Was ist eine EÜR?
30.08.2024Kapital- und Personengesellschaften müssen ihren Gewinn mit einer Bilanz ermitteln. Das ist ein komplexer Vorgang mit doppelter Buchführung. Wenn Sie freiberuflich tätig oder Gewerbetreibende/r mit einem Jahresumsatz bis 800.000 Euro sowie einem Gewinn bis 80.000 Euro sind, bleibt Ihnen das ebenso erspart wie einem selbstständigen Landwirt oder einer selbstständigen Forstwirtin. Ihren Gewinn müssen Sie dem Finanzamt trotzdem mitteilen, schließlich müssen Sie diesen versteuern. Dafür verwenden Sie die Einnahmenüberschussrechnung, auch genannt EÜR. Diese ist deutlich einfacher gehalten als eine Bilanz.
Wer buchführungspflichtig ist und wer nicht, ist in der Abgabenordnung und im Einkommensteuergesetz geregelt (§ 4 Abs. 3 EStG). Ein Handelsunternehmen oder ein/e Gewerbetreibende/r mit Eintrag im Handelsregister müssen eine Bilanz erstellen. In diesem Artikel beziehen wir uns auf die oben erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Bilanz erstellen müssen und "als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen" können, wie es im EStG heißt.
ÜBRIGENS:
Wenn Sie als Gewerbetreibende/r bislang eine EÜR abgegeben haben, jetzt aber die Grenzen von 800.000 Euro Jahresumsatz und 80.000 Euro Gewinn überschreiten, müssen Sie künftig eine Bilanz erstellen. Wenn Sie Ihre Erklärung einreichen, wird Sie das Finanzamt darüber informieren, dass Sie für das nächste Geschäftsjahr eine Bilanz abzugeben haben.
Was in die Anlage EÜR gehört
In der EÜR ziehen Sie Ihre Ausgaben von den Einnahmen ab und erhalten so den Gewinn, den Sie versteuern müssen. Also: Einnahmen – Ausgaben = Gewinn oder Verlust.
Wichtig: Sie dürfen nur Ausgaben abziehen, die auch tatsächlich direkt Ihren Betrieb oder Ihre freiberufliche Tätigkeit betreffen. Privatausgaben zählen nicht dazu.
Erfasst werden die Einnahmen und Ausgaben in der EÜR zum Zeitpunkt der Zahlung. Offene Verbindlichkeiten dürfen somit nicht als Ausgaben auftauchen und noch nicht beglichene Forderungen nicht als Einnahmen. Sie dürfen erst in dem Jahr in die EÜR eingetragen werden, in dem tatsächlich Geld geflossen ist.
Beispiel: Sie erhalten Anfang Dezember 2023 eine Rechnung, begleichen diese aber erst im Januar 2024. Dieser Posten darf dann erst in der EÜR für das Jahr 2024 auftauchen. Das nennt sich Zufluss-Abfluss-Prinzip. Auch Geld, das Sie noch zu bekommen haben, wird in der EÜR erst in dem Jahr berücksichtigt, in dem Sie es tatsächlich erhalten.
Eine Ausnahme bilden wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben wie eine Miete oder eine Pacht: Werden diese zum Beispiel erst am 3. Januar eines neuen Jahres überwiesen, gehören sie für die EÜR trotzdem noch in den Dezember des Vorjahres.
Auch Pauschalen sind in der EÜR möglich
Zu den Betriebseinnahmen gehören zum Beispiel Ihre Verkäufe als Gewerbetreibende/r. Bei den Betriebsausgaben können Sie Löhne und Gehälter oder auch Kosten für Wareneinkäufe eintragen. Für Sie als Freiberufler/in bilden beispielsweise Honorare die Einnahmen. Und Kosten, die für Ihre Tätigkeit anfallen, finden ihren Platz bei den Ausgaben.
Manche Berufsgruppen dürfen bei den Betriebsausgaben auch Pauschalen einsetzen. Das gilt zum Beispiel für selbstständige Schriftstellerinnen oder Journalisten, für nebenberuflich tätige Wissenschaftlerinnen oder Künstler sowie für nebenberufliche Lehrkräfte. Diese müssen keine tatsächlichen Betriebsausgaben aufführen, sondern können verschiedene Pauschalen in der EÜR eintragen.
WICHTIG:
Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit oder beispielsweise zu Ihrer Umsatzsteuererklärung haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.