Steuer ABC

Was sind Spenden und wie setzt man sie ab?

29.02.2024
Spenden an eine steuerbegünstigte Organisation – wie zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein – sind als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar.

Laut Deutschem Spendenrat e.V. haben die Deutschen 2023 bis September rund 3,2 Milliarden Euro gespendet. Diese Einnahmen entsprechen in etwa denen der guten Spendenjahre 2017 bis 2019. Die Prognose für das Gesamtjahr sieht ein Spendenvolumen von rund 5 Milliarden Euro.

Das ist eine anständige Summer, die nicht nur den gemeinnützigen Organisationen hilft, sondern auch den Spenderinnen und Spendern. Denn Spenden können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Vor allem bei Spenden im Katastrophenfall zeigt der Fiskus ein Herz für Wohltäter.

Was ist eine Spende?

Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe, für die man keine Gegenleistung erwartet. Egal ob Geldsegen, Altkleiderspende oder die ehrenamtliche Arbeit – damit eine Zuwendung abgesetzt werden kann, muss sie an eine steuerbegünstigte Organisation geleistet werden.

Unser Video gibt Ihnen einen schnellen Überblick darüber, welche Organisationen steuerbegünstigt sind und wie Sie Spenden von der Steuer absetzen können:

Welche Organisationen sind begünstigt?

Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören beispielsweise Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, aber auch politische Parteien. Letztere haben allerdings eine Sonderstellung im Steuerrecht.

Ganz grundsätzlich muss die Organisation ihren Sitz in der EU haben. Eine milde Gabe an einen Bettler bzw. eine Bettlerin oder in den Klingelbeutel beim sonntäglichen Kirchenbesuch erkennt das Finanzamt nicht als Spende an.

Welche Formen der Spende gibt es?

Neben der häufigsten Form der Spende – der Geldspende – gibt es auch die sogenannte Sachspende. Ob Altkleider, Fußbälle oder orthopädische Hilfsmittel wie Krücken, bei einer Sachspende gibt man Gebrauchsgegenstände an eine Organisation. Spenden Sie neue „Dinge“, ist das Absetzen unkompliziert. Geben Sie gebrauchte Gegenstände weiter, müssen Sie deren Wert schätzen. Wie das geht, erklärt Ihnen unser Artikel So ermitteln Sie den Wert von Sachspenden.

Neben Geldspenden und Sachspenden gibt es außerdem noch Aufwandsspenden und Vergütungsspenden. Die kommen seltener vor und das Absetzen ist auch ein bisschen komplizierter.

Was ist eine Aufwandsspende?

Wer beispielsweise bei einem gemeinnützigen Verein kräftig mit anpackt, arbeitet in der Regel nicht nur ehrenamtlich, sondern hat auch Ausgaben. Zum Beispiel für Fahrten zugunsten des Vereins mit dem eigenen Pkw oder für Bürobedarf, Telefon und Porto. Bei einer Aufwandsspende verzichten Sie auf einen Ersatz für Ihre Aufwendungen, also Ihre Ausgaben. Stattdessen bekommen Sie eine Spendenbescheinigung, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können. Das ist eine Aufwandsspende.

Die Grundvoraussetzung für eine Aufwandsspende: Der Anspruch auf Ersatz Ihrer Kosten muss in der Vereinssatzung stehen oder schriftlich in einem Vertrag festgehalten sein.

Klingt erstmal kompliziert? Ein Beispiel bringt Klarheit: Christian M. fährt mit seinem Privat-Pkw die Kinder des Fußballvereins zu den Auswärtsspielen. Der Verein hat ihm verbindlich 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer zugesagt. Doch Christian verzichtet auf das Geld und bekommt im Gegenzug eine Zuwendungsbestätigung über die angefallene Summe. Diese Summe trägt er als Sonderausgabe in der Steuererklärung ein.

Was ist eine Vergütungsspende?

Bei einer Vergütungsspende schenken Sie dem Verein quasi Ihre Arbeitszeit. Es läuft ähnlich wie bei der Aufwandsspende ab: Sie haben im Vorfeld Ihrer Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart – und verzichten später auf das Geld. Sie bekommen dann eine Spendenbescheinigung und können den Betrag als Spende von der Steuer absetzen.

Bis zu welcher Höhe sind Spenden absetzbar?

Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Nehmen wir nun an, Sie haben in einem Jahr mehr, nämlich 25 Prozent Ihrer Einkünfte gespendet. Dann können Sie die fünf Prozent, die den Höchstbetrag übersteigen, einfach ins nächste Jahr "vortragen" lassen, also im Folgejahr in der Steuererklärung eintragen. Vom Finanzamt bekommen Sie dafür einen Bescheids, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen.

Sind Mitgliedsbeiträge auch Sonderausgaben?

Grundsätzlich können Mitgliedsbeiträge beziehungsweise Vereinsbeiträge und Aufnahmegebühren gemeinnütziger Organisationen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Fördert der Verein oder die Organisation aber "freizeitnahe" gemeinnützige Zwecke, darf er keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Damit ist der Mitgliedsbeitrag auch nicht absetzbar. Aber was ist freizeitnah? Dazu gehören beispielsweise Sport-, und Gesangsvereine, Spielmannszüge, Kleingärtner- und Karnevalsvereine. Jecken schauen also in die Röhre.

Muss ich meine Spende belegen können?

Das Finanzamt akzeptiert eine Spende über 300 Euro in der Regel nur dann, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung – also eine Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster – belegt ist. Die Zuwendungsbestätigung enthält unter anderem die Art der Spende sowie die Spendensumme und bestätigt, dass die Zuwendung nur für einen bestimmten, steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. In der Regel bekommen Sie von den gemeinnützigen Organisationen zu Beginn des Folgejahres automatisch eine Spendenbescheinigung zugeschickt.

Wichtig: Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Im Klartext bedeutet das, dass Sie die Spendenbescheinigung nicht mehr im Original Ihrer Steuererklärung beilegen müssen. Sie tragen nur noch die Summe unter den Sonderausgaben ein. Das Finanzamt kann Sie aber jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen. Das geht mittlerweile auch digital per NACHDIGAL. Bewahren Sie deshalb alle Zuwendungsbestätigungen sorgsam auf – und zwar mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer also den Steuerbescheid beispielsweise am 21. Juni 2023 bekommt, muss die Spendenbescheinigung bis zum 21. Juni 2024 aufbewahren.

ÜBRIGENS:

Die Digitalisierung geht auch am Finanzamt nicht spurlos vorbei: Mit einem BMF-Schreiben vom 06. Februar 2017 gab das Bundesministerium der Finanzen bekannt, dass gemeinnützige Organisationen künftig selbst entscheiden dürfen, ob sie die Zuwendungsbestätigung per Post oder per E-Mail an die edlen Spender/innen übermitteln. Doch auch bei der elektronischen Variante gilt natürlich, dass sie nach amtlichem Muster erstellt sein muss.

Spenden bis 300 Euro (200 Euro bis Steuerjahr 2020) kann man übrigens noch leichter von der Steuer absetzen: Hier reicht ein "vereinfachter Nachweis", zum Beispiel der von der Bank abgestempelte Einzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Bei Spenden bis 300 Euro reicht ein einfacher Nachweis. Aber auch in diesem Fall gilt seit 2018 die Belegvorhaltepflicht, der Nachweis muss also nicht direkt der Steuererklärung beigelegt, dafür aber aufbewahrt werden.

Kann ich eine Spendenquittung beim Finanzamt nachreichen?

Kaum haben Sie Ihre Steuererklärung abgegeben, bekommen Sie per Post noch eine Spendenquittung. Ärgerlich, aber Sie haben noch eine Chance, Ihre Spende als Sonderausgabe in der Steuererklärung einzutragen.

Haben Sie noch keinen Steuerbescheid erhalten, dann können Sie die Quittung schnell nachreichen. Haben Sie die Steuererklärung digital abgegeben, senden sie diese einfach noch einmal ab. Das Finanzamat bearbeitet immer die zuletzt elektronisch eingegangene Steuererklärung.

Sobald Sie dann Ihren Steuerbescheid bekommen, prüfen Sie, ob Ihre Spende vom Finanzamt berücksichtigt worden ist. Wenn nicht, müssen Sie innerhalb von einem Monat Einspruch einlegen. Weisen Sie die Finanzbeamten auf die nachgereichte Zuwendungsbestätigung hin und legen Sie diese dem Schreiben bei. So kann die Spende noch geltend gemacht werden. Wichtig: Wenn Sie erst nach Ablauf der Einspruchsfrist reagieren, wird die Spende nicht mehr rückwirkend anerkannt. 

