Nebenjob: Muss ich meine Einnahmen versteuern?
14.01.2025Immer mehr Menschen haben einen Nebenjob. Das heißt, dass sie sich Geld hinzuverdienen, obwohl sie bereits angestellt sind und regelmäßige Einkünfte beziehen. Die Zahlen reichen dabei von 3,5 bis 4,5 Millionen Mehrfachbeschäftigten. Häufiges Motiv für die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist die finanzielle Notwendigkeit. Daher gibt es auch auffallend viele Fachkräfte mit Zweitjob in der Pflegebranche.
Was ist ein Nebenjob?
Unter einem Nebenjob versteht man im Allgemeinen eine Tätigkeit, die zusätzlich neben dem Hauptberuf ausgeübt wird und nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle einnimmt. Steuerlich ist es egal, ob der Nebenjob mit dem Hauptberuf zu tun hat oder nicht.
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich einen Zweitjob habe?
Wenn Sie einen zweiten Job bei einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin ausüben und dabei nicht mehr als 556 Euro (bis 2024 waren es 538 Euro) im Monat hinzuverdienen, dann gilt Ihr Nebenjob als "geringfügige Beschäftigung" – gemeinhin als Minijob bezeichnet. In der Regel wird dieser mit einer einheitlichen Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin besteuert. Für Sie selbst ist der Nebenjob dann steuerfrei und Sie müssen ihn auch nicht in die Steuererklärung eintragen. Zudem werden keine Sozialabgaben fällig, denn auch von der seit 2013 gültigen Rentenversicherungspflicht können Sie sich zum Teil befreien lassen. Ob das für Sie sinnvoll ist, müssen Sie selbst entscheiden.
Wichtig: Neben dem Hauptberuf kann nur ein einziger 556-Euro-Minijob zusätzlich angenommen werden.
Verdienen Sie als Arbeitnehmer/in in Ihrem Nebenjob regelmäßig mehr als 556 Euro im Monat und ist die Beschäftigung auf Dauer angelegt, gilt Lohnsteuerklasse VI (6). Das betrifft jedoch nur den Nebenjob. Für den Hauptberuf gilt weiterhin Ihre reguläre Steuerklasse. Sozialabgaben sind dann für beide Jobs in voller Höhe zu bezahlen.
ÜBRIGENS:
Jede/r Minijobber/in darf innerhalb eines Jahres nur in zwei Monaten mehr als 556 Euro verdienen darf und dann auch nur maximal das doppelte, also maximal 1.112 Euro. Bedingung: Die Überschreitung war unvorhersehbar und nicht geplant.
Darf ich einfach so einen Nebenjob machen?
Grundsätzlich können Arbeitnehmer/innen in ihrer Freizeit machen, was sie wollen – also auch neben ihrem Hauptberuf arbeiten gehen oder ein Ehrenamt bekleiden. Was aber nicht geht: Wenn Sie durch Ihren Nebenjob so beansprucht werden, dass Sie ihren Hauptberuf nicht mehr ordentlich nachgehen können oder wenn der Nebenjob in Konkurrenz zu Ihrem Hauptberuf steht.
ÜBRIGENS:
Manche Firmen legen im Arbeitsvertrag fest, dass man einem Nebenjob nur mit Einverständnis des Chefs bzw. der Chefin nachgehen darf. Lesen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag genau durch, bevor Sie sich etwas dazu verdienen oder sprechen Sie im Vorfeld mit Ihrem/Ihrer Vorgesetzen.
Gelten für Studenten die gleichen Regeln?
Im Prinzip ja. Auch für Studierende mit Minijob gilt, dass sie keine Sozialabgeben zahlen müssen. Ebenso sind in der Regel keine Steuern fällig.
Liegt der Nebenverdienst regelmäßig bei mehr als 556 Euro im Monat und ist die Beschäftigung auf Dauer angelegt, sind seit 2013 grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Eine Befreiung ist nicht möglich.
- Sozialversicherungen: Im Unterschied zu normalen Beschäftigten fallen bei Studierenden in der Regel keine Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Dies setzt allerdings voraus, dass während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
- Steuerzahlungen: Steuern zahlen Studierende nach ihrer persönlichen Steuerklasse, wenn sie mehr als den Grundfreibetrag verdienen. Das führt dazu, dass beispielsweise eine Werksstudentin, die 20 Stunden pro Woche für den Mindestlohn von 12,82 Euro (Stand 2025) in einer Firma arbeitet, meistens keine Einkommensteuer zahlen muss. Dafür muss sie aber eine Steuererklärung abgeben.
ÜBRIGENS:
Die VLH rät auch Studierenden, eine Steuererklärung abzugeben, um sich eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. Mehr dazu in unserem Artikel Steuererklärung als Student kann sich lohnen.
Darf ich einen Nebenjob annehmen, wenn ich arbeitslos bin?
Ja, wenn Sie Arbeitslosengeld I bekommen, dürfen Sie nebenbei arbeiten. Dabei ist es egal, ob Sie eine selbstständige Tätigkeit, einen Minijob oder eine andere Beschäftigung ausüben. Wichtig ist allein, dass Sie nicht mehr als 14 Stunden und 59 Minuten in der Woche arbeiten und Ihren Nebenjob der Agentur für Arbeit sofort melden. Wer 15 Wochenstunden oder mehr beschäftigt ist, gilt nicht mehr als arbeitslos und bekommt auch kein Geld mehr. (Stand 2025)
Die Agentur für Arbeit berücksichtigt für Ihren Nebenjob einen Freibetrag in Höhe von 165 Euro im Monat. Liegt Ihr Nebenverdienst nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeträgen und Werbungskosten über diesem Freibetrag, bekommen Sie in der Regel weniger Arbeitslosengeld.
ÜBRIGENS:
Verdienen Sie als Arbeitssuchende/r mehr als 556 Euro im Monat, besteht eine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosenversicherung müssen sie nicht zahlen.
Quellen
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit, Nebenjob und Arbeitslosengeld. (Gesehen im Juli 2024)