Schornsteinfeger: Kosten von der Steuer absetzen
30.04.2024Schornsteinfeger/innen bringen zwar angeblich Glück – aber manchmal bringen sie auch Rechnungen, und die machen bekanntlich weniger glücklich. Die gute Nachricht: Solche Rechnungen lassen sich von der Steuer absetzen. Erfahren Sie hier, was Sie dabei beachten müssen.
Der Besuch eines Schornsteinfegers oder der Kaminkehrerin zählt zu den Handwerkerleistungen und wird daher steuerlich genauso behandelt. Folgende Dienstleistungen sind mit einbezogen:
- das Kehren des Kamins,
- Wartungsarbeiten,
- Überprüfungs- oder Messarbeiten,
- Legionellenprüfungen,
- die sogenannte Feuerstättenschau.
Bis 2015 gab es hier noch Abgrenzungen: Nur das Kaminkehren sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten durften in die Steuererklärung eingetragen werden. Doch dann entschied der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht in Steuerfragen, dass auch Mess- und Überprüfungsdienste steuerlich berücksichtigt werden müssen (BFH VI R 1/13). Das heißt, alle Tätigkeiten des Schornsteinfegers bzw. der Schornsteinfegerin rund um Heizung, Kamin und Ofen gelten als Handwerkerleistung.
Einen sekundenschnellen Überblick zum Thema Schornsteinfeger/in und Steuern gibt Ihnen auch unser Video:
Schornsteinfeger/in: Dieselben Regeln wie bei anderen Handwerkerleistungen im Haushalt
Die Ausgaben für Handwerker/innen, die in Ihrem privaten Haushalt arbeiten, können Sie folgendermaßen absetzen:
- 20 Prozent der anfallenden Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel Reinigungsmittel) können Sie absetzen, jedoch…
- …maximal 6.000 Euro im Jahr für alle Handwerkerleistungen in die Steuererklärung eintragen. Somit sind 1.200 Euro “Steuerbonus” möglich.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollte die Rechnung diese gesondert auflisten.
- Zahlen Sie unbedingt per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
- Auch Mieter/innen können Ausgaben für die Schornsteinfegerarbeiten absetzen, die in der Nebenkostenabrechnung angegeben sind.
Darüber hinaus gelten für die Absetzbarkeit von Handwerkerkosten allgemein noch einige weitere Voraussetzungen. Die Leistung muss in Ihrem eigenen Haushalt erbracht werden. Außerdem darf die Leistung nicht im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme stehen. Anerkannt werden nämlich nur Ausgaben, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen.
Auch Mieter/innen profitieren
Wie in der Aufzählung oben schon erwähnt, können nicht nur Eigentümer/innen die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten in der Steuererklärung angeben. Auch Mieter/innen können Kaminkehrer/innen-Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mietparteien des Hauses umgelegt werden, steuerlich absetzen. Dazu muss die Abrechnung der Vermieterin / des Vermieters die verschiedenen Posten gesondert ausweisen.
Dann können Sie die Ausgaben in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen im Abschnitt Handwerkerleistungen eintragen.