Steuer ABC

Steuervorauszahlung auch für Arbeitnehmer möglich?

30.04.2024
Ja, auch Angestellte können vom Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid erhalten. Wir erklären, wie es dazu kommen kann und was Sie tun können.

Angestellten wird die Lohnsteuer direkt vom Lohn abgezogen. Daher kennen die meisten Arbeitnehmer/innen Steuervorauszahlungen nur von Unternehmern, Selbstständigen oder Freiberufler/innen. Doch auch Angestellten kann es passieren, dass das Finanzamt sie zu einer Einkommensteuervorauszahlung auffordert. Betroffen sind vor allem Ehepaare mit der Steuerklasse III (3) und V (5).

Warum kann die Steuervorauszahlung auch Arbeitnehmer treffen?

Hat ein Ehepaare zum Beispiel Steuerklasse III (3) und V (5), aber das Verhältnis der Einkommen passt nicht zu dieser Wahl, kann es dazu kommen, dass die Person mit Steuerklasse III (3) so wenig Lohnsteuer zahlt, dass es zu einer Steuernachzahlung kommt. Das kann auch temporär passieren, zum Beispiel wenn besondere Ereignisse wie Elternzeit oder eine hohe Sonderzahlung das Einkommen verändert. Es kann aber auch Rentner/innen betreffen, wenn sie frisch in Rente gegangen sind.

Und wenn man über das Jahr hinweg weniger Steuern bezahlt, als man müsste, kann das Finanzamt für das kommende Jahr eine Steuervorauszahlung einfordern. Die kritische Marke liegt bei 400 Euro. Das heißt: Hat das Finanzamt nach der letzten Steuererklärung mehr als diese 400 Euro zurückgefordert, kann es für das nächste Steuerjahr eine Vorauszahlung festsetzen.

Wann ist eine Steuervorauszahlung fällig?

Der Vorauszahlungsbescheid kommt in der Regel mit dem Einkommensteuerbescheid. Darin ist genau festgelegt, wieviel Sie zahlen müssen und wann die Zahlungen fällig werden. Denn die Termine für die Vorauszahlungen sind gesetzlich definiert: Das Geld muss alle drei Monate, also quartalsweise, jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember beim Finanzamt sein. Am besten richten Sie einen Dauerauftrag ein, denn wer nicht rechtzeitig überweist, dem droht ein Verspätungszuschlag.

Das heißt: Die Steuernachzahlung fürs vergangene Jahr sowie die Vorauszahlung für das aktuelle belasten Sie nun doppelt. Das kann vor allem Rentner/innen, die gerade frisch in Rente gegangen sind, besonders empfindlich treffen.

ÜBRIGENS:

Neben der Einkommensteuer müssen Sie auch gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer im Voraus entrichten.

Gut vorbereitet sein!

Unsere VLH-Berater/innen können als Steuerprofis vorab berechnen, welche Steuerzahlungen auf Sie zukommen und Ihnen rechtzeitig die nötigen Infos gebe. Zudem übernehmen wir die Kommunikationen mit dem Finanzamt für Sie. Daher werden Sie jetzt VLH-Mitglied und fühlen Sie sich gut beraten! Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe:

Kann ich etwas gegen die Steuervorauszahlung tun?

Grundsätzlich müssen Sie einem Vorauszahlungsbescheid Folge leisten. Doch mitunter fällt die geforderte Summe deutlich höher aus als die Nachforderung für das vergangene Jahr. Das Finanzamt geht nämlich immer davon aus, dass sich an Ihren Einkommens- und Familienverhältnissen der letzten Jahre nichts geändert hat.

Ist dies jedoch der Fall, haben Sie die Möglichkeit, die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung zu senken, und zwar mit einem formlosen Antrag auf Herabsetzung. 

Bei Ehepaaren, die die Steuerklassenkombination gewechselt haben, ist dies normalerweise kein Problem. Hält das Finanzamt allerdings an der Steuervorauszahlung fest, können Sie sich das zu viel gezahlte Geld erst mit der nächsten Steuererklärung zurückholen.

ÜBRIGENS:

Wer regelmäßig Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten muss, wurde früher vom Finanzamt zu den jeweiligen Stichtagen auf die fälligen Zahlungen schriftlich hingewiesen. Diesen Service bieten viele Finanzämter mittlerweile aber nicht mehr an. Die Finanzverwaltungen von Hessen und Rheinland-Pfalz haben zum Beispiel 2020 den Versand der Zahlungserinnerungen eingestellt. Um die Vorauszahlungen auch künftig pünktlich zu bezahlen, empfehlen wir - die VLH, sich am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen.

Wo trage ich die Steuervorauszahlungen in der Steuererklärung ein?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung noch in Papierform abgeben oder online via Elster ans Finanzamt schicken, können Sie die Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die Sie geleistet haben, nicht in die Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt berücksichtigt Ihre Steuervorauszahlung automatisch bei der Erstellung des Steuerbescheids. Nutzen Sie allerdings ein Steuerprogramm, können Sie – abhängig vom gewählten Programm – die Steuervorauszahlung eintragen. Das Programm nutzt diese Information, um Ihre Nachzahlung oder Rückerstattung zu berechnen.

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