Steuerreformen 2024 / 2025
25.09.2024Im Sommer 2024 hat die deutsche Bundesregierung mehrere steuerliche Gesetzesänderungen beschlossen. Diese sollen das Existenzminimum der Einkommensteuerpflichtigen für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sicherstellen und Entlastungen bei der Einkommensteuer bringen. Noch handelt es sich dabei nur um Entwürfe, doch werden diese umgesetzt, sollen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sowie Betriebe voraussichtlich um 30 Milliarden entlastet werden.
Wir erklären Ihnen die vier wichtigsten Maßnahmen, die Sie als Privatperson betreffen könnten:
1. Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag steht jedem und jeder Steuerzahler/in zu und liegt aktuell für 2024 bei 11.604 Euro im Jahr. Das heißt, dass man erst ab dem 11.605ten Euro Steuern zahlen muss. Das Einkommen darunter ist steuerfrei und sichert so das Existenzminimum.
Die Bundesregierung hat nun beschlossen, dass der Grundfreibetrag rückwirkend für 2024 auf 11.784 Euro angehoben werden soll. Ab 2025 steigt er dann nochmal auf 12.084 Euro, ab 2026 auf 12.336 Euro – so der Entwurf. Das heißt: Die Zahlen können sich im Herbst 2024 noch ändern.
2. Inflationsanpassung der Steuertarife
Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für 2025 angepasst werden. Damit möchte die Regierung in Zeiten hoher Inflation erneut der kalten Progression entgegenwirken. Aus diesem Grund wird geplant auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2025 angehoben.
Das Ziel beider Maßnahmen: Mehr Geld in den Taschen der Bürger/innen und mehr Kaufkraft.
3. Mehr Geld für Kinder
Der Kinderfreibetrag soll von aktuell 6.384 Euro für 2024 rückwirkend auf 6.612 Euro steigen. Für 2025 ist eine Erhöhung auf 6.672 Euro geplant und für 2026 auf 6.828 Euro. Allerdings profitieren hier nur Familien oder Alleinerziehende, die gut verdienen. Aus diesem Grund soll auch das Kindergeld ab 2025 um 5 Euro erhöht werden, also von 250 Euro auf 255 Euro. Ab 2026 steigt das Kindergeld dann auf 259 Euro und soll zukünftig regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden.
ÜBRIGENS:
Durch die Günstigerprüfung erhalten Eltern immer die Variante, die für sie finanzieller besser ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
4. Steuerklasse III und V fallen weg
Ab Januar 2030 soll der viel diskutierte Wegfall von Steuerklasse III und V vollzogen werden. Alle Eheleute und Lebenspartner/innen, die bis dahin noch diese Steuerklassenkombination haben, werden zum 1. Januar 2030 in Steuerklasse IV und IV mit Faktor überführt. Damit kann der Steuervorteil des Ehegattensplittings bereits jeden Monat beim Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Steuernachzahlungen werden dadurch vermieden und die Steuerbelastungen innerhalb der Partnerschaft gerechter verteilt. Mehr Steuern werden dadurch nicht fällig, Sie müssen aber weiterhin eine Steuererklärung abgeben.
Quellen
- Bundesfinanzministerium, Gesetz zur Steuerfortentwicklung. (Gesehen am 23.09.2024)