Überblick

Kosten für Handwerker von der Steuer absetzen

30.04.2024
Arbeiten Handwerker/innen in Ihrem Haus, können Sie jährlich bis zu 1.200 Euro Steuern sparen. Wir zeigen die geförderten Handwerkerleistungen im Überblick.

Der neue Herd wartet darauf, eingebaut zu werden, das Bad bräuchte dringend eine Renovierung und auch der Teppich im Wohnzimmer soll durch Parkett ersetzt werden. Nicht jede/r hat das Können oder die Zeit, Handwerkerarbeiten im eigenen Haushalt selbst zu erledigen. Das Gute daran: Wer eine/n Handwerker/in beauftragt, kann die Rechnung in vielen Fällen von der Steuer absetzen. Diese Steuerermäßigung wird auch als „Handwerkerbonus“ bezeichnet.

Ähnlich wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen gilt für Handwerkerleistungen: 20 Prozent der Lohnkosten Ihres Handwerkers bzw. Ihrer Handwerkerin können Sie steuerlich geltend machen. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt.

Wie das mit den Handwerkerkosten genau funktioniert, zeigt Ihnen unser Video auf einen Klick:

Diese Bedingungen gelten für den Handwerkerbonus

Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen können:

1. Es darf sich nicht um Arbeiten an einem Neubau handeln:
Begünstigt sind nur Bauarbeiten an einer bereits bestehenden Immobilie. Der Haushalt muss also schon vorhanden sein. Oder anders ausgedrückt: Arbeiten von Handwerkern und Handwerkerinnen an einem Neubau werden steuerlich nicht gefördert.

2. Sie müssen selbst in der Wohnung oder in dem Haus wohnen:
Nur wenn Sie das Haus oder die Wohnung selbst nutzen, gewährt der Staat Ihnen den Handwerkerbonus. Dabei ist es egal, ob Sie Mieter/in oder Eigentümer/in sind. Interessant zu wissen: Der Fiskus zählt dazu auch Immobilien, die Sie Ihren eigenen Kindern überlassen, ohne dass diese Miete zahlen müssen. Das kann zum Beispiel eine Wohnung am Studien- oder Ausbildungsort Ihres Kindes sein. Auch wenn Handwerker in Ihrer selbst genutzten Ferienwohnung tätig sind, können Sie die Rechnungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

3. Die Maßnahme darf nicht öffentlich gefördert werden:
Für verschiedene Arbeiten am Haus gibt es Fördermaßnahmen, zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Doch der Steuerbonus und die KfW-Förderung sind nicht miteinander kombinierbar, egal wie hoch die Förderung ist. Das heißt: Entweder die Maßnahme wird (egal wie hoch) öffentlich gefördert – durch Zuschuss oder verbilligten Kredit – oder man kann sie steuerlich geltend machen. Sie müssen sich daher vorab entscheiden und genau kalkulieren. Denn bekommen Sie auch nur einen Euro als Zuschuss, ist die gesamte Maßnahme nicht mehr absetzbar. 

4. Der Fiskus fördert nur die Arbeitskosten:
Lediglich die reinen Arbeitskosten, nicht aber die Ausgaben für das benötigte Material sind steuerlich begünstigt. Bitten Sie daher Ihre Handwerker/innen, die Kosten auf der Rechnung getrennt aufzuführen. Das Finanzamt erkennt auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten sowie Entsorgungen oder Verbrauchsmittel an.

5. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht:
Jeder, der Handwerkerleistungen absetzen will, darf die Rechnung nicht bar bezahlen, sondern sollte das Geld auf das Konto der Handwerker/innen überweisen. Die Rechnung sowie der Kontoauszug bzw. die Zahlungsquittung werden dann aufgehoben, falls das Finanzamt diese anfordert.

ÜBRIGENS:

Für Vermieter/innen gelten andere Regeln im Umgang mit Handwerkerkosten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Renovierungskosten für vermietete Immobilien absetzen.

Von A bis Z - Diese Kosten können Sie absetzen:

