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Strom- und Gaspreisbremse müssen nicht versteuert werden

30.01.2024
Eigentlich war geplant, dass Besserverdienende auf die sogenannte Dezember-Soforthilfe sowie die Vorteile durch die Strom- und Gaspreisbremse Steuern zahlen müssen. Doch das ist vom Tisch, es fallen keine Steuern für diese finanziellen Hilfen an.

Im Dezember 2022 hat der Staat für viele Haushalte die Kosten der Gasrechnung oder der Fernwärmerechnung übernommen. Damit wurden die Bürgerinnen und Bürger mit Blick auf die gestiegenen Energiekosten finanziell entlastet. Eine weitere Entlastung folgte 2023 mit der Gaspreisbremse oder Wärmepreisbremse sowie der Strompreisbremse, die rückwirkend auch für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2023 und bis April 2024 gelten. Mehr dazu erfahren Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung: Strom- und Gaspreisbremse – Basisversorgung zu günstigeren Preisen.

Wer sollte Dezember-Soforthilfe und Energiepreisbremse versteuern?

Grundsätzlich war klar, dass die staatlichen Finanzspritzen sowohl aus der Dezember-Soforthilfe als auch aus der Strom- und Gaspreisbremse steuerfrei sind. Geplant war aber Folgendes: Alle Bürgerinnen und Bürger, die noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, sollten diese finanzielle Unterstützung letztendlich doch versteuern. Bei ihnen sollten nämlich die Finanzhilfen zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und von diesem Gesamtbetrag sollte dann die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer errechnet werden.

Dabei handelt es sich wie gesagt um Besserverdienende, die auch den Soli weiterhin zahlen müssen. In unserem Artikel Was ist der Solidaritätszuschlag? erfahren Sie, ab welcher Einkommenshöhe dies der Fall ist.

Geplante Besteuerung der Energiehilfen gestrichen

Inzwischen steht aber fest, dass auf die für Besserverdienende geplante Besteuerung der Staatshilfen für Gas und Strom verzichtet wird. Im Bundesfinanzministerium wurde der Aufwand für das Abwickeln der Besteuerung allein für die sogenannte "Dezemberhilfe Gas" auf 261 Millionen Euro geschätzt, das Einnahmepotenzial durch eine Besteuerung aber lediglich auf 110 Millionen Euro. Fazit: Es werden keine Steuern auf die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse erhoben.

Gas- und Strompreisbremse in der Steuererklärung

Laut Informationen des Finanzressorts Bremen muss in der Einkommensteuererklärung für 2023 die entsprechende Abfrage zur Gas- und Strompreisbremse (Zeile 17 der Anlage SO) nicht ausgefüllt werden, da ja nun keine Steuern auf diese finanziellen Hilfen erhoben werden. Auch bei der elektronischen Steuererklärung über ELSTER ist die Abfrage dazu noch enthalten, soll aber bis zum 26. März 2024 verschwinden. Bis dahin sollte beim Ausfüllen ein entsprechender Hinweis im Hilfetext angezeigt werden.

ÜBRIGENS:

Sie fragen sich, welche Einnahmen Sie versteuern müssen und was Sie im Gegenzug von der Steuer absetzen können? Die VLH-Berater/innen wissen das alles genau und sorgen dafür, dass Sie das optimale Steuerergebnis erhalten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.

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