Steuer-Tipp

Lohnpfändung und Kontopfändung: Was darf das Finanzamt? Und was müssen Sie tun?

25.03.2025
Hat jemand einen Vollstreckungsbescheid, kann er eine Pfändung des Arbeitslohns oder des Kontos veranlassen. Auch das Finanzamt darf pfänden und hat sogar eine eigene Vollstreckungsstelle.

Will ein privater Gläubiger oder eine private Gläubigerin Schulden zum Beispiel aus nicht bezahlten Rechnungen eintreiben, kann er oder sie sich um einen Vollstreckungstitel bemühen. Das funktioniert nur über das zuständige Amtsgericht. Mit diesem Titel hat man einen Vollstreckungsbescheid und unter bestimmten Voraussetzungen ist dann eine Gehaltspfändung oder eine Kontopfändung möglich.

Handelt es sich um Steuerschulden, ist das Finanzamt zuständig. Und dieses muss sich nicht erst an das Amtsgericht wenden, sondern darf rückständige Steuerverbindlichkeit selbst vollstrecken. Als Grundlage dafür dient der entsprechende Steuerbescheid. Dadurch kann das Finanzamt recht schnell zum Mittel der Pfändung greifen. Es kann auch veranlassen, dass alle Bankkonten des Schuldners oder der Schuldnerin ermittelt werden.

Hinweis

UNSER TIPP:

Sollten Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sein, legen Sie am besten umgehend und auf jeden Fall innerhalb der angegebenen Frist Einspruch dagegen ein. Nicht zu reagieren, ist keine gute Idee. Zudem können Sie eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Stimmt das Finanzamt zu, müssen Sie die Zahlung vorerst nicht an das Finanzamt überweisen.

Beratersuche

Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter und übernehmen die komplette Kommunikation mit dem Finanzamt:

Vollstreckungsbescheid vom Finanzamt

Selbstverständlich muss sich das Finanzamt wie auch andere Gläubiger/innen an Regeln halten und darf nicht wahllos pfänden. Zum einen muss mindestens die vorgeschriebene Anzahl an Zahlungserinnerungen und Mahnungen für offene Forderungen verschickt worden sein. Zum anderen darf es sich natürlich nicht um eine verjährte Steuerschuld handeln. 

Sollte der Schuldner oder die Schuldnerin auch nach den Mahnungen noch nicht bezahlt oder zumindest einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung vereinbart haben, muss ihm/ihr das Finanzamt einen schriftlichen Vollstreckungsbescheid (Fachbegriff: Leistungsgebot) zusenden, ehe es zum Mittel der Pfändung greifen kann.

Hinweis

UNSER TIPP:

Sollten Sie vom Finanzamt einen Vollstreckungsbescheid erhalten, dann setzen Sie sich umgehend mit der Behörde in Verbindung. Oft lässt sich das Abbezahlen der offenen Forderungen auch ohne Gehalts- oder Kontopfändung regeln, beispielsweise durch eine Stundung oder auch Ratenzahlungen. Grundsätzlich können Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einreichen. Dieser ist direkt an das Finanzamt zu richten.

Lohnpfändung durch das Finanzamt

Wenn die Forderungen und der Vollstreckungsbescheid rechtmäßig sind, kann das Finanzamt eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin informiert und erhalten schriftlich einen sogenannten Pfändungsbeschluss. Daraufhin muss das Unternehmen dem Finanzamt mitteilen, ob es bereits andere Pfändungen auf das Gehalt der betroffenen Person gibt.

Niemand soll durch eine Pfändung völlig mittellos werden. Deshalb gibt es einen sogenannten Pfändungsfreibetrag – also einen Teil des Einkommens, der unangetastet bleibt. Wer Unterhalt für Kinder oder andere Personen zahlen muss, hat einen entsprechend höheren Freibetrag. So soll das Existenzminimum gesichert bleiben.

Wichtig: Wenn eine Lohn- oder Gehaltspfändung vorliegt, darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der betroffenen Person nur noch den pfändungsfreien Betrag auszahlen – also das gesetzlich geschützte Mindesteinkommen. Der verbleibende Rest des Gehalts wird direkt an das Finanzamt überwiesen.