Ich habe via Paypal gespendet – kann ich das absetzen?

Ja, das können Sie. Bei Spenden, die über Paypal abgewickelt werden, benötigen Sie einen Kontoauszug des Paypal-Kontos. Achten Sie darauf, dass auf dem Kontoauszug der/die Kontoinhaber/in klar ersichtlich sind. Bei Paypal-Zahlungen gilt die E-Mail-Adresse – alternativ zur Kontonummer – als Identifizierungsmerkmal.

Neben dem Kontoauszug sollten Sie Ihrer Steuererklärung auch einen Ausdruck über die Transaktionsdetails beilegen. Diesen Ausdruck muss Ihnen der/die Spendenempfänger/in zur Verfügung stellen, zum Beispiel als Download. Vergleichen können Sie diesen Ausdruck mit dem vorgedruckten Überweisungsträger bei einer klassischen Spende.

Ist auf einem Bankauszug erkennbar, dass der Betrag nicht nur mithilfe von PayPal eingezogen wurde, sondern auch an welche Organisation der Betrag ging, genügt dieser ebenfalls.

Gelten all diese Regelungen auch bei Katastrophen?

Bei Natur- oder Hungerkatastrophen zeigt sich der Fiskus oft großzügiger als bei üblichen Spenden. Das bedeutet: Für Spenden im Katastrophenfall genügt der vereinfachte Spendennachweis, wenn die Zahlung auf ein Sonderspendenkonto eingeht. In diesem speziellen Fall sogar ohne Begrenzung, also auch bei Spenden über 300 Euro.

Gibt es steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten?

Ja. Zum Beispiel genügt als Spendennachweis für Geldspenden, die auf ein zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichtetes Sonderkonto gehen, vom 24. Februar 2022 bis 24. Oktober 2023 in der Regel ein Bareinzahlungsbeleg, der eigene Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking – egal wie groß die Spendensumme ist. Dies teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 17. März 2022 mit. In diesem Schreiben wird unter anderem auch geregelt, was bei einer Arbeitslohnspende oder einer unentgeltliche Überlassung von Wohnraum steuerlich gilt: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (PDF).

Viele Helfer/innen engagieren sich nebenberuflich in der Flüchtlingshilfe und helfen bei der Betreuung und Integration. Steuerlich gesehen zahlt sich diese Nebentätigkeit aus, denn die Vergütung, die der Helfer bzw. die Helferin erhält, bleibt in Höhe des sogenannten Übungsleiterfreibetrags von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation ausgeführt wird und zeitlich maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmacht. Außerdem muss die Tätigkeit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen.

Und was ist mit Spenden wegen der Corona-Krise?

Um in der Corona-Krise finanzielle Hilfen von Privatpersonen, Unternehmen oder Vereinen steuerlich zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mehrere Verwaltungsregelungen getroffen (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, 18.12.2020 und 15.12.2021). Und mit dem BMF-Schreiben vom 12.12.2022 wurden diese Erleichterungen bis zum 31.12.2023 verlängert. Hier eine Übersicht:

  • Spenden: Dafür genügt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis, und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wenn Sie 5.000 Euro gespendet haben, reicht für die Steuererklärung ein Kontoauszug, ein Lastschriftbeleg oder ein Ausdruck vom Onlinebanking. Die Spende muss jedoch auf Sonderkonten eingezahlt werden, die für diesen besonderen Zweck (Corona-Krise) eingerichtet wurden.
  • Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie nun aber von der Corona-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie zu Spenden aufrufen und diese dann auch einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie müssen allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst prüfen und das Ganze dokumentieren.
  • Hilfsaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Corona-Betroffenen einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer/innen auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers bzw. der Arbeitgeberin auf ein Spendenkonto oder an eine entsprechende Einrichtung, werden diese Lohnteile bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht berücksichtigt.

Alle Verwaltungsregelung zur Unterstützung von Privatpersonen, Unternehmen und Vereinen, die von der Corona-Krise betroffen sind, erläutert das Bundesfinanzministerium hier: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene.

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