Hund und Steuer: Welche Kosten kann ich absetzen?
24.09.2024Laut Statista lebte 2023 in 57 Prozent der deutschen Haushalte mindestens ein Haustier. 34,4 Millionen Haustiere waren es ingesamt, 10,5 Millionen davon Hunde. Während die meisten dieser Hunde vor allem treue Begleiter im Alltag des Menschen sind, gibt es auch viele Vierbeiner mit einer wichtigen Aufgabe. Dazu zählen beispielsweise der Schutzhund, der Rettungshund oder Spürhund, der Blindenhund, der Therapiehund oder auch die Hütehunde.
Doch so schön das Zusammenleben mit einem Hund oder einer Hündin auch ist, es kann auch schnell teuer werden: Anschaffungskosten, die Ausstattung und die laufenden Kosten für Futter, Leine und Halsband, tierärztliche Behandlung oder Spielzeug – da kommt was zusammen. Die gute Nachricht: Es gibt durchaus Kosten, die Hundehalter/innen von der Steuer absetzen können. In einigen Fällen kommt es aber darauf an, ob Ihr Hund ein sogenannter Gebrauchshund ist – also ein Hund, der aus beruflichen Gründen gehalten wird wie zum Beispiel ein Polizeihund – oder ob Sie den Hund als Privatperson halten. Wir zeigen Ihnen, welche Kosten Sie von der Steuer absetzen können und wo Sie leider leer ausgehen.
Kann ich den Kaufpreis meines Hundes absetzen?
Egal ob Sie Ihren vierbeinigen Freund im Tierheim oder beim Züchter oder der Züchterin abgeholt haben, die Anschaffungskosten für den Kauf eines Haustieres sind in der Regel nicht absetzbar.
Anders sieht das bei einem Behindertenbegleithund aus. Hier können die Ausgaben für Zucht und Ausbildung schnell in die Tausende gehen. Während die deutschen Krankenkassen die Kosten für beispielsweise einen Blindenhund übernehmen, ist dies bei anderen Assistenzhunden häufig nicht der Fall. Dafür können Sie aber sämtliche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, wenn der Kauf des Hundes ärztlich verordnet worden ist. Liegt allerdings bei Ihnen eine Behinderung vor, werden die Ausgaben für einen Assistenzhund häufig mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten.
ÜBRIGENS:
Sie haben weitere Haustiere? Unser Artikel Katze, Pferd, Hase: Kosten für Haustiere von der Steuer absetzen gibt Ihnen einen schnellen Überblick in Sachen Steuererklärung.
Leine, Futter, Spielzeug – ist das von der Steuer absetzbar?
In Sachen Futter und Zubehör gilt folgende Regelung: Halten Sie den Hund als Haushund, können Sie diese Kosten nicht von der Steuer absetzen.
Wer hingegen ein Tier aus beruflichen Gründen hält, genießt deutlich mehr Steuervorteile. Bereits 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden, dass ein Diensthund als Arbeitsmittel anzusehen ist. Die Konsequenz aus diesem Urteil ist, dass ein Diensthund im Steuerrecht zum Beispiel den Fahrten zur Arbeit oder Fachbüchern gleichgestellt ist.
Entsprechend können Besitzer/innen alle Kosten für die Pflege des Tieres – dazu zählen eben auch Futter, Leine oder Hundegeschirr – als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wichtig: Sammeln Sie alle Quittungen und notieren Sie genau, worum es sich handelt. Eine allgemeine Bezeichnung wie "Hundezubehör" reicht dem Finanzamt nicht aus. Erstattet Ihnen Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Kosten für das Tier, müssen Sie diese Erstattungen natürlich von Ihren Kosten abziehen.
Wie hoch ist die Hundesteuer?
Es gibt keinen allgemeinen Satz für die Hundesteuer. Wie hoch die Hundesteuer ausfällt, hängt von Ihrem Wohnort ab. In den Städten zahlen Hundehalter/innen in der Regel eine höhere Hundesteuer als die Hundehalter im ländlichen Raum. In Mainz kostet der 1. Hund beispielsweise 186 Euro Hundesteuer jährlich, in der Gemeinde Jesewitz liegt seit 2024 die Steuer für den Ersthund bei 35 Euro.
Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 421 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein – ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,67 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer noch auf 414 Millionen Euro.
