Was Mieter von der Steuer absetzen können
01.07.2024Sabine freut sich über den sonnigen Balkon ihrer Mietwohnung in bester Innenstadtlage. Und auch mit Blick auf ihre jährliche Steuererklärung sorgt die Wohnung für beste Laune bei ihr. Denn Mieterinnen und Mieter dürfen die Haus- oder Wohnungsnebenkosten zum Teil von der Steuer absetzen.
Mieter dürfen Ihre Nebenkosten teilweise von der Steuer absetzen
Nicht nur Hausbesitzer/innen können die Ausgaben für beispielsweise die Treppenhausreinigung, die Gartenpflege, Wartungsarbeiten, den Hauswart oder Schornsteinfegerdienste steuerlich geltend machen. Auch Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder Mieter/innen wie Sabine können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung eintragen. Dazu zählen ebenso die Straßenreinigung, der Winterdienst oder die Schädlingsbekämpfung. Das heißt: Wenn Sabine anteilig über ihre Nebenkostenrechnung dafür bezahlt hat, kann sie den Posten später von der Steuer absetzen. Das Gleiche gilt auch, wenn Sabine die Rechnungen direkt bezahlt und diese nicht über die Nebenkostenabrechnung, also ihren Vermieter abgewickelt werden.
Doch egal ob direkt selbst bezahlt oder über die Nebenkostenabrechnung, die Aufwendungen sind nur zu jeweils 20 Prozent bei der Steuer anrechenbar. Dabei gelten Höchstgrenzen: haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit bis zu 20.000 Euro pro Jahr absetzbar, Handwerkerleistungen können bis zu 6.000 Euro in die Steuererklärung eingetragen werden. 20 Prozent der Lohnkosten gibt es dann als Steuerermäßigung zurück. Maximal also 4.000 Euro bzw. 1.200 Euro. Materialkosten sind davon leider ausgeschlossen.
ÜBRIGENS:
Vermieter/innen hingegen können fast alle Kosten, die eine vermietete Immobilie verursacht von der Steuer absetzen und das unbegrenzt. Mehr dazu in unserem Artikel Was ein Vermieter von der Steuer absetzen kann .
Nebenkosten müssen eindeutig ausgewiesen sein
Als Nachweis für das Finanzamt ist die Nebenkostenabrechnung ausschlaggebend, die man als Mieter/in jährlich vom Vermieter bzw. von der Vermieterin oder der Hausverwaltung bekommt. Dort sind die auf den/die einzelne/n Mieter/in umgelegten Kosten für die erbrachten Leistungen aufgelistet.
Arbeits- und Materialkosten müssen allerdings in der Aufstellung der Nebenkosten klar getrennt sein, sonst erkennt das Finanzamt die Mietnebenkosten, etwa für den Hausmeisterdienst, nicht an. Denn Arbeits- und Fahrtkosten werden steuerlich begünstigt, andere Ausgaben wie etwa Materialkosten nicht.
UNSER TIPP:
Sind die einzelnen Posten in Ihrer Jahresnebenkostenabrechnung nicht aufgeschlüsselt, können Sie Ihren Verwalter oder Ihre Vermieterin bitten, Ihnen die anteiligen Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zu bescheinigen.
Und: Kontoauszüge, Rechnungen und sonstige Belege sollten Sie unbedingt aufbewahren, falls das Finanzamt diese für eine Prüfung verlangt.