Was ist der Betreuungsfreibetrag?
29.02.2024Der Kinderfreibetrag sorgt dafür, dass Eltern auf einen gewissen Teil ihres Lohns oder Gehalts keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Mehr dazu und wie das mit dem Kindergeld zusammenhängt, erfahren Sie in unserem Artikel Wie funktioniert das mit dem Kinderfreibetrag?.
Der Betreuungsfreibetrag oder Erziehungsfreibetrag – offiziell heißt er Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) – sorgt ebenfalls für eine Senkung der Steuerlast. Jeder Elternteil hat pro Kind einen Kinderfreibetrag und einen BEA, der bei Eltern, die sich zusammen veranlagen lassen, addiert wird.
Das Kindergeld hingegen bekommt immer nur ein Elternteil. Nähere Informationen dazu liefert unser Artikel Kindergeld: Antworten auf die häufigsten Fragen.
Warum gibt es den BEA-Freibetrag?
Der BEA-Freibetrag soll die Kosten für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ausgleichen, die Eltern regemäßig haben. Denselben Zweck hat das Kindergeld, dass sozusagen eine Abschlagszahlung auf den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag ist.
Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass sie die Kosten für zum Beispiel Schulbücher, ein Tablet, Klavierstunden, Sportunterreicht oder Nachhilfe in der Regel nicht mehr von der Steuer absetzen können. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise Kinderbetreuungkosten und Schulgeld.
ÜBRIGENS:
Der Name steckt im Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zwar teilweise schon drin, dennoch gibt es zusätzlich einen eigenen Ausbildungsfreibetrag für Eltern. Dieser gilt für volljährige Kinder.
Welche Voraussetzungen gibt es für den BEA-Freibetrag?
Bei dieser Frage gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Bezug von Kindergeld, allerdings kann man den BEA nicht beantragen. In den Genuss des Betreuungsfreibetrags kommen Eltern oder Alleinerziehende nur, wenn die Günstigerprüfung durch das Finanzamt ergibt, dass diese Variante für den oder die Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld. Das gilt nicht nur für den BEA-Freibetrag, sondern auch für den Kinderfreibetrag.
Wie hoch ist der Betreuungs- beziehungsweise Erziehungsfreibetrag?
Am 1. Januar 2021 stieg der BEA-Freibetrag von 1.320 Euro auf 1.464 Euro. Der Betrag gilt jeweils pro Elternteil. Das heißt: Für Eltern mit Zusammenveranlagung sind es ab dem Jahr 2021 zusammen 2.928 Euro – also auch für die Steuererklärung 2023, die man 2024 macht.
Ein Blick zurück: Seit 2010 hat der Betreuungsfreibetrag oder Erziehungsfreibetrag unverändert bei 2.640 Euro für zusammenveranlagte Eltern gelegen. Der Kinderfreibetrag war in dieser Zeitspanne dagegen jährlich erhöht worden.
Stand | BEA-Freibetrag bei Zusammenveranlagung | BEA-Freibetrag pro Elternteil |
---|---|---|
Bis 2009 | 2.160 Euro | 1.080 Euro |
2010 bis 2020 | 2.640 Euro | 1.320 Euro |
Ab 2021 | 2.928 Euro | 1.464 Euro |
Lässt sich der Betreuungsfreibetrag auch auf jemanden übertragen?
Ja, das ist möglich, zum Beispiel auf die Großeltern oder ein Stiefelternteil, wenn das Kind in dem jeweiligen Haushalt lebt. Dafür muss dann ein Antrag gestellt werden.
Schwieriger wird es, wenn sich die Eltern getrennt haben und ein Elternteil den kompletten BEA-Freibetrag beanspruchen möchte. Denn egal bei welchem Elternteil das Kind wohnt, wenn beide Elternteile sich „regelmäßig“ beziehungsweise „nicht unwesentlich“ um die Betreuung des Kindes kümmern, dann steht auch jedem Elternteil sein BEA-Freibetrag selbst zu. In der Regel ist das also nur möglich, wenn sich ein Elternteil gar nicht um die Betreuung des Kindes kümmert oder sogar verschollen ist.
Gibt es Gerichtsurteile zum BEA-Freibetrag?
Ja, die gibt es. Denn getrennte Eltern haben sich natürlich schon gefragt beziehungsweise darüber gestritten, ab wann man von einer regelmäßigen oder nicht unwesentlichen Betreuung sprechen kann. Mit dieser Frage hat sich auch schon der Bundesfinanzhof (BFH) befasst und im November 2017 folgende Entscheidung getroffen: Liegt ein zeitlicher Betreuungsanteil von durchschnittlich zehn Prozent im Jahr vor, steht dem Elternteil zumindest ein anteiliger BEA-Freibetrag zu (Aktenzeichen III R 2/16).
Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich im Jahr 2019 ebenfalls mit dem Betreuungs- beziehungsweise Erziehungsfreibetrag beschäftigt und ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Es basiert auf dem BFH-Urteil von einem Betreuungsanteil von zehn Prozent. Die Finanzrichter entschieden aber zusätzlich, dass auch Tage, an denen das Kind zwar keine 24 Stunden, aber zumindest zwölf Stunden betreut wurde, als volle Betreuungstage gelten. Und dass in Ausnahmefällen auch die Zehn-Prozent-Grenze unterschritten werden darf, wenn zum Beispiel berufliche Gründe dafür vorliegen und die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern groß ist (Aktenzeichen 9 K 20/19).