Steuer ABC

Welche Vorteile bringt ein Ehegattenarbeitsvertrag?

06.11.2024
Aus vielen Familienbetrieben ist die Arbeitskraft des Ehepartners nicht wegzudenken. Mit einem Ehegattenarbeitsvertrag lassen sich hier Steuern sparen. Doch es gibt einiges zu beachten.

Der Winzer Wolfgang möchte sich in den kommenden Jahren zur Ruhe setzen. Seine beiden Kinder, Julia und Jakob, werden eines Tages den Weinbaubetrieb übernehmen. Noch arbeitet auch Wolfgangs Frau Monika im Familienunternehmen mit. Sie macht die Buchhaltung und alles, was sonst so an Organisatorischem anfällt. Diese Konstellation ist ein Klassiker: Gerade in kleinen Betrieben geht ohne die Mithilfe der Verwandtschaft oft gar nichts.

Dabei lohnt es sich für Eheleute, einen Ehegattenarbeitsvertrag abzuschließen. Auch andere Familienangehörige, die mithelfen, sollten ordnungsgemäße Beschäftigungsverhältnisse haben. Der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs kann dann nämlich die Lohnkosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Für das Ehegattengehalt fällt zwar Einkommensteuer an, die aber in der Regel durch den Lohnabzug schon gezahlt ist.

ÜBRIGENS:

Geschiedene Ehegatten und Verlobte zählen ebenfalls als Angehörige – nicht jedoch Lebenspartner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft.

Worauf kommt es bei der Anstellung von Familienangehörigen an?

Ehegattenarbeitsverträge werden vom Finanzamt besonders kritisch unter die Lupe genommen. Der Grund: Es soll ausgeschlossen werden, dass es sich nur um ein Schein-Arbeitsverhältnis, um Steuern zu sparen. 

In der steuerlichen Richtlinie zu Arbeitsverhältnissen zwischen Eheleuten heißt es wörtlich: „Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.“

Was bedeutet das nun im Klartext? Das Zauberwort heißt „Fremdvergleich“. Wenn das Arbeitsverhältnis genauso geregelt ist, wie man es auch mit einer fremden Person regeln würde, dann gilt es fürs Finanzamt als akzeptabel. Dazu gehören unbedingt:

  • ein Arbeitsvertrag
  • ein angemessener Lohn
  • Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Kündigungsfristen, die dem entsprechen, was am Arbeitsmarkt üblich ist
  • ein eigenes Konto für die Lohnzahlung

Der Lohn sollte überwiesen und nicht bar gezahlt werden. Am besten auf ein eigenes Konto der Ehepartnerin oder des Ehepartners. Möglich ist auch ein Oder-Konto, also ein Konto, auf das beide Eheleute gleichermaßen Zugriff haben. Nicht zugelassen ist ein Bankkonto, das der/dem Betriebsinhaber/in gehört und für das der Ehepartner nur eine Vollmacht hat.
Und zuletzt sollte der oder die Angestellte auch die Arbeit wirklich geleistet und nicht nur auf dem Papier existiert.

Welche Vorteile hat der Ehegattenarbeitsvertrag?

Wie schon erwähnt, kann der „Chef-Ehepartner“, in unserem Beispiel also Wolfgang, die Lohnkosten und Lohnnebenkosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Doch auch die angestellte Ehepartnerin, also Monika, hat Vorteile: Sie könnte zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn beide Eheleute gemeinsam zur Arbeit fahren. Und natürlich darf Monika auch weitere Ausgaben rund um Ihren Job absetzen, genau wie jede andere Arbeitnehmerin, die keinen Minijob ausübt. 

ÜBRIGENS:

Nicht nur der Fiskus interessiert sich für die verwandtschaftlichen Mitarbeiter/innen, sondern auch die Kranken- und Rentenkassen. Wer sich nicht sicher ist, ob Sozialversicherungspflicht besteht, kann das bei der Clearing-Stelle der "Deutschen Rentenversicherung Bund" prüfen lassen.

