Unwetter-Schäden von der Steuer absetzen
31.05.2024Meist trifft es einen unvorbereitet: Überflutete Keller, abgedeckte Dächer, Hagelschäden, eingestürzte Gebäudeteile. Unwetter können innerhalb kürzester Zeit verheerende Schäden anrichten. Je nach Schaden können die Aufräumarbeiten und Reparaturen mehrere Wochen, Monate oder sogar Jahre dauern. Ein kleiner Lichtblick: Der Staat hilft finanziell und bietet Geschädigten steuerliche Entlastungen. Das heißt, dass Sie die Kosten, die Ihnen durch das Unwetter entstanden sind, in Ihre Steuererklärung eintragen können.
Katastrophenerlass sichert Steuererleichterungen
Betreffen Unwetter eine oder mehrere Regionen, zeigt die Finanzverwaltung oft ein Herz für die Geschädigten – Stichwort Katastrophenerlass. Bei einer "Naturkatastrophe mit Breitenwirkung" erscheint es angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Was das bedeutet? Betroffene bekommen nach einer Katastrophe besondere Steuererleichterungen.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Steuererleichterungen für Opfer der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe.
Finanzverwaltung entscheidet im Einzelfall
Aber: Welche Erleichterungen die Finanzverwaltung einräumt, entscheidet sie von Fall zu Fall. In der Vergangenheit konnten Betroffene zum Beispiel die Kosten für die Beseitigung der Unwetterschäden, also Räumungs- und Reparaturarbeiten, in ihrer Steuererklärung eintragen. Auch die Ausgaben für die Wiederbeschaffung von Kleidung, Möbeln oder anderen Haushaltsgegenständen wurden vom Finanzamt anerkannt.
ÜBRIGENS:
Sie sind zwar nicht von einem Unwetter betroffen, möchten die Opfer aber mit einer Spende unterstützen? Unser Artikel Spenden im Katastrophenfall: Vereinfachter Nachweis genügt erklärt Ihnen, wie Sie vorgehen müssen.
Schäden am selbst genutzten Haus
Doch nicht immer muss es gleich eine Naturkatastrophe mit Breitenwirkung sein. Auch ein kurzes, heftiges Unwetter kann enorme Schäden verursachen. Orkan, Blitz und Donner, Hagelkörner, die mit voller Wucht auf das geliebte Eigenheim prasseln. Nach zehn Minuten ist der Spuk vorbei, doch die Schäden bleiben: Zerschmetterte Dachziegeln, verwüstete Rollläden und demolierte Fensterscheiben. In der Regel springen in solchen Fällen zum Beispiel Gebäudeversicherungen oder Hausratversicherungen ein. Wenn nicht, ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch hier möglich, die Kosten von der Steuer abzusetzen.
ÜBRIGENS
Sie haben keine Sorge vor Unwetterschäden, sondern vor Einbrechern im Eigenheim? Dann können Sie die Handwerkerkosten für den Einbruchschutz von der Steuer absetzen. 20 Prozent der Kosten für Arbeitslohn, Fahrt und Maschinenbenutzung können Sie pro Jahr in Ihrer Steuererklärung eintragen, maximal 6.000 Euro. So sind bis zu 1.200 Euro an Steuernachlass möglich. Materialkosten sind nicht absetzbar.
Existenziell wichtige Bereiche sind betroffen
Die Reparaturkosten bei solchen Schäden können Sie nur in Ihrer Steuererklärung eintragen, wenn die Schäden einen existenziell wichtigen Bereich treffen – also Ihr Haus. Trifft es die Garage oder die Terrasse, gehen Sie leer aus. Doch das ist noch nicht alles, was das Finanzamt verlangt. Sie müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Es darf kein eigenes Verschulden vorliegen. Das heißt, Sie dürfen den Schaden nicht selbst verursacht haben.
- Sie dürfen keine Ersatzansprüche gegen Dritte haben. Hat eine dritte Person den Schaden verursacht, müssen Sie das Geld zuerst von ihr fordern.
- Der Schaden darf nicht über eine übliche Versicherung – wie die Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung – abgedeckt sein. Eine Elementarversicherung gegen Überschwemmung oder Erdbeben gilt übrigens nicht als "üblich". Wichtig: Haben Sie aber eine Elementarversicherung abgeschlossen und die Versicherung deckt den Schaden ab, können Sie die Kosten natürlich nicht zusätzlich von der Steuer absetzen.
UNSER TIPP:
Sie sollten die Reparatur unbedingt innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden beginnen. Halten Sie sich nicht an diese Frist, können Sie die Kosten auch nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Den Schaden beseitigen: außergewöhnliche Belastung
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, sind Ihre tatsächlichen Kosten zur Beseitigung des Schadens oder Wiederherstellen eines Gebäudeteils als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar – zumindest in angemessener Höhe. Dazu gehören auch die Zinsen für notwendige Kredite.
Sind Sie hingegen als Vermieter/in betroffen, dürfen Sie die Kosten, die durch Unwetterschäden an Ihrem Mietobjekt entstanden sind, komplett als Werbungskosten absetzen.