Pfändungsgrenzen: Wie viel Geld darf gepfändet werden?

Seit dem 1. Juli 2024 liegt der Grundbetrag, der nicht gepfändet werden darf, bei 1.491,75 Euro im Monat (zuvor waren es 1.402,28 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind – und zwar um monatlich 561,43 Euro (bisher: 527,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Somit liegt der höchstmögliche Betrag, der nicht gepfändet werden darf, aktuell bei 3.304,30 Euro (bei einer Unterhaltspflicht gegenüber fünf Personen).

Weitere Informationen zu Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf den Webseiten des Bundesjustizministeriums: BMJ zu Pfändungsfreigrenzen.

Kontopfändung durch das Finanzamt

Für eine Kontopfändung braucht es immer einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Im Unterschied zur Lohnpfändung bleibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei einer Kontopfändung meist außen vor. Das heißt: Er oder sie erfährt davon nichts und überweist das Gehalt wie gewohnt weiter auf das Konto.

Die Bank oder Sparkasse hingegen wird direkt informiert: Sie erhält den Pfändungsbeschluss und muss innerhalb von 14 Tagen dem Gläubiger oder der Gläubigerin mitteilen, wie viel Geld auf dem Konto ist oder ob bereits andere Pfändungen bestehen. Für die betroffene Person hat das ernste Konsequenzen: Das Konto wird gesperrt und es kann kein Geld mehr abgehoben oder überwiesen werden.

Hinweis

ÜBRIGENS:

Will das Finanzamt eine Kontopfändung durchführen, aber auf dem Konto ruht bereits ein Pfändungsbeschluss eines anderen Gläubigers, so hat dieser Vorrang. Das funktioniert quasi nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Pfändungsschutzkonto sichert Existenzminimum

Bei einer Kontopfändung darf das Finanzamt ebenso wie alle anderen Gläubiger auf das gesamte Guthaben zugreifen. Jedenfalls sofern es im Rahmen ihrer Forderungen liegt. Und: Der Schuldner/die Schuldnerin kann das nur verhindern, indem er/sie das Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) umwandelt. Dabei handelt es sich um eine Schutzfunktion, und dadurch besteht auf dem Konto ein Pfändungsschutz von aktuell 1.410 Euro im Monat (Stand: Juli 2023). Das bedeutet, dass der oder die Gläubiger monatlich nur so viel vom Konto pfänden dürfen, dass noch 1.410 Euro auf dem P-Konto übrigbleiben. Und über diesen Betrag darf der Kontoinhaber frei verfügen.

Hat der Schuldner/die Schuldnerin Verpflichtungen wie beispielsweise Unterhaltszahlungen, kann der Freibetrag auf dem P-Konto noch erhöht werden. Hier greifen wiederum dieselben Pfändungsgrenzen wie bei der Lohn- oder Gehaltspfändung. Dafür und auch für die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto muss der/die Schuldner/in aber selbst aktiv werden und die Bank kontaktieren.

Wichtig: Alle Bundesbürger/innen dürfen je nur ein P-Konto auf ihren Namen einrichten lassen. Es muss sich um ein Einzelkonto handeln, Gemeinschaftskonten beispielsweise von Ehepaaren können nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Und: Mehrere P-Konten bei verschiedenen Banken sind nicht erlaubt. Wer dennoch mehrere P-Konten auf seinen Namen hat, macht sich strafbar.

Hinweis

UNSER TIPP:

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner haben und mit Pfändungen rechnen, dann eröffnen Sie umgehend ein Einzelkonto und lassen es in ein P-Konto umwandeln. Weitere hilfreiche Informationen zu dem Thema sind auf der Webseite der Verbraucherzentrale zu finden: Fragen und Antworten der Verbraucherzentrale zum Pfändungsschutzkonto

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns

Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich mit allen Fragen rund um die Einkommensteuererklärung aus. Sie helfen Ihnen, das beste Ergebnis herauszuholen. 

Einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe aussuchen und Termin vereinbaren.

Berater finden Berater finden