Auch steuerfreie Extras darf ein angestellter Ehegatte erhalten – vorausgesetzt, auch andere Angestellte bekommen welche. Das sind zum Beispiel Sachbezüge bis 50 Euro monatlich. Ein Diensthandy, das privat mitgenutzt werden darf, wäre ebenfalls erlaubt.

In unserem Beispiel wird Monika durch die Anstellung rentenversicherungspflichtig. Dadurch hat sie zusätzlich Anspruch auf Riester-Zulagen. Auch ihr Ehemann und Vorgesetzter Wolfgang erhält einen sogenannten abgeleiteten Riester-Zulagenanspruch. Wenn er einen Riester-Vertrag abschließt und den Mindestbeitrag einzahlt, bekommt er ebenfalls die staatlichen Zulagen.

Ist auch ein Dienstauto erlaubt?

Grundsätzlich gilt hier dasselbe wie bei anderen Arbeitsverträgen auch. Ist es üblich, in dem konkreten Job einen Dienstwagen von der Firma zur Verfügung gestellt zu bekommen, kann auch ein angestellter Ehegatte das für sich beanspruchen.

Doch auch hier gilt der Fremdvergleich: Kein Chef und keine Chefin würde einem Minijobber ein Fahrzeug zur 100-prozentigen privaten Nutzung überlassen. Daher wird das Finanzamt sich quer stellen, wenn ein Ehepaar das privat genutzte Auto als Dienstauto für den geringfügig angestellten Ehegatten auf der Steuererklärung angeben will.

Gilt der Mindestlohn beim Ehegattenarbeitsvertrag?

Sie ahnen es sicher schon: Auch beim Gehalt gilt der Grundsatz der Fremdvergleichbarkeit. Ehegatten müssen einen marktüblichen Lohn erhalten. Kleinere Abweichungen beim Gehalt sind sicher möglich, so wie es von Betrieb zu Betrieb ebenfalls Unterschiede gibt. Aber Spitzenlöhne oder Dumpingpreise sind nicht erlaubt.

Muss man Steuern zahlen?

Für Minijobber/innen ist der Verdienst steuerfrei und die Lohnsteuer, die der oder die Arbeitgebende zahlen muss, ist niedrig: sie beträgt pauschal nur zwei Prozent. Trotzdem darf der Chef-Ehepartner die Lohnkosten von der Steuer absetzen. 

Hat die angestellte Ehegattin eine Anstellung mit regulärem Verdienst, so wie Monika, dann muss sie ihr Gehalt auch normal versteuern. Zwar fallen dadurch höhere Steuern an, aber gleichzeitig ist Monika so in den Sozialversicherungen abgesichert, beispielsweise in der Renten- und Krankenversicherung. Das gilt beim Minijob nicht.

Was ist mit anderen Familienangehörigen – Kindern, Enkeln oder Eltern?

Grundsätzlich kann man auch mit den Eltern oder anderen Verwandten Arbeitsverträge abschließen. Bei der Anstellung von Kindern muss jedoch das Alter beachtet werden: Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren verstoßen häufig gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie werden dann vom Finanzamt auch nicht anerkannt.

Auch auf die Art der Arbeit kommt es an. Dinge, die man für Familienangehörige sowieso tun würde, können nicht als Job deklariert werden. Für Oma einkaufen oder dem Vater helfen, schwere Dinge ins Auto zu laden – das ist kein Job, das ist normale Hilfe unter Verwandten. Anders sieht es aus, wenn die Oma auf die Kinder aufpasst. Siehe dazu unseren Artikel „Oma als Babysitter“.

Können Eheleute sich auch wechselseitig anstellen?

Theoretisch ja, in der Praxis spielt das Finanzamt aber nicht mit. Die Wechselseitigkeit gilt als starker Hinweis darauf, dass solche Verträge nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Wer ein eigenes Unternehmen hat, wird seine ganze Arbeitskraft dort hineinstecken und nicht bei einem anderen Arbeitgebenden tätig werden, so die Logik der bisherigen Gerichtsentscheidungen.

Ganz ehrlich: Besonders plausibel ist es auch wirklich nicht, dass Sie einerseits selbstständig sein sollen und andererseits angestellt für Ihren Partner arbeiten – und das auf Gegenseitigkeit.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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