Steuer ABC

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

29.02.2024
Kosten für Krankheit oder Unterhalt: Solche Ausgaben können Sie als außergewöhnliche Belastungen teilweise von der Steuer absetzen.

Die meisten von uns müssen für Dinge Geld ausgeben wie Miete, Essen und Trinken, ein Auto oder Versicherungen. Doch manche haben mit außergewöhnlichen Problemen und damit verbundenen Kosten zu kämpfen: Kosten für beispielweise eine schwere Krankheit oder Unterhalt an den Ex-Gatten bzw. die Ex-Gattin. Diese außergewöhnlichen Probleme heißen im Steuerrecht außergewöhnliche Belastungen.

Was gehört ganz allgemein zu außergewöhnlichen Belastungen?

Das Steuergesetz definiert außergewöhnliche Belastungen so: "Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". So steht es im Einkommensteuergesetz Paragraf 33 Absatz 2. Wer also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen gezwungen ist, für besondere Umstände zu bezahlen, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Die wenig konkrete Definition im Einkommensteuergesetz lässt ahnen: Es gibt keine allgemeingültige Liste für sämtliche außergewöhnlichen Belastungen. Deshalb fassen wir hier nur die gängigsten Bereiche zusammen:

  • Krankheitskosten: Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Medikamente, sofern Ihre Krankenkasse diese Leistungen nicht übernimmt
  • Pflegekosten und Pflegeheimkosten für sich selbst oder die eigenen Eltern, sofern die Pflegeversicherung diese Leistungen nicht übernimmt
  • Beerdigungskosten
  • Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren
  • Wohnungsumbau aufgrund einer Behinderung
  • Wiederbeschaffungskosten nach einem unabwendbares Ereignis – zum Beispiel Brand, Orkan, Hagel oder Hochwasser, sofern man sich mit zumutbaren Maßnahmen geschützt hat

Bei diesen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind erst diejenigen Kosten absetzbar, die eine individuelle "zumutbare Belastung" überschreiten. 

Was zu den außergewöhnlichen Belastungen gehört und was eine zumutbare Belastungsgrenze ist, erfahren Sie in unserem Video:

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Außerdem gibt es noch die besonderen außergewöhnlichen Belastungen, die mit Pausch- oder Höchstbeträgen geregelt sind:

Das Besondere daran: Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen ist zwar der Abzug durch die Pausch- und Höchstbeträge in der Höhe beschränkt, doch es zählt bereits der erste Cent der Aufwendungen – die individuelle "zumutbare Belastungsgrenze" greift hier also nicht.

Warum gibt es keine allgemeingültige Liste zum Nachschlagen?

Wie gesagt, es gibt keine konkrete Liste, in der Sie alle außergewöhnlichen Belastungen nachschlagen können und die für jede/n Steuerbürger/in gleich gilt. Der Gesetzgeber geht vielmehr von folgender Annahme aus: Eine Bankdirektorin kann den Beitrag für Omas Pflegeheim wahrscheinlich leichter aufbringen als ein kleiner Angestellter.

Wie ermittelt der Staat, ob ich etwas als außergewöhnliche Belastung absetzen kann?

Der Staat vergleicht Personen mit gleichem Familienstand, gleichen Einkommensverhältnissen und gleichen Vermögensverhältnissen miteinander: Einnahmen und Ausgaben werden zusammengezählt und alle Kosten, die am Ende des Jahres eine zumutbare Belastung übersteigen, gelten als außergewöhnliche Belastung.

Je nachdem wie hoch der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte ist, wie viele Kinder und wie viele Ausgaben Sie haben, wird Ihr Finanzbeamter bzw. Ihre Finanzbeamtin einen kleineren oder größeren Teil Ihrer außergewöhnlichen Belastungen am Ende des Jahres von Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Nur den Rest müssen Sie voll versteuern.

 Mit unserem Rechner können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Rechner zu den außergewöhnlichen Belastungen, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Rechner zu den außergewöhnlichen Belastungen und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Wie wird mein steuerfreier Anteil an den außergewöhnlichen Belastungen berechnet?

