Tupperware, Thermomix & Co: Wer muss welche Steuern zahlen?
25.11.2024Wohl fast jeder oder jede hat schon mal eine „Tupperdose“ in der Hand gehalten. Die sogenannte Tupperware des gleichnamigen US-amerikanischen Unternehmens ist aus vielen Küchen längst nicht mehr wegzudenken. Im stationären Handel ist Tupperware allerdings bis auf einzelne Ausnahmen nicht erhältlich. Dafür gibt es die berühmten Tupperpartys, bei denen die Ware präsentiert und verkauft wird. Eine Tupperwarenparty findet immer im privaten Umfeld statt, sei es bei einer oder einem Tupperwarenberater/in selbst oder bei einer Kundin oder einem Kunden.
Tupperware & Co: Ist das ein Gewerbe?
Ja, das ist es. Wer zum Beispiel als Tupperware-Beraterin Waren auf einer Tupperparty verkaufen möchte, muss ein Gewerbe anmelden. Denn eine Tupperberaterin gilt als Gewerbetreibender und muss daher eventuell Gewerbesteuer zahlen.
Das gilt aber nicht nur für Tupperware, sondern auch für alle anderen Verkäufer oder Verkäuferinnen im Direktvertrieb. Beispiele sind die Küchenmaschine Thermomix von Vorwerk, Kosmetik von Avon, Younique oder Ringana, Accessoires und Schmuck von Pippa & Jean, Papillon oder Pierre Lang, Nahrungsergänzungsmittel und Diätprodukte von Juice Plus+ und Nu Skin, Kerzen von Scentsy, Reinigungsmittel von Provin und H2O at Home oder auch „Sportprodukte“ verschiedener Anbieter wie Eiweiß und Protein zum Muskelaufbau. Und wer diese Produkte verkauft, muss seinen oder ihren Gewinn versteuern.
Was müssen Verkäufer von Tupperware & Co beachten?
Da gibt es gleich mehrere Aspekte, die Verkäufer/innen im Direktvertrieb beziehungsweise Direktmarketing von Tupperware, Thermomix, Younique, Mary Kay und so weiter nicht außer Acht lassen sollten. Die wcihtigsten Fragen haben wir gleich mit unseren Artikeln zum jeweiligen Thema verlinkt:
- Muss ich dann auch gleich Gewerbesteuer bezahlen?
- Kommt für mich die Kleinunternehmerregelung in Frage, und was heißt das überhaupt?
- Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
- Muss ich Einkommensteuer auf meine Einkünfte aus dem Verkauf bezahlen?
- Brauche ich eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
- Ab wann muss ich die Umsatzsteuer abführen?
- Kann ich Fahrtkosten absetzen?
- Und wie sieht es mit sonstigen Werbungskosten aus?
WICHTIG:
Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.