Neue Regeln für Sachbezüge
31.05.2024Unternehmen können ihren Angestellten mit sogenannten Sachbezugsleistungen eine Freude machen. Bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro (bis 2021 waren es noch 44 Euro) sind diese steuer- und sozialversicherungsfrei.
Ursprünglich waren die Sachbezugsfreigrenze eher locker gefasst – doch seit 1. Januar 2020 sind die Vorschriften deutlich strenger: Der Gesetzgeber hat Ende 2019 Neuerungen im Einkommensteuergesetz beschlossen. Und damit gelten nun verschärfte Richtlinien, beispielsweise für zweckgebundene Geldleistungen.
ÜBRIGENS:
Aufgrund erheblicher Kritik hatte die Verwaltung die Neuregelung zum Teil bis Ende 2021 ausgesetzt. Ab 2022 gelten sie nun aber.
Die gesetzliche Grundlage für Sachbezüge
Ziel des Ganzen: Mit der Neuregelung soll der Barlohn künftig vom Sachlohn abgegrenzt werden, wie es im Jahressteuergesetz 2019 heißt. Zum Barlohn zählen demnach auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die einen Geldbetrag darstellen. Das können auch Beiträge oder Zuwendungen zu Zusatzversicherungen sein, die der/die Arbeitgeber/in übernimmt. Mehr dazu erfahren Sie hier: Geldwerter Vorteil.
Sachbezugsfreigrenze: Gutschein bis 50 Euro bleibt steuerfrei
Die gute Nachricht: Gutscheine für, Waren oder Dienstleistungen, werden auch weiterhin als reine Sachbezüge akzeptiert. Natürlich nur bis zum besagten Sachbezugswert von 50 Euro monatlich. Und auch Geldkarten können als Sachbezug durchgehen – wenn sie wie Gutscheine ausschließlich dazu dienen, damit Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen.
Eine Barzahlung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin an die Angestellten kann hingegen nur in ganz bestimmten Ausnahmefälle ebenfalls ein Sachbezug sein, zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber eine private Zusatzversicherung zugesagt hat, aber nur der Arbeitnehmer dies abschließen kann und von seinem Konto bezahlt.
Und wenn Ihr/e Arbeitgeber/in Ihnen Waren kostenlos nach Hause schickt? Auch das geht weiterhin, wenn der Wert der Waren plus Versandkosten die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigt. Und es muss sich um handelsübliche Verbrauchsgüter handeln, zum Beispiel Bekleidung, Werkzeug und Lebensmittel oder auch Haushaltsgeräte.
Wichtig: Der Sachbezugswert von 50 Euro im Monat darf nicht überschritten werden, sonst sind Steuern und Abgaben für den gesamten Betrag fällig.
Neu: Kostenloses Tanken nur mit Gutschein möglich
Recht beliebt waren bislang Vergünstigungen für das Betanken des Privatautos – und sie wurden in allen Variationen als Sachbezüge akzeptiert. Das gehört jetzt der Vergangenheit an. Drei Beispiele:
- Ihr Chef drückt Ihnen mit den Worten „Mach‘ mal deinen Tank voll“ 40 Euro in die Hand. Steuerfreier Sachbezug oder steuerpflichtiger Barlohn? Letzteres ist der Fall, bislang galt es als steuerfreier Sachbezug.
- Sie erhalten eine Firmenkreditkarte, um Ihr privates Auto für 50 Euro zu betanken – das gilt ebenfalls nicht mehr als steuerfreier Sachbezug.
- Sie bekommen von Ihrer Arbeitgeberin einen Gutschein im Wert von 50 Euro, mit dem Sie ausschließlich Benzin bei einer bestimmten Tankstelle kaufen können – das gilt auch weiterhin als steuerfreier Sachbezug.
Nochmals wichtige Fakten, damit Sachbezüge beziehungsweise Sachleistungen steuerbegünstigt sind:
- Der Sachbezug wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht.
- Der Sachbezug wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet.
- Der Arbeitslohn wird nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt.
- Verwendungs- oder zweckgebundene Sachbezüge werden nicht anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gewährt.
- Fällt der Sachbezug weg, wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
ÜBRIGENS:
Für den häufig zur Anwendung kommenden Personalrabatt gilt: Ihr/e Arbeitgeber/in darf Ihnen Waren oder Dienstleistungen, die er bzw. sie selbst herstellt, vergünstigt oder kostenlos überlassen. Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr ist das steuerfrei. Wird dieser Betrag allerdings überschritten, verwandelt sich das Ganze in einen geldwerten Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.