ÜBRIGENS:
Wussten Sie, dass es die Hundesteuer in Deutschland schon seit Hunderten von Jahren gibt? Schon um 1500 musste die Haltung eines Hundes genehmigt und ein sogenanntes "Hundsgeld" dafür bezahlt werden. Am 28. Oktober 1810 trat dann die sogenannte Luxussteuer in Kraft. Die Idee dahinter war, platt gesagt: Wer genug Geld hat, einen Hund aus Spaß an der Freude zu halten, der soll dafür auch Steuern zahlen. Dieses Gesetz hat bis heute Bestand.
Kann ich die Hundesteuer absetzen?
Halten Sie Ihren Hund aus privaten Gründen, können Sie die Hundesteuer nicht absetzen. Ist Ihr Hund ein Gebrauchshund, müssen Sie in der Regel gar keine Hundesteuer zahlen. Denn der Hund dient in diesem Fall der Einkünfteerzielung und ist kein Spielkamerad, sondern ein vierbeiniger Kollege. Auch Assistenzhunde wie zum Beispiel Blindenhunde sind oft von der Hundesteuer befreit.
Ist die Hundehaftpflicht absetzbar?
Ja, Kosten für die Hundehalterhaftpflichtversicherung, oder auch kurz Hundehaftpflicht, können Sie in Ihre Steuererklärung eintragen. Mit einer Einschränkung: Die Hundehaftpflicht können Sie nur absetzen, wenn der Höchstbetrag noch nicht überschritten ist. Was es damit auf sich hat, erklärt Ihnen unser Steuer ABC Was sind Sonderausgaben? ganz ausführlich.
Kann ich Tierarztkosten steuerlich geltend machen?
Diese Frage beantwortet unser Video in Sekundenschnelle:
Die Antwort ganz in Ruhe: Leider nein, Tierarztkosten sind grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar. Doch auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: Wer das Tier aus beruflichen Gründen hält, kann die Tierarztkosten als Werbungskosten absetzen.
ÜBRIGENS:
Da sich Tierarztkosten schnell aufsummieren können, schließen mittlerweile viele Hundebesitzer/innen eine Hundekrankenversicherung ab. Die Kosten dafür variieren stark, da es auf das Alter und den Gesundheitszustand des Hundes ankommt, sowie für welches Produkt Sie sich entscheiden. Es gibt vollständige Hundekrankenversicherungen, aber beispielsweise auch reine OP-Versicherungen. Egal, für welche Versicherungen Sie sich entscheiden, die monatlichen Beiträge können Sie nicht steuerlich geltend machen. Es sei denn, Ihr Hund ist ein Dienst- oder Therapiehund und Sie halten ihn aus beruflichen Gründen.
Wie kann ich den Hundefriseur in der Steuererklärung eintragen?
Schneiden, scheren, trimmen – Fellpflege bei Hunden ist ein notwendiges Übel. Übernimmt eine Hundefriseurin oder ein Hundefriseur das für Sie, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Und zwar als haushaltsnahe Dienstleistung. Der Name lässt aber auch schon die Einschränkung vermuten: Die Behandlung für den Hund muss tatsächlich im Haushalt von Herrchen oder Frauchen stattfinden. Gehen Sie in einen Hundesalon in der Stadt, können Sie die Kosten nicht absetzen.
Kleiner Tipp am Rande: Damit Sie die Kosten absetzen können, müssen Sie die Rechnung per Überweisung bezahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Ist Hundebetreuung oder eine Hundepension absetzbar?
Die Hundebetreuung in den eigenen vier Wänden kann als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sein. Denn das Füttern, die Fellpflege und die Reinigungsarbeiten sowie das Ausführen und Spielen seien Aufgaben, die regelmäßig anfallen und üblicherweise vom Besitzer selbst erledigt werden, urteilten die Richter des BFH (Urteil vom 03.09.2015, VI R 13/15).
Sind Sie auf Arbeit oder ohne den Vierbeiner im Urlaub, müssen diese Aufgaben als Dienstleistung von einem Hundesitter übernommen werden – dementsprechend können Sie die Kosten dafür auch in der Steuererklärung eintragen. Aber Achtung: Bei der Hundebetreuung gilt die gleiche Einschränkung wie beim Hundefriseur. Kommt der Vierbeiner in eine Hundepension, ein Hundehotel oder eine Hundetagesstätte, können Sie die Kosten nicht absetzen. Für eine Steuerersparnis muss das Tier zwingend bei Ihnen zu Hause betreut werden.
