Wenn sich das Finanzamt zu viel Zeit lässt
31.10.2024Die gute Nachricht mit Blick auf Steuererklärungen vorneweg: Die Mehrheit der deutschen Finanzämter arbeitet zügig, und sogar immer schneller. Das ergab der Bearbeitungscheck, den der Bund der Steuerzahler (BdSt) Anfang 2024 veröffentlicht hat. Am wenigsten Zeit zwischen Abgabe der Steuererklärungen und Fertigstellung des Steuerbescheids vergingen in Berlin: Dort musste man im Schnitt nur 39 Tage auf den Bescheid warten. Knapp dahinter folgten Hamburg (41,8 Tage), Sachsen (46 Tage) und Bayern (47 Tage).
Allerdings tauchten in dem BdSt-Check auch deutlich schlechtere Bearbeitungszeiten auf. Das Schlusslicht bildeten 2023 Baden-Württemberg und Niedersachsen. Dort brauchten die Finanzämter im Durchschnitt 54 Tage. Und natürlich kann es auch in den sonst schnelleren Finanzämtern durchaus mal länger dauern.
Stellen sich gleich mehrere Fragen: Gibt es eine Frist, in der die Finanzämter eine Steuererklärung bearbeitet haben müssen? Oder eine Vorgabe, wie schnell beispielsweise ein Antrag auf schlichte Änderung oder ein Einspruch bearbeiten müssen? Und was kann ich als Steuerzahler/in tun, wenn mein Finanzamt sehr lange braucht, bis ich etwas von ihm höre?
Hat das Finanzamt eine Frist für die Bearbeitung der Steuererklärung?
Nein, es existieren keine festen Fristen, in welcher Zeit eingereichte Steuererklärungen oder Anträge vom Finanzamt bearbeitet werden müssen. Das kann mal ganz schnell gehen, sogar innerhalb von zwei Wochen. Es können aber durchaus auch Monate ins Land ziehen.
UNSER TIPP:
Auch wenn es ärgerlich ist: Geduld ist manchmal gefragt. Wenn Sie nun schon längere Zeit auf eine Reaktion des Finanzamts warten, greifen Sie zunächst zum Telefon und rufen Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter an. Im persönlichen Gespräch lässt sich vieles klären – und mit etwas Glück geht es danach ganz schnell. Sie können natürlich auch schriftlich nachfragen.
Untätigkeitseinspruch nach langer Wartezeit
Wenn nach sechs Monaten immer noch keine Reaktion auf Ihre Steuererklärung, Ihren Einspruch oder Ihren Antrag erfolgt ist und auch telefonische oder schriftliche Nachfragen nichts bewirkt haben, können Sie einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Diese Frist ist allerdings nicht gesetzlich festgelegt, sondern nur ein Richtwert.
Dabei sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Geben Sie Ihre Steuernummer und das Datum der Abgabe des entsprechenden Antrags oder der Steuererklärung an.
- Erklären Sie, dass Sie trotz mehrmaliger Nachfragen noch keine Antwort erhalten haben.
- Fordern Sie das Finanzamt auf, Ihre Angelegenheit so schnell wie möglich zu bearbeiten und Ihnen eine voraussichtliche Bearbeitungsdauer mitzuteilen.
Wichtig: Im Fall von Steuererklärungen ist ein Untätigkeitseinspruch nur möglich, wenn es sich bei Ihnen um eine Antragsveranlagung handelt. Sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung), dann greift dieses Verfahren hingegen nicht.
UNSER TIPP:
Im Allgemeinen ist der schnellste Weg, eine Reaktion vom Finanzamt zu erhalten, ein freundliches Anschreiben an den Vorsteher beziehungsweise die Vorsteherin des Finanzamts. Diese sind in der Regel sehr darum bemüht, den bzw. die Steuerbürger/innen nicht unnötig warten zu lassen.
Untätigkeitsklage nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch
Nach einem Untätigkeitseinspruch sollte es nicht mehr allzu lange dauern, bis Sie eine Reaktion des Finanzamts erhalten. Eine Garantie darauf gibt es jedoch nicht. Und sollte auch jetzt nichts passieren, können Sie den nächsten Schritt gehen: Sind seit Ihrem Einspruch wegen Untätigkeit wiederum sechs Monate vergangen, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen.
Die Untätigkeitsklage ist allerdings nicht an das Finanzamt zu richten, sondern muss beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden. Dieses wird sich dann mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und versuchen, die Angelegenheit zu klären. Anschließend kann das Finanzamt noch Ihrem Einspruch stattgeben und Ihren Antrag bearbeiten. Tut es auch das nicht, muss das Finanzgericht eine Entscheidung über Ihren Fall treffen.
ÜBRIGENS:
Wir, die VLH, erstellen für unsere Mitglieder nicht nur die Steuererklärung, sondern übernehmen für sie auch die komplette Kommunikation mit dem Finanzamt. Und im Zweifel legen wir Klage vor dem Finanzgericht ein. Eine unserer bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen finden Sie auch in Ihrer Nähe: Beratersuche