eBay & Co: Verkaufsportale müssen Daten offenlegen
31.05.2024Bereits seit 2013 mussten Portalbetreiber wie eBay, Vinted oder mobile.de auf Anfrage der Steuerfahndung nicht nur Name, Adresse und Bankverbindung der Verkäufer/innen weitergeben, sondern auch alle Verkäufe auflisten. Möglich machte das ein Urteil des Bundesfinanzhofs (II R 15/12).
Anfang 2023 trat nun das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft, das noch einen Schritt weiter geht. Anstoß dafür war die EU-Richtlinie 2021/514 vom 22. März 2021. Damit wurden alle Betreiber/innen von digitalen Plattformen verpflichtet, den europäischen Steuerbehörden Informationen über die Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer/innen offenzulegen.
Für Sie als Online-Verkäufer/in bedeutet das: Egal, ob Sie professionelle Händlerin oder nur gelegentlicher Privatverkäufer sind – wenn Sie über das Internet Handel treiben, sollten Sie die Steuerregeln kennen. Ansonsten können Sie Post vom Finanzamt bekommen.
ÜBRIGENS:
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) gilt auch für Vermieter/innen, die regelmäßig Zimmer, Wohnungen und ganze Häuser auf Online-Plattformen wie zum Beispiel airbnb anbieten: So klappt die Zwischenmiete ohne Stolperfallen oder Ferienwohnung vermieten: Das ist steuerlich zu beachten.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Am 01. Januar 2023 trat das sogenannte Plattformen Steuertransparenzgesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Betreiber/innen von Plattformen und Portalen, wie Amazon, Airbnb, eBay, Kleinanzeigen, Facebook-Shop, Google-Shopping, Avocadostore, Alibaba oder auch Shopify, verpflichtet die Daten über Verkäufe automatisiert an die Finanzbehörden weiter zu leiten. Das Gesetz betrifft damit alle Marktplätze und Plattformen, die für gewerbliche und private Verkäufe zur Verfügung gestellt werden.
Der Deutsche Bundestag schreibt dazu auf seiner Webseite: "Eine große Zahl von Personen und Unternehmen nutze digitale Plattform zur Erzielung von Einkünften. [...] Daher sollen die Betreiber digitaler Plattformen nun verpflichtet werden, an das Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig seien Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant."
Von der Meldung freigestellt sind Verkäufer/innen nur, wenn es sie – unter Inanspruchnahme derselben Plattform – pro Jahr weniger als 30 Veräußerungsgeschäfte mit insgesamt weniger als 2.000 Euro Verkaufserlös getätigt haben. Allerdings ist nicht klar, ob die Betreiber/innen der Plattformen diese Regelung berücksichtigen und nicht einfach alle Verkäufe automatisch melden.
Plattformen müssen Daten für 2023 bis Ende Januar 2024 melden
Erstmals für das Jahr 2023 müssen Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsplattformen im Internet bis zum 31. Januar 2024 folgende Informationen über Anbieterinnen und Anbieter an die Finanzverwaltung melden: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung, Transaktionen und Verkaufserlöse, für die Nutzung der Plattform angefallene Gebühren sowie, falls vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Ziel dieser mit dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz eingeführten Verpflichtung ist eine verbesserte Sichtbarkeit von Geschäftsaktivitäten auf Onlineplattformen. Oder anders ausgedrückt: Die Finanzbehörden erkennen leichter, ob jemand sehr aktiv ist und möglicherweise seine Einnahmen, die er auf digitalen Plattformen generiert, versteuern müsste.
Doch auch wenn Sie einen kleinen Gewinn erzielen, müssen Sie nicht zwangsläufig Steuern darauf zahlen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel: Was sind Nebeneinkünfte?
ÜBRIGENS:
Da die Daten auch für die Jobcenter interessant sein können, kann es gut sein, dass diese zukünftig auch Zugriff darauf erhalten werden.
Wann Sie Steuern auf Ihren Privatverkauf zahlen müssen
Wenn Sie Ihren Keller ausmisten und alte Möbel, getragene Kinderkleidung, Spielzeug oder Bücher über eBay oder Kleinanzeigen verkaufen, müssen Sie sich um das Thema Steuern keine Gedanken machen. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Gebrauchtwagen online anbieten. Denn mit dem Verkauf von privat genutzten Alltagsgegenständen machen Sie in der Regel keinen Gewinn.
Aufpassen müssen Sie hingegen, wenn Sie ein privates Veräußerungsgeschäft tätigen, also beispielsweise ein Wirtschaftsgut verkaufen, das nicht dem täglichen Gebrauch dient, wie Edelmetalle. Vorsicht ist ebenso bei Schmuck, Uhren und Antiquitäten geboten. Denn hier werden auch beim Privatverkauf meistens Gewinne erzielt. Diese sind steuerpflichtig, wenn die Sachen innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden und der Gesamtgewinn die Freigrenze von 1.000 Euro erreicht (bis 2024 lag die Grenze bei 600 Euro). Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel: Spekulationsfrist - was ist das?
ÜBRIGENS:
Haben Sie Veräußerungsgewinne erzielt, aber nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben, wird das Finanzamt nachhaken und Sie ermahnen. Jetzt sollten Sie reagieren. Denn tun Sie das nicht, kann es Ihnen im schlimmsten Fall passieren, dass das Finanzamt Ihre Gewinne schätzt und die Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung aktiv wird.
XPider: Steuerfahndung im Netz
Mit der Suchmaschine XPider ermitteln die Beamtinnen und Beamten des Bundeszentralamts für Steuern, wer über einen längeren Zeitraum oft oder viel Ware verkauft. Weil XPider gleichzeitig Querverbindungen zu den Daten der Behörden herstellt, kommen die Fahnderinnen und Fahnder schnell zu den Verkäufer/innen – selbst dann, wenn diese ein Pseudonym benutzen, wie Stiftung Warentest berichtet. Im Visier der Steuerfahndung stehen, neben den klassischen Verkaufsportalen, auch Portale für Geldanlagen wie Smava.de oder Auxmoney.com.
Privatverkauf oder gewerblicher Handel
Wenn Sie dauerhaft online Handel treiben oder gezielt Ware kaufen, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, dann wird Sie das Finanzamt eventuell als gewerbliche/n Händler/in einstufen. Das bedeutet, dass Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen können. Die Grenzen sind dabei fließend und das Finanzamt entscheidet jeden Fall individuell anhand mehrerer Kriterien: Ist die Anzahl der Verkäufe beispielsweise sehr hoch, wird häufig Neuware angeboten und intensiv beworben, dann spricht das für unternehmerisches Handeln (XI R 43/13). Ebenso, wenn jemand online Sachen von jemand anderem verkauft.
Weitere hilfreiche Infos für Händlerinnen und Händler finden Sie in unserem Artikel: Differenzbesteuerung: Vorteile beim Verkauf von Gebrauchtwagen und Second-Hand-Waren.
ÜBRIGENS:
Der vollständige oder teilweise Verkauf einer privaten Sammlung unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dazu gehören beispielsweise Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge. Im Zweifel muss hier jedoch auch der Einzelfall geprüft werden.