Was sind Sonderausgaben?
22.01.2024Sonderausgaben sind in der Regel private Ausgaben, die man von seinem Einkommen abziehen darf, um Steuern zu sparen.
Man kann die Sonderausgaben in zwei Gruppen unterteilen: Die Vorsorgeaufwendungen und die "anderen" Sonderausgaben.
Was zählt zu den Sonderausgaben?
Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören:
- Beiträge für die Altersvorsorge (auch private Rentenversicherungen wie die Riester-Rente)
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zu weiteren Versicherungen (zum Beispiel Unfall- und Haftpflichtversicherung)
Zu den "anderen" Sonderausgaben gehören:
- Unterhalt an den/die geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/Ehegattin
- gezahlte Kirchensteuer
- Spenden und Mitgliedsbeiträge
- Kosten für die erste Ausbildung
- Schulgeld (zum Beispiel für eine Privatschule)
Gibt es einen Pauschbetrag?
Für Sonderausgaben gilt ein Pauschbetrag von 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Ehepaare. Den Pauschbetrag müssen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht beantragen. Das heißt, das Finanzamt zieht jedem/jeder Steuerbürger/in am Ende des Jahres automatisch 36 Euro von seinem/ihrem Jahreseinkommen ab. Voraussetzung dafür ist, dass Sie ihre Steuererklärung abgeben. Sollten Ihre Ausgaben den Pauschbetrag aber übersteigen, sollten Sie unbedingt die Anlage Sonderausgaben Ihrer Steuererklärung ausfüllen und die Quittungen bereithalten.
Kann man alle Kosten in voller Höhe absetzen?
Nicht immer können Sie die gesamten Kosten geltend machen. Die Kosten der beruflichen ersten Ausbildung erkennt der Finanzbeamte beispielsweise nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgabe an. Die Kirchensteuer ist hingegen in unbeschränkter Höhe absetzbar.
Ihre Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können Sie in unbegrenzter Höhe angeben. Aber Achtung: Nur wenn die Summe Ihrer Beiträge niedriger ist als 1.900 Euro pro Jahr, können Sie weitere Versicherungen – wie Ihre Beiträge zur Haftpflichtversicherung – von der Steuer absetzen. Liegen Sie mit Ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 1.900 Euro, haben Sie den Höchstbetrag bereits ausgeschöpft und können keine weiteren Kosten geltend machen. Das hat auch der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, in einem Urteil betont.
Muss ich einen Nachweis erbringen?
Sie dürfen nur absetzen, was Sie tatsächlich schon bezahlt haben. Eine Rechnung ist dem Finanzamt daher meistens nicht genug. Heben Sie daher einen Überweisungsbeleg, einen Kontoauszug oder die Zuwendungsbestätigung zusätzlich zuhause auf, wenn Sie die Steuererklärung abgeben. Bei Spenden unter 300 Euro (bis 2022 waren es noch 200 Euro) gilt allerdings eine Sonderregelung, die Sie in unserem Steuer-Tipp nachlesen können Bei Spenden bis 300 Euro reicht ein einfacher Nachweis.