Steueroptimierung zum Jahresende
01.11.2024Das Jahr neigt sich dem Ende und wirklich niemand mag sich in dieser Zeit mit der eigenen Steuererklärung beschäftigen. Lieber gilt es, das angekündigte Weihnachtsgeld in Geschenke für die Liebsten zu investieren oder eine Winterreise zu planen. Dabei gibt es ein paar Steuertipps, mit denen Sie ganz einfach zum Jahresende Ihre Steuersituation optimieren können. Das freut auch Ihren Steuerberater oder Ihre VLH-Beraterin.
ÜBRIGENS:
Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat dafür bis zu vier Jahre Zeit – also noch bis Ende 2024 für die Steuererklärung 2020. Prüfen Sie, ob hier vielleicht eine Rückerstattung auf Sie wartet!
Hier die wichtigsten fünf Steueroptimierungstipps zum Jahresende:
Tipp 1: Werbungskosten und Sonderausgaben erhöhen
Das Finanzamt rechnet für jede/n Arbeitnehmer/in mit Werbungskosten von 1.230 Euro pro Jahr. Das ist die Werbungskostenpauschale. Sie steht Ihnen zu, auch wenn Sie weniger Ausgaben für den Job hatten. Kommen Sie allerdings knapp unter den Betrag von 1.230 Euro, kann es sich lohnen, noch jetzt sinnvolle berufliche Ausgaben zu machen. Dazu gehört zum Beispiel der lang ersehnte neue Laptop oder ein Onlinekurs zur Weiterbildung. Denn jeder Euro über der Pauschale verringert Ihr zu versteuernde Einkommen und somit die letztendlich zu zahlende Steuer.
Ähnliches gilt für alle Sonderausgaben wie Spenden oder Schulgeld. Hier liegt die Pauschale bei lediglich 36 Euro. Das heißt, dass alle Ausgaben darüber in die Steuererklärung eingetragen werden sollten. Allerdings gibt es bei den Sonderausgaben häufig Höchstbeträge oder prozentuale Einschränkungen. Dennoch kann es sich lohnen, gerade zum Jahresende ausstehende Rechnungen zu begleichen oder mit Spenden Gutes zu tun, denn im kommenden Jahr wird wieder neu gerechnet.
Tipp 2: Kosten für Handwerker und Haushaltshilfe aufteilen
Wer Handwerkerfachbetriebe für Reparaturen, Modernisierungen oder Wartungen rund ums Eigenheim beauftragt hat, kann das von der Steuer absetzen. Handwerkerrechnungen bis zu 6.000 Euro pro Jahr sollten Sie auf jeden Fall in die Steuererklärung eintragen – egal, ob Sie Mieter/in, Wohneigentümer/in oder Eigenheimbesitzer/in sind. 20 Prozent des Arbeitslohns sind davon steuerbegünstigt, also maximal 1.200. Aus diesem Grund lohnt es sich, Rechnungen, die zum Jahresende ins Haus flattern und die über 6.000 Euro für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten auflisten, zu splitten. Eine erste Anzahlung auf die Rechnung leisten Sie beispielsweise noch in diesem Jahr und den Restbetrag dann im kommenden Januar. So holen Sie steuerlich das Optimum raus.
Wichtig: Auf der Handwerkerrechnung müssen Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein. Denn einen Steuerabzug gibt es nur für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Außerdem sollten Sie den Rechnungsbetrag unbedingt per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Ebenso erkennt das Finanzamt keine Anzahlungen ohne vorherige (Abschlags-)Rechnung an.
Auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen sollten Sie auf das Datum der Zahlung achten. Das betrifft beispielsweise den Lohn für eine Haushaltshilfe, Gartenarbeiten und den Winterdienst. Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bis maximal 20.000 Euro kann man in der Steuererklärung geltend machen. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euro) jährlich. Je nachdem, ob Sie den Höchstbetrag schon im laufenden Jahr erreicht haben, kann es sich lohnen, eine Rechnung vom Winterdienst noch in diesem Jahr zu begleichen oder auf den Januar zu schieben.
ÜBRIGENS:
Haben Sie Ihre Haushaltshilfe als Minijobber/in angestellt, gelten gegebenenfalls andere steuerliche Regeln.