Das Finanzamt berücksichtigt den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, den Familienstand und die Anzahl der Kinder. Für jede Kombination gibt es eine bestimmte zumutbare Belastungsgrenze. Der Staat hat dafür eigens eine Tabelle entworfen, die wir anschaulich aufbereitet haben:

 Ohne KinderMit Kindern
 EinkünfteEinzel-
veranlagung
Zusammen-
veranlagung
1 bis 2 Kinder3 Kinder und mehr
bis 15.340 Euro5 %4 %2 %1 %
15.341 - 51.130 Euro6 %5 %3 %1 %
über 51.130 Euro7 %6 %4 %2 %

Ein Beispiel, das Ihnen zeigt, wie Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen berechnen können: Nehmen wir an, Sie und Ihr Ehepartner haben zwei Kinder und verdienen gemeinsam 52.000 Euro im Jahr. Dann liegt Ihre "zumutbare Belastung" bei 1.415,30 Euro. 

Das Besondere: Das Finanzamt errechnet automatisch und schrittweise Ihre zumutbare Belastung. Der/Die Steuerpflichtige muss dafür nur die persönlichen Aufwendungen in die Steuererklärung eintragen. Für unser Ehepaar aus dem Beispiel geht das so:

  1. Wie Sie in der Tabelle ablesen können, gilt bis 15.340 Euro für das Ehepaar mit zwei Kindern 2 Prozent. Also errechnet das Finanzamt 2 Prozent von 15.340 Euro:

    2 % von 15.340 Euro = 306,80 Euro
     
  2. Bis 51.130 Euro werden 3 Prozent fällig. Das Ehepaar muss also zuerst von den 51.130 Euro die 15.340 Euro aus dem ersten Schritt abziehen – denn dafür wurden ja bereits 2 Prozent berechnet. Es bleiben 35.790 Euro, von denen das Finanzamt 3 Prozent errechnet:

    3 % von (51.130 Euro – 15.340 Euro) = 1.073,70 Euro
     
  3. Da das Ehepaar gemeinsam 52.000 Euro verdient, folgt nun auch der dritte Schritt. Von den 52.000 werden die bisher bereits berechneten 51.130 Euro abgezogen. Nur von dem Rest errechnet das Finanzamt 4 Prozent.

    4% von (52.000 Euro – 51.130 Euro) = 34,80 Euro
     
  4. Zuletzt addiert das Finanzamt die Zwischenergebnisse. Das Endergebnis ist die individuelle zumutbare Belastung. Im Fall des Ehepaares 1.415,30 Euro.

Jeden Cent, den das Ehepaar in einem Jahr für außergewöhnliche Belastungen ausgibt und der über diesen 1.415,30 Euro liegt, können sie von der Steuer absetzen. 

Ein weiteres Rechenbeispiel finden Sie in unserer anschaulichen Infografik:

Was hat sich in Sachen Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen geändert?

Vor 2013 war die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen einfacher, aber finanziell ungünstiger: Die „zumutbare Belastung“ des Ehepaares mit zwei Kindern aus unserem Beispiel lag früher bei vier Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte, also knapp 2.080 Euro – es gab keine stufenweise Berechnung. Das Finanzamt hat also direkt vier Prozent der 52.000 Euro errechnet.

Wo trage ich meine außergewöhnlichen Belastungen ein?

Die Steuererklärung besteht aus mehreren vorgedruckten Formularen, die Sie ausfüllen müssen. Ihre außergewöhnlichen Belastungen tragen Sie in die Anlage "Außergewöhnliche Belastung" ein. 

Kann ich hohe Krankheitskosten auf mehrere Jahre verteilen?

Wer besonders hohe Krankheitskosten hat – zum Beispiel aufgrund eines behindertengerechten Umbaus – kann die Kosten in der Regel nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in denen man die Ausgaben auch hatte. Nur in „atypischen Ausnahmefällen“ können hohe Krankheitskosten über mehrere Jahre verteilt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Gericht für Steuern 2017 entschieden. Ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist eine Ermessensentscheidung und muss in jedem Fall individuell geprüft werden.

Ein konkreter Fall, stark vereinfacht: Ein Ehepaar baute die eigenen vier Wände für insgesamt 165.981 Euro behindertengerecht um. Alle Rechnungen wurden 2011 bezahlt. Das Paar wollte 60.000 Euro in der Steuererklärung 2011 eintragen, die restlichen Kosten sollten auf die kommenden Jahre verteilt werden. Das Finanzamt berücksichtigte die außergewöhnlichen Belastungen, lehnte aber eine Verteilung auf mehrere Jahre ab. Sowohl das zuständige Finanzgericht als auch der BFH stärkten dem Finanzamt den Rücken: Selbst wenn die Krankheitskosten höher sind als die Einkünfte eines Jahres, ist eine Verteilung auf mehrere Jahre in der Regel nicht möglich.

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