Steuer-ABC

Insolvenz: Was ist steuerlich zu beachten?

31.05.2024
Eine Firmeninsolvenz oder Unternehmensinsolvenz bringt viele Konsequenzen mit sich. Was aus steuerlicher Sicht zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Manchmal ist es unumgänglich, dass ein Unternehmen oder ein Betrieb beziehungsweise eine Firma in Insolvenz geht. Das ist ein schwerer Schritt und eine große Herausforderung: Die Insolvenzordnung (kurz: InsO), die alle Regelungen rund um ein Insolvenzverfahren beinhaltet, umfasst satte 359 Paragrafen. Nachlesen können Sie diese hier: Insolvenzordnung.

In diesem Artikel erfahren Sie die steuerlichen Auswirkungen einer Insolvenz aus Sicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin. Was müssen Firmen und Unternehmen mit Blick auf Steuern beachten, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist? Wie verhält sich das Finanzamt? Welche Verbindlichkeiten gilt es wann und von wem zu begleichen? Was übernimmt die Insolvenzverwaltung, welche Pflichten hat der beziehungsweise die insolvente Unternehmer/in? Hier bekommen Sie Antworten:

ÜBRIGENS:

Ist Ihr/e Arbeitgeber/in pleite und kann Ihr Gehalt nur noch zum Teil oder gar nicht mehr bezahlen, springt unter bestimmten Voraussetzungen die Agentur für Arbeit ein. Sie zahlt nicht nur Insolvenzgeld, sondern übernimmt auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Was ist Insolvenzgeld?

Was passiert bei einer Insolvenz mit den Steuerschulden?

Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens eröffnet, macht das zuständige Finanzamt einen Schnitt. Das heißt: Es errechnet die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt. Die Summe, die dabei herauskommt – beispielsweise bei der Umsatzsteuer –, meldet das Finanzamt dann für die sogenannte Insolvenztabelle an. Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis, das der/die Insolvenzverwalter/in aufgestellt hat. Darin sind alle angemeldeten und geprüften Forderungen aufgeführt, die an das in Insolvenz geratene Unternehmen gestellt werden.

Wann und in welcher Höhe der Fiskus anschließend bedient wird, liegt dann nicht mehr in der Hand des Unternehmens bzw. der Unternehmerin, sondern der Insolvenzverwaltung. Denn die Insolvenzverwaltung hat ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vollumfängliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen. Das heißt, dass er bzw. sie sich um die Steuererklärungen kümmern muss.

ÜBRIGENS:

Nicht nur Firmen und Unternehmen können Insolvenz anmelden, sondern auch Privatpersonen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Privatinsolvenz: Das können Sie von der Steuer absetzen.

Wann kommt es bei einer Insolvenz zu neuen Steuerverbindlichkeiten?

Das große Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die finanzielle Sanierung der betroffenen Firma. Deshalb läuft in den meisten Fällen das Geschäft trotz der Insolvenz weiter. Somit fallen auch weiterhin Steuern an, vor allem mit Blick auf die Umsatzsteuer. Dafür vergibt das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Steuernummer für das Unternehmen. Diese wird auch „Insolvenz-Steuernummer“ genannt.

Wird der Betrieb durch die Insolvenzverwaltung weitergeführt, übernimmt diese auch alle weiteren steuerlichen Pflichten. Dazu zählen die Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen und die Einhaltung von Fristen und Terminen gegenüber dem Finanzamt. Ebenso ist sie verantwortlich für die korrekte Zahlung von weiteren Steuern. Entstehen neue Steuerverbindlichkeiten, zählen diese ab dem Zeitpunkt der Insolvenz nicht mehr mit zur Insolvenztabelle. Es sind neue Steuer-Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt.

Der oder die insolvente Unternehmer/in hat also auch in allen steuerlichen Angelegenheiten keine Befugnisse mehr. Muss aber die Insolvenzverwaltung mit allen notwendigen Informationen versorgen, da eine Mitwirkungspflicht besteht. 

ÜBRIGENS:

Schließt ein in Insolvenz geratenes Unternehmen seinen Betrieb endgültig, also handelt es sich um eine Betriebsaufgabe, können ebenfalls noch Steuerschulden entstehen. Mehr dazu erfahren Sie hier: Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung: Es können Steuern anfallen

Wichtig: Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie steuerliche Fragen im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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