beide Schritte muss sich Herr Doppler an sein Finanzamt wenden.

Das Endergebnis Im ersten Job zahlt Herr Doppler auch mit dem Hinzurechnungsbetrag keine Lohnsteuer. Und im Zweitjob nun durch den Freibetrag ebenso nicht mehr.

ÜBRIGENS:

Den Hinzurechnungsbetrag gibt es seit dem 01.01.2000, und er ist vor allem für Studierende und Pensionäre interessant.

Muss ich den Hinzurechnungsbetrag beantragen?

Ja, die Nutzung des Hinzurechnungsbetrages erfolgt auf Antrag beim Finanzamt, und zwar über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Die Höhe der Hinzurechnung können Sie bis zum Höchstbetrag frei bestimmen.

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