Lohnsteuer

Mehr Netto dank Freibetrag

29.01.2025
Ausführliche Infos rund um das Lohnsteuerermäßigungsverfahren und die fünf gängigsten Freibeträge im Überblick, erwarten Sie in diesem Artikel.

Zusammenfassung

  • Ein Freibetrag hilft beim Steuern sparen.
  • Voraussetzung für einen Freibetrag sind hohe Ausgaben von mehr als 600 Euro, beziehungsweise bei Werbungskosten von mehr als 1.830 Euro.
  • Antragsfrist ist der 30. November.
  • Ein genehmigter Freibetrag kann bis zu zwei Jahre gültig sein.  

Vereinfacht gesagt ist der Steuerfreibetrag ein Betrag, der von Ihrem Jahreseinkommen abgezogen wird, bevor die Steuer dafür berechnet wird. Das bedeutet, dass Sie für diesen Teil des Gesamteinkommens keine Steuern bezahlen müssen – ein Freibetrag entlastet Sie also finanziell. 

Freibeträge im Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Wer regelmäßige monatliche Ausgaben hat, wie zum Beispiel hohe Fahrt- oder Krankheitskosten, und nicht erst am Jahresende sparen will, kann sich einen individuellen Freibetrag als sogenanntes Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) vom Finanzamt eingetragen lassen. So zieht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin monatlich automatisch weniger Steuern und Sozialabgaben ab und es bleibt mehr Netto vom Brutto. Aber Achtung: Wird ein Steuerfreibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eingetragen, muss man auch zwingend eine Steuererklärung abgeben!

Voraussetzung für das Eintragen des Freibetrags ist, dass Ihre Ausgaben höher sind als 600 Euro pro Jahr. Das können sein:

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Bei den Werbungskosten liegt die Grenze höher. Sie müssen regelmäßig höhere Kosten als 1.830 Euro haben. Warum? Nun, zuerst müssen Ihre Ausgaben die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro überschreiten, dann kommen die benötigten 600 Euro für den Eintrag des Freibetrags hinzu.

Sie erfüllen die Voraussetzung? Dann können Sie den Steuerfreibetrag beantragen. Dazu müssen Sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2025“ ausfüllen und bei Ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Das Formular gibt es im Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen.

FRAGEN?

Sie haben Fragen zum Formular? Unsere Beraterinnen und Berater übernehmen nicht nur das Ausfüllen des Antrags gerne für Sie, sondern erstellen auch Ihre Steuererklärung. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe:

Antragsfrist beachten: Freibetrag bis 30.11. eintragen lassen

Bis zum 30. November eines Jahres müssen Sie das Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim Finanzamt beantragen, wenn Sie den Freibetrag noch im laufenden Jahr nutzen möchten. Das kann sich zum Beispiel lohnen, wenn im Dezember eine hohe Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld oder ein Bonus ansteht, denn der komplette Freibetrag wird dann im Dezember angerechnet.

Ist das nicht der Fall und Sie wollen, dass der Steuerfreibetrag gleichmäßig jeden Monat berücksichtigt wird, sollten Sie den Freibetrag schon im Dezember für das Folgejahr per Lohnsteuerermäßigungsverfahren eintragen lassen. So wird der Freibetrag gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt.

Freibetrag ist zwei Jahre gültig

Leider ist ein einmal eingetragener Freibetrag nicht für immer gültig – im Gegenteil. Er gilt grundsätzlich für ein Kalenderjahr, kann aber auch gleich für zwei Jahre beantragt werden. 

Wichtig in diesem Zusammenhang: Wenn die genehmigte Lohnsteuerermäßigung nicht mehr der Realität entspricht, sollten Sie das sofort dem Finanzamt mitteilen.

Ausnahme:

Wenn für Sie ein Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist, muss dieser nicht nach zwei Jahren neu beantragt werden. Diese beiden Freibeträge führen auch nicht automatisch dazu, dass Sie eine Steuererklärung erstellen musst.

Abgabepflicht Steuererklärung

Wenn Sie individuelle Freibeträge beantragt haben, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Ihr Arbeitslohn 2024 bei mehr als 12.870 Euro lag. Der Grund: Sie zahlen im laufenden Jahr eine ermäßigte Lohnsteuer und das Finanzamt möchte überprüft, ob diese Freibeträge den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.

ÜBRIGENS:

Freibetrag und Freigrenze – auch wenn die beiden Begriffe sehr ähnlich klingen, meinen sie steuerlich doch etwas anderes. Während beim Freibetrag nur versteuert werden muss, was den Freibetrag überschreitet, trifft es Steuerzahler/innen bei der Freigrenze härter. Überschreiten Sie zum Beispiel bei einem Sachbezug wie einem Tankgutschein die Freigrenze von 50 Euro (2021 noch 44 Euro) auch nur um einen Euro, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern.

Die sechs wichtigsten Freibeträge im Überblick

Und dann gibt es noch Freibeträge, die man nicht persönlich auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen muss. Sie stehen jedem Steuerzahler und jeder Steuerzahlerin zu, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Dafür müssen sie allerdings in der Regel eine Steuererklärung abgeben.

Hier sind die sechs wichtigsten Freibeträge: 

  1. Grundfreibetrag
    Jedem Steuerzahler und jeder Steuerzahlerin steht automatisch der sogenannte Grundfreibetrag zu. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro), für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag. Liegen Ihre Einkünfte unter diesem Betrag, müssen Sie keine Steuern zahlen. Hierfür müssen Sie keine Voraussetzungen erfüllen, denn der Grundfreibetrag steht allen zu – auch Millionären.
     
  2. Kinderfreibetrag
    Eltern steht 2025 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 9.600 Euro zu (inklusive Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf), 2024 waren es 9.312 Euro. Der Kinderfreibetrag lohnt sich bei Alleinerziehenden ab etwa 42.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, für Eheleute ab 84.000 Euro. Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu – und zwar mindestens bis das Kind 18 ist.
     
  3. Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende
    Alleinerziehende können in Steuerklasse II (2) wechseln und sich somit den Entlastungsbetrag sichern. Der Entlastungsbetrag liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind gibt es je 240 Euro zusätzlich.
     
  4. Ausbildungsfreibetrag
    Unterstützen Eltern ihr Kind finanziell während der Ausbildung, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr zu. Auch bei diesem Freibetrag prüft das Finanzamt bei der Abgabe der Steuererklärung, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
     
  5. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
    Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann dank Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag bei der Steuererklärung profitieren. Der Übungsleiterfreibetrag sorgt dafür, dass die Vergütung des ehrenamtlichen Übungsleiters bzw. der Übungsleiterin bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei bleibt. Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein engagieren, können den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro jährlich nutzen. Sie ahnen es schon: Nach Abgabe der Steuererklärung prüft das Finanzamt auch bei diesen Freibeträgen, ob sie Ihnen zustehen.
     
  6. Sparerfreibetrag
    Der Sparerfreibetrag galt bis 2009 und heißt heute Sparer-Pauschbetrag. Greift dieser, müssen Sie erst Steuern zahlen, wenn Sie 1.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr haben. Alles darunter ist steuerfrei.

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