Steuer ABC

Was ist der Solidaritätszuschlag?

01.02.2025
Wer Soli zahlen muss, wie das funktioniert und wann der Zuschlag abgeschafft wird – wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Seit 1991 bekommen Arbeitnehmer/innen in Deutschland Monat für Monat den Solidaritätszuschlag als Zusatzabgabe automatisch vom Gehalt abgezogen. Im Jahr 2020 waren das immerhin 5,5 Prozent der Lohnsteuer. 2020 war allerdings für die meisten Steuerzahler/innen auch das letzte Jahr, in dem sie Soli zahlen müssten, denn von 2021 an fiel der Soli für rund 90 Prozent der Arbeitnehmenden weg. 

Wie wird der Soli berechnet?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Nehmen wir einmal an, Gutverdiener Jonas bekommt 10.000 Euro brutto im Monat. Als Single in Steuerklasse I (1) zahlt Jonas monatlich 2.687 Euro Lohnsteuer. Um die Höhe des Solidaritätszuschlags zu berechnen, geht Jonas wie folgt vor:

5,5 % von 2.687 Euro = 147,78 Euro

Spitzenverdiener Jonas bekommt also automatisch monatlich rund 147,78 Euro Soli von seinem Gehalt abgezogen.

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Grundsätzlich jede Person, die in Deutschland arbeitet und Geld verdient, muss Soli zahlen. Aber wie immer im Steuerrecht gibt und gab es zahlreiche Ausnahmen. So zahlten zum Beispiel bis 2020 Geringverdiener/innen keinen oder nur einen reduzierten Solidaritätszuschlag.

Ab 2021 wurde die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli anfällt, deutlich erhöht. Den Solidaritätszuschlag zahlen 2025 nur noch Gutverdiener/innen ab einer Einkommensteuer von 19.450 Euro im Jahr (2026: 20.350 Euro). Für Verheiratete steigt der Grenzbetrag 2025 auf 39.900 Euro (2026: 40.700 Euro). 

Hinweis

ÜBRIGENS:

Der Soli entfällt nicht für Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von aktuell 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro). Und auch wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine pauschale Lohnsteuer (zum Beispiel 15 oder 25 Prozent) abführt, fallen darauf weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an.

Wer muss keinen Solidaritätszuschlag zahlen?

Seit 2021 wurden rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler/innen, die bisher mit dem Soli belastet waren, vollständig von der Zahlung befreit. Etwas geringer belastet werden seit 2021 rund 6,5 Prozent der Steuerzahler/innen mit "etwas" höheren Einkünften. Das heißt: Wer über die Freigrenze von 19.450 Euro bzw. 39.900 Euro kommt, landet in einer sogenannten Milderungszone. Dort wird der Soli nicht sofort in voller Höhe fällig. Je höher das Einkommen allerdings steigt, desto mehr sinkt die Entlastung, bis am Ende wirklich 5,5 Prozent Soli gezahlt werden müssen.

Hinweis

ÜBRIGENS:

Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums können Sie sich ausrechnen lassen, wie viel Soli Sie seit 2021 sparen. Sie müssen lediglich angeben, wie Ihr Einkommen veranlagt wird und wie hoch Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ist.

Werden bei der Berechnung des Soli Kinder berücksichtigt?

Ja, Kinder spielen bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags eine Rolle. Die Arbeitgeber/innen berechnen bei Beschäftigten mit eingetragenen Kinderfreibeträgen den Soli nicht anhand der tatsächlichen Lohnsteuer, sondern auf Grundlage einer fiktiven Lohnsteuer. Die Berechnung ist kompliziert, da neben dem Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung berücksichtigt werden.

Wieso zahlen wir den Solidaritätszuschlag?

Viele Deutsche verknüpfen den Soli eng mit dem Aufbau Ost. Doch eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag 1991 unter Bundeskanzler Helmut Kohl für einen anderen Zweck: Deutschland hatte im Zweiten Golfkrieg rund 17 Milliarden DM der Kosten seiner NATO-Partner/innen übernommen. Durch den zunächst auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag sollten 22 Milliarden DM in die Kassen gespült werden, um diese Kosten zu decken. Und nicht nur diese: Das Geld wurde auch als Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa gebraucht, ebenso wie für die neuen Bundesländer.

Mitte der 1990er Jahre, als langsam klar wurde, dass die Wiedervereinigung mehr Gelder benötigt als geplant, wurde der Solidaritätszuschlag zu einer Zusatzabgabe zur Finanzierung der deutschen Einheit.

Die Höhe des Solidaritätszuschlags lag bei seiner Einführung 1991 bei 7,5 Prozent. Zwischen 1992 und 1994 wurde kein Soli erhoben. Bei seiner Wiedereinführung 1995 wurde er wieder bei 7,5 Prozent festgesetzt. Seit 1998 liegt die Zusatzabgabe konstant bei 5,5 Prozent.

Hinweis

ÜBRIGENS:

Der Solidaritätszuschlag brachte bis 2021 jährlich rund 13 Milliarden Euro in den Bundeshaushalt ein. Viele Deutsche glauben, dass Geld fließe komplett in den Aufbau Ost – ein Mythos. Das Geld ist nicht zweckgebunden, kann also auch für andere Zwecke verwendet werden.

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Diese Frage und viele Klagen beschäftigen seit vielen Jahren die deutschen Gerichte. So war zum Beispiel das Niedersächsische Finanzgericht davon überzeugt, dass der Soli verfassungswidrig ist und hatte zweimal Mal das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung gebeten.

Die Richter/innen aus Niedersachsen waren überzeugt, dass der Soli gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt. Denn Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird bei „gleichgelagerten Sachverhalten“ – also bei gleicher Steuerlast – ein Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe berechnet. Grund dafür sind sogenannte Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer, zum Beispiel bei ausländischen Einkünften. Berufstätige, die in Deutschland leben und arbeiten, zahlen einen höheren Soli als Kollegen und Kolleginnen, die beispielsweise als Grenzgänger/innen bei einer Zweigstelle desselben Arbeitgebers im Ausland arbeiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage aus Niedersachsen 2023 für unzulässig erklärt (2 BvL 6/14).

Hinweis

ÜBRIGENS:

Im Juli 2020 hatte das Finanzgericht Nürnberg eine entsprechende Musterklage vorerst abgewiesen, da es unter anderem die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht teilte. Die Kläger sind dann vor den Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuerfragen, gezogen. Ende Januar 2023 hatte schließlich auch der BFH die Klage abgewiesen (Urteil 17.01.2023, IX R 15/20).

Wird der Soli bald abgeschafft?

Seit 2021 fällt der Soli für rund 90 Prozent der Steuerzahler/innen weg. Das heißt: Nur die rund zehn Prozent Topverdiener/innen müssen den Zuschlag weiterhin teilweise oder voll weiterzahlen. In der Politik gibt es Stimmen für und gegen eine komplette Abschaffung des Soli. Es bleibt also spannend.

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