Tipp 3: Krankheitskosten über Belastungsgrenze schieben
Krankheitskosten gelten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen. Allerdings machen sich diese erst steuerlich bemerkbar, wenn Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze überschreiten. Je nach Familienstand, Anzahl der Kinder und Gesamtverdienst liegt diese bei 1 bis 7 Prozent der Jahreseinkünfte. Einen Höchstbetrag hingegen gibt es nicht. Das heißt: Kommen Sie über Ihre Belastungsgrenze wirkt sich jeder weitere Euro aus.
Aus diesem Grund sollten Ihre planbaren Ausgaben bei außergewöhnlichen Belastungen möglichst in einem Kalenderjahr entstehen. Denn je höher die gebündelten Kosten, desto eher kommen Sie über Belastungsgrenze. Bitten Sie daher zum Beispiel Ihren Zahnarzt, die Kosten für die Zahnproteste bereits im Dezember zahlen zu dürfen, auch wenn der zweite Behandlungsteil erst im Januar stattfindet, oder Sie gönnen sich noch zu Weihnachten eine neue Brille, statt im Januar zur Augenärztin zu gehen.
Tipp 4: Freistellungsaufträge richtig verteilen
Alle, die sparen oder Geld anlegen, haben steuerlich einen Freibetrag auf ihre Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Das ist der sogenannte Sparerpauschbetrag und dieser beträgt pro Jahr 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für gemeinsam Veranlagte. Sparer/innen und Anleger/innen müssen einen Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung einreichen, wenn Sie wollen, dass der Pauschbetrag direkt berücksichtigt wird. Dabei gilt es, die 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro richtig auf die verschiedenen Konten zu verteilen. Denn im Fall, dass bei einer Bank die Kapitalerträge höher als der Freistellungsauftrag sind, behält das jeweilige Geldinstitut von den Erträgen 25 Prozent als Abgeltungssteuer ein – plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zu viel gezahlte Steuern kann man zwar über die Steuererklärung zurückholen. Bequemer ist es aber, die Freistellungsaufträge fürs kommende Jahr direkt richtig zu verteilen.
ÜBRIGENS:
Verluste und Gewinne, die Sie als Anleger/in bei einer einzigen Bank machen, werden automatisch miteinander verrechnet. Haben Sie jedoch Depots oder Konten bei verschiedenen Geldinstituten, müssen Sie sich den Verlust bescheinigen lassen, wenn Sie ihn mit einem Gewinn bei einer anderen Bank verrechnen wollen. Die sogenannte Verlustbescheinigung kann man nur bis zum 15. Dezember beantragen und in der kommenden Steuererklärung mit der Anlage KAP einreichen. Passiert das nicht, schreibt die Bank den erzielten Verlust bankintern im Folgejahr fort.
Tipp 5: Wechsel der Steuerklasse checken
Prüfen Sie, ob Sie noch in der richtigen Steuerklasse sind. Denn mitunter rechnet sich für Paare ein Steuerklassenwechsel. Wenn Sie beide einen großen Gehaltsunterschied und Steuerklasse III und V gewählt haben, kann es zu hohen Steuernachzahlungen und zusätzlichen Vorauszahlungen kommen. Hier bietet sich ein Wechsel in die Steuerklasse IV mit Faktor an. Damit wird der Splittingvorteil bereits jeden Monat bei der Gehaltszahlung berücksichtigt und Steuernachzahlungen vermieden. Wechselt man bis zum 30. November, ist die neue Kombination rückwirkend für das ganze letzte Jahr wirksam.
Welche Steuerklassenkombination für Sie optimal ist, können Sie über unseren Steuerklassenrechner ermitteln:
Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php
Und noch was: Sie können die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting für das komplette Jahr in Anspruch nehmen, wenn Sie noch bis zum 31. Dezember standesamtlich heiraten. Vielleicht eine Überlegung wert…
Spezialtipp 2024
Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin erhalten – und zwar noch bis zum 31. Dezember 2024. Das heißt: Hat beispielsweise ein Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2023 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kann diese Mitarbeiterin noch bis zum 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Und hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2022 und 2023 gar keine Prämienzahlung ausgezahlt, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro auszahlen.
Unser Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin nach, falls Sie die Prämie bisher noch nicht oder nur teilweise erhalten haben. Vielleicht zahlt sich Ihre Nachfrage aus!