Geldwäschegesetz gilt auch für Privatpersonen
18.12.2023Seit 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz. In erster Linie sind davon Banken, Notare bzw. Notarinnen und Gewerbetreibende, die mit großen Geldsummen hantieren, betroffen – doch auch Privatpersonen sollten aufpassen.
Das Geldwäschegesetz zusammengefasst
Wie die Gesetzgeber der europäischen Länder ihre Geldwäschegesetze ausgestalten sollen, gibt die EU-Geldwäscherichtlinie vor. Die letzte wurde im Juni 2015 verabschiedet. Danach hatten die Mitgliedsstaaten zwei Jahre lang Zeit, um die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.
Das neue deutsche Geldwäschegesetz wurde daher termingerecht im Juni 2017 beschlossen und am 27. Dezember 2017 das dazu eingerichtete Transparenzregister geöffnet. Zusammenfassend gelten nun diese Regelungen:
- Nicht nur Geldwäsche, sondern auch die Terrorismusfinanzierung wird geahndet. Dadurch rücken Geschäfte mit Drittstaaten deutlicher in den Fokus.
- Bei Transaktionen müssen nicht nur die Auftraggeber/innen, sondern auch die Empfänger/innen übermittelt werden.
- Eine Prüfung von Geldtransfers muss von Finanzdienstleistern ab 1.000 Euro durchgeführt werden.
- Zur Prüfung sind, neben Banken, Versicherungen, Notaren/Notarinnen, Anwälten/Anwältinnen und Glückspielanbietern, auch alle Personen und Institutionen verpflichtet, wenn sie Bargeldbeträge über 10.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro annehmen. Zu diesen „Verpflichteten“ gehören beispielsweise auch Autohändler/innen, Juweliere und Immobilienmakler/innen.
- In einem Transparenzregister werden alle wirtschaftlich Berechtigten für ein Geschäft oder eine Transaktion angeben. Das gilt seit 2020 auch für alle ausländischen Immobilienkäufer, die in Deutschland eine Immobilien kaufen. (Dennoch dürfen sich die Verpflichteten in Zukunft nicht alleine auf die aus Registern zu entnehmenden Daten verlassen, sondern müssen diese vor einer Transaktion oder bei einer Geschäftsbeziehung überprüfen und die Ergebnisse dokumentieren.)
- Das maximale Bußgeld beträgt nicht mehr 100.000 Euro wie zuvor, sondern fünf Millionen Euro.
Das bedeutet, dass beispielsweise auch Angestellte einer Bank, eines Notarbüros oder eines Juweliers bei Auffälligkeiten ihre/n Arbeitgeber/in informieren müssen. Denn für einige Berufsgruppen, die besonders mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, besteht eine Meldepflicht, wenn sie Auffälligkeiten bei Kunden entdecken. Neu ist seit 2020, dass Notare und Notarinnen Immobilientransaktionen künftig erst beurkunden dürfen, wenn sie die Eigentumsstrukturen des Käufers bzw. der Käuferin auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft haben
ÜBRIGENS:
Die Grundlage für das heutige Geldwäschegesetz lieferte das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)“ aus dem Jahr 1992. Seither ist Geldwäsche ein Straftatbestand. Weitere Infos zum Geldwäschegesetz und zu den 2022 beschlossenen Sanktionsdurchsetzungsgesetzen I und II, die sich beide auch auf das Geldwäschegesetz auswirken, finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter “Voller Einsatz gegen Finanzkriminalität”
Geldwäsche auch durch Privatpersonen möglich
Privatpersonen können ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen, wenn sie zum Beispiel Waren oder Dienstleistungen in bar bezahlen, die mehr als 10.000 Euro kosten und nicht nachweisen können, woher das Geld stammt. Wollen Sie beispielsweise ein Auto beim Händler in bar kaufen, muss dieser Ihre Personalien prüfen und die Transaktion schriftlich festhalten.
Auch bei der Bank-Bareinzahlung hoher Geldsummen über 10.000 Euro ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz möglich. Aus diesem Grund müssen Sie ein entsprechendes Formular ausfüllen, wenn Sie höhere Summen auf Ihr Konto einzahlen oder sich überweisen lassen. Zudem sollten Sie damit rechnen, dass das Finanzamt bei Ihnen nachfragt, wenn Sie Geld aus unbekannten Quellen auf Ihr Konto einzahlen – denn gegebenenfalls werden Steuern fällig.