Steuererleichterungen für Opfer der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe
05.06.2024Alle Statistiken belegen: Unwetterkatastrophen nehmen zu. Und so hat Deutschland auch 2024 wieder Hochwasserwarnungen in zahlreichen Bundesländern ausgerufen. Um die Folgen zumindest finanziell etwas abzumildern, hat das Saarland einen Katastrophenerlass mit steuerlichen Erleichterungen für betroffene Haushalte und Gewerbetreibende auf den Weg gebracht. Er beinhaltet ein Maßnahmenbündel von Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis hin zu vereinfachten Spendennachweisen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen:
Und auch Baden-Württemberg hat am 4. Juni verkündet, dass das Land Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Erleichterungen unterstützt:
“Die Finanzämter im Land werden alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen entgegenzukommen. […] Konkrete Erleichterungen sind zum Beispiel angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen. Alle Betroffenen können sich direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden.”
Hier ein Überblick der steuerlichen Hilfsmaßnahmen auf den Internetseiten des Zolls:
Steuerlich beraten lassen
Katastrophenerlass aufgrund der Sturmflut im Oktober 2023
Durch die Sturmflut am 20. und 21. Oktober 2023 sind in einigen Regionen Schleswig-Holsteins erhebliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb einem Katastrophenerlass zugestimmt. Darin sind für Geschädigte unter anderem folgende Erleichterungen vorgesehen:
- Stundung von Steuerzahlungen
- Einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens
- Anpassung von Vorauszahlungen
- Vereinfachter Spendennachweis
- Vereinfachte Geltendmachung von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Mietobjekten als Erhaltungsaufwand
- Aufwendungen für die Neuanschaffung existenziell notwendiger Gegenstände (zum Beispiel Hausrat oder Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen
Damit Sie die Erleichterungen in Anspruch nehmen können, müssen Sie nachgewiesen, dass Sie unmittelbar und in nicht unerheblichem Maße negativ von der Sturmflut beeinflusst worden sind.
Steuerfreie Beihilfen und vieles mehr für die Hochwasseropfer von 2021
Die Unwetter Mitte Juli 2021 haben vor allem in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, aber auch in Bayern für erhebliche Schäden gesorgt. Viele Betroffene standen und stehen wegen der Katastrophe und des damit verbundenen Hochwassers vor den Scherben ihrer Existenz. Die drei genannten Bundesländer hatten deshalb zügig finanzielle Soforthilfen für die Opfer beschlossen. Darüber hinaus haben sie sich auch auf steuerliche Hilfsmaßnahmen für die von der Katastrophe geschädigten Bürger/innen verständigt.
Diese Steuererleichterungen sind im sogenannten Katastrophenerlass von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz aufgelistet. Darin heißt es, die Beseitigung der materiellen Folgen der Unwetterkatastrophe werde bei den Geschädigten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb sei es angebracht, den Opfern mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen entgegenzukommen. Die Steuererleichterungen sehen unter anderem folgende Maßnahmen vor:
- Finanzielle Unterstützungen und Beihilfen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an betroffene Arbeitnehmende können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
- Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände wie Wohnung, Hausrat oder Kleidung können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
- Ein erleichterter Antrag auf Stundung von Steuerschulden und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen der Vorauszahlungen sind möglich.
- Für Spenden für die Hochwasseropfer genügt ein vereinfachter Nachweis.
- Es entstehen keine Nachteile, wenn Buchführungsunterlagen zerstört wurden.
- Für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter ist eine Sonderabschreibung möglich.
- Kosten für die Beseitigung von Hochwasserschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Aufwendungen von Vermietern und Vermieterinnen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden werden bis zu einer Höhe von 70.000 Euro ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt.
Sämtliche steuerlichen Erleichterungen für Geschädigte der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe 2021 finden Sie in den Katastrophenerlassen der drei betroffenen Bundesländer. Dort sind auch die jeweiligen Voraussetzungen beschrieben, um die Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Die Katastrophenerlasse finden Sie hier:
- Katastrophenerlass Bayern 2021
- Katastrophenerlass Nordrhein-Westfalen 2021
- Katastrophenerlass Rheinland-Pfalz 2021
Wichtig: Bund und Länder haben sich kurz nach Veröffentlichung der Katastrophenerlasse unter anderem auch noch darauf verständigt, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit geringere Nachweispflichten gelten als zunächst vorgesehen.