  • Abflussrohrreinigung
  • Abwasserentsorgung
  • Arbeiten am Dach, an Bodenbelägen, an der Fassade, an der Garage, an Innen- und Außenwänden, an Zu- und Ableitungen
  • Asbestsanierung
  • Aufstellen eines Baugerüsts
  • Außenanlagen (Zäune, Wege, Mauern usw.)
  • Austausch oder Modernisierung der Einbauküche, von Bodenbelägen, von Fenstern, Treppen und Türen
  • Beprobung des Trinkwassers
  • Brandschaden-Sanierung (wenn es kein Versicherungsschaden ist)
  • Carport- und Terrassenüberdachung
  • Dachgeschossausbau
  • Dachrinnenreinigung
  • Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
  • Einbauten für den Einbruchschutz  
  • Elektroanlagen (Wartung und Reparatur)
  • Fahrstuhlkosten (Wartung und Reparatur)
  • Fertiggaragen (Arbeitskosten)
  • Feuerlöscherwartung
  • Fußbodenheizung (Wartung, Spülung, Reparatur, nachträglicher Einbau)
  • Gartengestaltung (nicht aber übliche Arbeiten zur Gartenpflege)
  • Gemeinschaftsmaschinen-Wartung (z.B. Waschmaschine im Keller eines Mietshauses)
  • Graffitibeseitigung
  • Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze (Trink- und Abwasser, Elektroleitungen, Fernsehern und Internet)
  • Hausschwammbeseitigung (Schimmelbeseitigung)
  • Heizungskosten (Garantiewartungsgebühren, Heizungswartung und Reparatur sowie Austausch der Zähler laut Eichgesetz)
  • Insektenschutzgitter
  • Kamineinbau
  • Kellerausbau
  • Kellerschachtabdeckung
  • Klavierstimmer
  • Kontrollmaßnahmen des TÜV (z. B. für den Fahrstuhl oder Treppenlift)
  • Legionellenprüfung
  • Mauerwerksanierung
  • Modernisierung (z. B. Bad oder Küche)
  • Montagearbeiten (z. B. für neue Möbel)
  • Müllanlage (nur Wartung und Reparatur)
  • Müllschränke (Kosten der Anlieferung und der Aufstellung)
  • Pflasterarbeiten
  • Pilzbekämpfung
  • Reparatur, Wartung und Pflege von Bodenbelägen, Teppichboden, Parkett, Fliesen, von Fenstern und Türen (innen und außen), von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC, Wandschränke)
  • Schadensfeststellung, Ursachenfeststellung (z. B. bei Wasserschaden, Rohrbruch usw.)
  • Schadstoffsanierung
  • Schornsteinfeger
  • Terrassenüberdachung
  • Trockeneisreinigung
  • Trocknung oder Trockenlegung von Mauerwerk
  • Umzäunungen, Stützmauer o.ä.
  • Wärmedämmung
  • Wartung (Aufzug, Heizung, Feuerlöscher, CO₂-Warngeräte, Pumpen, Abwasser-Rückstausicherung)
  • Wasserschadensanierung
  • Wasserentsorgung

Sie sind sich nicht sicher, welche Handwerkerleistungen Sie absetzen können? Im Zweifel fragen Sie einen unserer Berater/innen. Hier geht es zur Beratersuche.

ÜBRIGENS:

Die Kosten für den Architekten bzw. die Architektin oder die Kosten für den Statiker bzw. die Statikerin erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. Das gilt auch, wenn zum Beispiel für die Durchführung einer Handwerkerleistung ein/e Statiker/in zwingend beauftragt werden musste. Denn ein Statiker ist laut BFH nicht handwerklich tätig (BFH-Urteil VI R 29/19).

Auch Umzugsdienstleistungen und Pflanzarbeiten sind im Einzelfall absetzbar

Neben unserer detaillierten Auflistung von absetzbaren Handwerkerleistungen gibt es noch eine Vielzahl weiterer Arbeiten, die im Einzelfall geltend gemacht werden können.

Dazu zählen auch Dienstleistungen für den privaten Umzug, Schädlingsbekämpfung durch den Kammerjäger, Taubenabwehr und auch Gärtnerarbeiten. So gelten das Schneiden der Hecke, das Rasenmähen und Unkrautjäten beispielweise als haushaltsnahe Dienstleistungen. Aber Pflanzarbeiten und umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung zählen als Handwerkerleistungen.

ÜBRIGENS:

Für energetische Sanierungsmaßnahmen ist seit 2020 eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro möglich. Wie das funktioniert, erklärt unser Artikel: Steuern sparen bei energetischer Sanierung.

Diese Grundsätze sollten Sie beachten

Egal ob Malerarbeiten oder Dachdeckerarbeiten – Sie können die Ausgaben von der Steuer absetzen, sobald ein Profi die Handwerksarbeiten ausführt. 20 Prozent des Arbeitslohns sind dann absetzbar. Allerdings hat das Finanzamt eine Obergrenze festgelegt: Maximal 1.200 Euro sind steuerbegünstigt. Sie können also bis zu 6.000 Euro in die Steuererklärung eintragen. 

In der Vergangenheit gab es immer wieder Unklarheiten, inwieweit die eine oder andere Leistung absetzbar ist oder nicht. Jetzt gilt im Grundsatz, dass der Handwerkerbonus sowohl für das Reparieren, Renovieren oder Austauschen gilt, als auch wenn der Wohnraum erweitert wird. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die Leistung "im Haushalt" erbracht wird. Wer also zum Beispiel den bislang ungenutzten Dachboden ausbauen lässt oder einen Wintergarten anbauen möchte, kann die Handwerkerrechnung in der Steuererklärung geltend machen.

Entwicklung des Handwerkerbonus

Bis 2005 hat der Fiskus lediglich kleinere Schönheitsreparaturen im eigenen Haushalt gefördert. Das änderte sich ab 2006: Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten waren nun ebenfalls steuerbegünstigt, allerdings nur bis höchstens 600 Euro im Jahr. Auch das wurde wiederum ab 2009 angepasst: Bis heute sind 20 Prozent der Lohnkosten von bis zu 6.000 Euro steuerbegünstigt. Es gibt also maximal 1.200 Euro “Steuerbonus”. Eine letzte Aktualisierung erfolgte dann Ende 2016: Der Katalog der geförderten Handwerkerleistungen wurde noch einmal erweitert.

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