Denken Sie auch bei der Betreuung Ihrer Fellnase daran, dass Sie eine Rechnung brauchen und diese per Überweisung begleichen müssen. Außerdem können nur die Arbeits- und Fahrtkosten abgesetzt werden, nicht aber die Kosten für Futter und andere Materialien.
Kann ich den Gassi-Service absetzen?
Am 25. September 2017 hat der BFH eine weitere Entscheidung gefällt, die Hundebesitzende jubeln lässt: Auch das Ausführen des Hundes durch eine/n Dienstleister/in kann als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzbar sein.
In seinem Urteil stellte der BFH klar, dass der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen sei. Die Richterinnen und Richter meinen damit, dass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist. Die Konsequenz dieser Entscheidung: Das Ausführen des Hundes durch einen Gassi-Service kann in der Steuererklärung eingetragen werden.
Wichtig ist allerdings, dass der Hund für die Gassirunde tatsächlich im Haushalt des bzw. der Steuerpflichtigen abgeholt wird und nach dem Ausführen auch dorthin wieder zurückgebracht wird.
Mein Hund ist Therapiehund – was kann ich absetzen?
Der Diensthund eines Polizisten oder einer Polizistin ist ohne Frage ein Gebrauchshund. Doch was ist mit einem sogenannten Therapiehund? Über diese Frage stritten sich zwei Finanzgerichte. Der BFH musste daher eine finale Entscheidung treffen. Aber der Reihe nach:
Ein Therapiehund ist ein speziell ausgebildeter Hund, der beispielweise an Schulen im Rahmen der tiergestützten Pädagogik eingesetzt wird. Oft werden solche Therapiehunde deshalb auch schlicht "Schulhunde" genannt.
Fall 1: Eine Lehrerin aus Rheinland-Pfalz setzte ihren Hund an bis zu drei Tagen in der Woche als Schulhund ein. Sie schätzte den beruflichen Anteil auf 50 Prozent und wollte entsprechend die Hälfte ihrer laufenden Kosten für den Hund als Werbungskosten absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte das ab. Die Begründung: Der Hund diene überwiegend privaten Zwecken. Mehr noch, ihr sei "die private Nutzung des Hundes – anders als im Fall des Diensthundeführers – nicht untersagt", so die Richter/innen. Darüber hinaus gebe es keine dienstliche Verpflichtung, den Hund einzusetzen. Entsprechend kann die Lehrerin auch keine Kosten von der Steuer absetzen.
Fall 2: In einem Fall in Nordrhein-Westfalen urteilten die Richter/innen zugunsten einer Lehrerin: Sie brachte den Hund von Montag bis Freitag mit in die Schule, der Hund wurde sowohl in den Unterrichtsstunden als auch in den Pausen eingesetzt. Damit sei die Zeit, die der Hund ausschließlich beruflich genutzt werde, anhand objektiver Kriterien feststellbar, so die Richter/innen. Die Folge: Die Lehrerin kann 50 Prozent der Kosten als Werbungskosten absetzen.
Durch diese zwei sehr unterschiedlichen Urteile musste nun der BFH entscheiden, ob und wie ein Schulhund von der Steuer abgesetzt werden kann. 2021 dann das Urteil in beiden Fällen (VI R 15/19 und VI R 52/18): Aufwendungen für einen sogenannten Schulhund können teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, maximal allerdings zu 50 Prozent. Die Anschaffung und Haltung eines Hundes sei zwar immer auch privat mitveranlasst, doch wenn ein Pädagogikkonzept vorliegt, könne eine Aufteilung der Aufwendungen durchaus geschätzt werden, so die Richterinnen und Richter in ihrer Begründung. Ein hälftiger Abzug sei zum Beispiel anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt würde.
ÜBRIGENS:
Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhunds zum Therapiehund, die in einem der beiden Fälle (VI R 15/19) erfolgt war, erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an. Denn diese spezielle Ausbildung war ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst worden und hatte keine private Ursache.
Quellen
- Bundesfinanzhof. Aktenzeichen VI B 25/17. Link geprüft am 24.09.2024
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Aktenzeichen 5 K 2345/15. Link geprüft am 24.09.2024
- Finanzgericht Düsseldorf. Aktenzeichen 1 K 2144/17 E. Link geprüft am 24.09.2024