Lassen sich Schulbücher von der Steuer absetzen?
24.09.2024Viele Eltern müssen Jahr für Jahr neue Schulbücher für ihre Kinder anschaffen. Oder sie müssen – falls sie nicht davon befreit werden, weil sie zu wenig verdienen – zumindest die Kosten für eine Ausleihe der Bücher tragen, wenn sie diese nicht kaufen wollen oder können.
Die wenig erfreuliche Nachricht: Eltern können Kosten für die Schulbücher ihrer Kinder steuerlich leider nicht geltend machen. Das gilt auch für andere Schulmaterialien wie Füller, Stifte, Zirkel, Taschenrechner, Hefte, Mäppchen, Ranzen und so weiter.
Im deutschen Steuerrecht werden die Kosten für die Schulausbildung und die Berufsausbildung der Kinder bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag abgedeckt. Deshalb dürfen Eltern die Kosten für Schulbücher und weiteres Schulmaterial für ihre Kinder nicht noch zusätzlich von der Steuer absetzen.
Wo gibt es noch kostenlose Schulbücher?
Kostenlose Schulbücher gibt es nur noch in wenigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt). Die Initiative Nachrichtenaufklärung kritisiert, dass über das Thema Lernmittelfreiheit zu wenig berichtet wird. Sie findet, dass Schulbücher und Übungshefte für alle Schulkinder in Deutschland kostenlos sein sollten. Doch in elf Bundesländern ist die Lernmittelfreiheit bereits abgeschafft, hier gibt es gar keine kostenlosen Schulbücher mehr. In den anderen Bundesländern steige der wirtschaftliche Druck, die Mittel für Schulmaterialien ebenfalls zu kürzen, so die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).
Lassen sich andere Kosten für die Schule absetzen?
Ja, zumindest teilweise. Das gilt zum Beispiel für Schulgeld. Solches fällt für verschiedene private und konfessionelle Schulen an. Dabei handelt es sich um sogenannte Sonderausgaben. In diesen Fällen dürfen Sie jährlich 30 Prozent der Kosten, aber maximal 5.000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Mehr dazu erfahren Sie hier: Schulgeld von der Steuer absetzen.
Kosten für Nachhilfeunterricht erkennt das Finanzamt normalerweise jedoch nicht an. Allerdings gibt es Ausnahmen, zum Beispiel bei einem Umzug als Werbungskosten. Ausführliche Infos zu dem Thema finden Sie hier: Nachhilfe von der Steuer absetzen.
ÜBRIGENS:
Ist Ihr Kind volljährig, wohnt nicht mehr bei Ihnen und befindet sich noch in der Berufsausbildung – dazu zählen auch Schulen oder ein Studium –, steht Ihnen unter Umständen der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr zu. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie in unserem Artikel Ausbildungsfreibetrag – was ist das?